
AHV-Hinterlassenenrente
Hinterlassenenrenten verhindern, dass im Todesfall die Hinterbliebenen (Ehepartnerin, Ehepartner, Kinder von Verstorbenen) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten.
Die Höhe der Hinterlassenenrente wird durch zwei Faktoren bestimmt: Der Beitragsdauer und die Höhe des durchschnittlichen Einkommens.
Dabei ist aber nur das versicherte Einkommen der verstorbenen Person relevant. Hat diese bei ihrem Tod das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt. Das heisst, dass für die Berechnung der Hinterlassenenrente das durchschnittliche Einkommen prozentual erhöht wird.
Personen, die gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und auf eine Hinterlassenenrente haben, erhalten nur die höhere der beiden Renten.
Für Witwen-, Witwer- und Waisenrenten gelten jeweils andere Voraussetzungen.
Bei der Witwenrente wird zwischen verheirateten und geschiedenen Frauen unterschieden. Beide haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Witwenrente.
Verheiratete Frauen, deren Ehepartner verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente:
- wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder haben oder
- wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung älter als 45 Jahre und insgesamt mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind.
Geschiedene Frauen, deren Ex-Ehepartner verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
- wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat oder
- wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat oder
- wenn das jüngste gemeinsame Kind 18 Jahre alt wird, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.
Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes.
Bei der Witwerrente wird zwischen verheirateten und geschiedenen Männern unterschieden. Beide haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Witwerrente.
Verheiratete Männer, deren Ehepartnerin verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwerrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder haben und das jüngste Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Geschiedene Männer haben beim Tod ihrer Ex-Ehepartnerin Anspruch auf einer Hinterlassenenrente, solange Sie Kinder unter 18 Jahren haben.
Kinder, deren Vater oder Mutter verstirbt, haben Anspruch auf eine Waisenrente.
Die AHV richtet Waisenrenten aus, wenn ein Elternteil stirbt. Beim Tod beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten, eine vom verstorbenen Vater und eine von der verstorbenen Mutter. Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.
Wenn zwei Waisenrenten oder eine Kinder- und eine Waisenrente zusammentreffen, werden diese allenfalls plafoniert. Die Summe der Renten darf höchstens 60 Prozent der maximalen Einzel-Altersrente betragen. Liegen sie im Total über diesem Betrag, werden sie gekürzt.
Der Rentenanspruch erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen. Mit der Wiederverheiratung endet die Witwen- oder Witwerrente. Die Waisenrenten laufen dagegen weiter.
Häufig gestellte Fragen
Die AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungsleistungen werden für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Die genauen Termine erfahren Sie hier.