
Arbeitslosenentschädigung
Sie sind auf Stellensuche und werden bald arbeitslos? Damit Sie Arbeitslosenentschädigung beantragen können, müssen Sie beim RAV angemeldet sein und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Anmeldung beim RAV
Der erste Schritt ist die Anmeldung beim RAV. Machen Sie dies gleich heute!
Sind Sie beim zuständigen RAV bereits als stellensuchend (noch in der Kündigungsfrist) oder arbeitslos angemeldet? Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt frühestens ab dem Zeitpunkt dieser Anmeldung.
Sie finden Informationen zu:
- Anmeldung beim RAV
- Antrag und Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung
- Pflichten während der Arbeitslosigkeit
Frist
Der monatliche Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung muss innerhalb von drei Monaten bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden.
Beispiel: Sie haben sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. März angemeldet. Damit Sie für den März Taggeldleistungen erhalten, müssen Sie sämtliche notwendigen Unterlagen bis spätestens am 30. Juni bei Ihrer Arbeitslosenkasse eingereicht haben.
Um Arbeitslosenentschädigung beantragen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen:
- Sie sind ganz oder teilweise arbeitslos,
- Sie haben einen anrechenbaren Verdienstausfall
- Sie wohnen in der Schweiz
- Sie haben die obligatorische Schulzeit abgeschlossen
- Sie haben das AHV-Alter noch nicht erreicht oder Sie beziehen nicht vorzeitig eine AHV-Altersrente
- Sie haben während mindestens 12 Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung beim RAV als angestellte Person gearbeitet und somit Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geleistet. Oder Sie haben einen Befreiungsgrund für diese Voraussetzung:
- Ausbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Aufenthalt in einer Einrichtung oder Lohnarbeit im Ausland (ausserhalb EU/EFTA) während mehr als zwölf Monaten
- Ein Ereignis innerhalb der letzten 12 Monate wie Ehescheidung, Trennung, Tod eines Ehegatten, Wegfall einer IV-Rente usw.
- Sie sind vermittlungsfähig: Sie sind bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Angeboten, die Ihren Wiedereinstieg unterstützen, teilzunehmen
- Sie haben sich beim RAV angemeldet und erfüllen Ihre Pflichten (unter anderem Teilnahme an den Beratungsgesprächen und persönliche Arbeitsbemühungen)
- Sie haben den Antrag vollständig und fristgerecht (innerhalb von 3 Monaten) eingereicht (Hier finden Sie alle Informationen dazu).
Sie sind beim RAV angemeldet und haben den Antrag auf Arbeitslosigkeit und alle weiteren Unterlagen eingereicht. Lesen Sie hier, was Sie nun monatlich tun müssen um Ihre Arbeitslosenentschädigung zu erhalten.
Sie müssen nun monatlich die folgenden Unterlagen einreichen:
- Formular Angaben der versicherte Person (AvP): Dieses Formular können Sie frühestens ab dem 22. des laufenden Monats einreichen. Damit der Anspruch nicht erlischt, haben Sie drei Monate Zeit.
- Formular Nachweis persönliche Arbeitsbemühungen: Sie müssen dieses Formular bis am 5. des Folgemonats einreichen.
Nutzen Sie dafür den eService Job-Room. Sie haben im Rahmen der Beratung beim RAV alle Angaben zur Registrierung erhalten und können die Unterlagen einreichen. Alternativ können Sie die Formulare auch per Post oder per Email schicken.
Sie finden alle Informationen rund um das Thema Antrag und Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung, alle Unterlagen und Ihre Rechte und Pflichten unter "Informationen Stellensuchende und Arbeitslosigkeit".
Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
- Selbständigerwerbende: Sie arbeiten unter eigenem Namen auf eigene Rechnung. Sie sind in unabhängiger Stellung und tragen Ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Sie sind daher nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in arbeitgeberähnlicher Stellung: Sie sind zum Beispiel Mitglieder des Verwaltungsrats einer AG oder geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH. Sie haben erst Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn Sie die arbeitgeberähnliche Stellung aufgegeben haben. Beachten Sie das Merkblatt.
Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung berechnet sich grundsätzlich aus dem erzielten Einkommen vor der Arbeitslosigkeit.

Versicherter Verdienst
Der versicherte Verdienst berechnet sich in der Regel aus dem Lohn der letzten sechs bzw. zwölf Monaten, in denen Sie gearbeitet haben. Der höhere Durchschnitt wird berücksichtigt. Zur Berechnung können Sie auf Ihre Lohnabrechnungen abstützen. Wenn Sie im Monat mehr als CHF 12'350 (Stand 1.1.2022) verdient haben, so gilt dieser Maximalbetrag für die Berechnung.
Taggeldansatz
Sie erhalten 70% des versicherten Verdienstes.
80% des versicherten Verdienstes erhalten Sie nur in folgenden Fällen:
- Sie haben eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern oder Jugendlichen in Ausbildung unter 25 Jahren
- Sie beziehen eine Invalidenrente von mindestens 40%
- Ihr versicherter Verdienst liegt unter CHF 3'797.00 (Stand 1.1.2022)
Anzahl Taggelder
Die Arbeitslosenentschädigung erfolgt in Form von Taggeldleistungen und nicht in Form einer Lohnzahlung. Pro Woche werden maximal 5 Taggelder ausbezahlt (für Montag bis Freitag). Je nach dem wie viele Arbeitstage ein Monat hat, verändert sich die Höhe der Auszahlung. Sie erhalten diese Taggelder für einen Monat in der Regel im Verlauf des nächsten Monats.
Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit erzielen und unter den durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosenentschädigungen liegt.
Die Arbeitslosenversicherung zahlt in diesem Fall während mindestens 12 Monaten eine Kompensationszahlung, die 70% oder 80% der Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst entspricht.
Ein Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entschädigt werden. Die Vorteile eines Zwischenverdienstes liegen darin, dass sich Ihre finanzielle Situation verbessert. Sie erhalten inkl. der Arbeitslosenentschädigung mehr, als wenn Sie keinen Zwischenverdienst ausüben und schonen Ihren Taggeldanspruch.
Wie viele Taggelder Sie maximal erhalten können, hängt von Ihrem Alter und der Dauer Ihrer Arbeitstätigkeit vor der Anmeldung beim RAV ab.

Das erste Taggeld wird erst nach einer bestimmten Wartezeit (Selbstbehalt) ausbezahlt. Hier erfahren Sie, mit wie vielen Wartetagen Sie rechnen müssen.
Die Anzahl Wartetage ist abhängig vom erzielten Einkommen vor der Arbeitslosigkeit und einer bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber Kindern.
Personen mit Unterhaltspflicht
- Bis CHF 3'000.00: keine Wartetage
- CHF 3'001 - CHF 5'000: keine Wartetage
- ab CHF 5'001: 5 Wartetage
Personen ohne Unterhaltspflicht
- Bis CHF 3'000.00: keine Wartetage
- CHF 3'001 - CHF 5'000: 5 Wartetage
- CHF 5'001 - CHF 7'500: 10 Wartetage
- CHF 7'501 - CHF 10'416: 15 Wartetage
- ab CHF 10'417: 20 Wartetage
Besondere Wartetage
In gewissen Situationen (z.B. Ausbildung, lange Arbeitsunfähigkeit, Scheidung) erhalten Personen, die vor der Arbeitslosigkeit kein Einkommen hatten, trotzdem Arbeitslosenentschädigung. Sie müssen allerdings mit mehr Wartetagen rechnen. Diese besonderen Wartetage werden zu den allgemeinen Wartetagen dazugerechnet.
In folgenden Situationen bestehen besondere Wartetage:
- Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung von mehr als 12 Monaten in den letzten zwei Jahren bis zur Anmeldung beim RAV: 120 Wartetage
- Krankheit, Unfall von mehr als 12 Monaten: 5 Wartetage
- Trennung, Scheidung, Wegfall einer IV-Rente, Tod des Ehegatten usw.: 5 Wartetage
- Rückkehr aus dem Ausland (ausserhalb EU/EFTA) nach einem Aufenthalt von mehr als 12 Monaten, während dem Sie als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer in einem Schweizer Unternehmen angestellt waren: 5 Wartetage
Wenn Sie Ihre Pflichten verletzen, kann dies Leistungskürzungen, bzw. Einstelltage zur Folge haben. Das heisst, dass Sie während einer festgelegten Zeit keine Taggelder erhalten.
Folgende Situationen können zu Einstelltagen führen:
- Sie wurden durch eigenes Verschulden arbeitslos:
- Ihr Verhalten gegenüber dem Arbeitgebenden war der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
- Sie haben ein zumutbares Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst ohne eine andere Stelle in Aussicht zu haben.
- Sie bemühen sich nicht genügend um zumutbare Arbeit
- Sie befolgen die Weisungen des RAV nicht, Sie nehmen eine zugewiesene Arbeit nicht an oder Sie nehmen nicht teil an einem Angebot zur Verbesserung Ihrer Chancen (Kurs, Praktikum).
- Sie verletzen Ihre Auskunfts- oder Meldepflicht
- Sie versuchen zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung zu erhalten.
Die Anzahl Einstelltage ist abhängig von Ihrem Verschulden und beträgt 1 - 60 Tage.
Beispiel: Eine zumutbare Arbeitsstelle aufzugeben ohne Zusicherung für eine neue Stelle gilt in der Regel als schweres Verschulden und wird mit 31 - 60 Einstelltagen bestraft.
Hier erfahren Sie, wann Ihre Leistungen ausgeschöpft sind und welche Möglichkeiten an Unterstützung Sie in Anspruch nehmen können.
Der Anspruch auf Taggeldleistungen erlischt mit dem Bezug des letzten Taggeldes bzw. mit dem Ende Ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Diese Rahmenfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. In diesem Fall gelten Sie als ausgesteuert.
Wenn Sie nach dem Wegfall Ihres Taggeld-Anspruchs Ihre Existenz nicht mehr selbst sicherstellen können und deshalb gezwungen sind, wirtschaftliche Sozialhilfe zu beantragen, informiert Sie Ihr RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) über das weitere Vorgehen. Am besten informieren Sie sich bereits, bevor Ihr Taggeldanspruch erlischt. Das RAV zeigt Ihnen die weiteren Schritte und kann Ihnen einen reibungslosen und konstruktiven Übergang zum Sozialamt gewährleisten.
Selbstverständlich können Sie auch ohne Taggeld-Anspruch beim RAV angemeldet bleiben. Das RAV ist Ihnen weiterhin bei der Stellensuche behilflich.
Sie finden hier die Erklärungen zum Ausfüllen des Formulars "Angaben der versicherten Person". Bitte beachten Sie, dass Sie das Formular auch online über den eService Job-Room einreichen können.

Je nach Art der Arbeitsverhinderung fällt die Höhe der Entschädigung unterschiedlich aus, oder es besteht gar kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Krankheit / Schwangerschaft / Unfall
Bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Schwangerschaft haben Sie nur für die ersten 30 Kalendertagen der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Beachten Sie: Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden höchstens 44 Taggelder ausbezahlt. Das heisst, wenn Sie während den zwei Jahren mehr als 44 Arbeitstage krank sind, erhalten Sie für die restlichen Tage keine Taggelder mehr.
Sind Sie infolge Unfall arbeitsunfähig, bezahlt Ihnen die Arbeitslosenkasse die Karenztage der Unfallversicherung, sofern diese auf Arbeitstage fallen. Ab dem dritten Tag nach dem Unfall haben Sie Anspruch auf ein Taggeld der SUVA. Die Unfallmeldung an die SUVA erfolgt via Arbeitslosenkasse. Dies bedingt, dass Sie die Arbeitslosenkasse umgehend über den Unfall informieren.
Beachten Sie Ihre Meldepflicht!
Die Arbeitsunfähigkeit müssen Sie Ihrem RAV innert einer Woche melden. Tun Sie dies nicht, verlieren Sie Ihren Anspruch auf ein Taggeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zur Meldung. Ab dem vierten Tag müssen Sie für Ihre Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis vorweisen.
Mutterschaft
Sie erhalten nach der Geburt während 14 Wochen eine Mutterschaftsentschädigung, welche von der zuständigen Ausgleichskasse, in der Regel die Ausgleichskasse des letzten Arbeitsgebers, ausbezahlt wird.
Vaterschaftsentschädigung
Innerhalb von sechs Monaten ab Geburt des Kindes haben Sie als Vater Anspruch auf 14 Tage bezahlte Vaterschaftsentschädigung (am Stück oder Tageweise). Diese wird nicht von der Arbeitslosenkasse, sondern von der Ausgleichskasse ausgerichtet.
Betreuungsurlaub
Eltern, die Arbeitslosenentschädigung beziehen, haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub für die Betreuung ihres wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Der Betreuungsurlaub wird von der Ausgleichskasse bewilligt und entschädigt.
Militär, Zivil- und Schutzdienst
Wiederholungskurse, Ergänzungskurse: Fällt die Ihnen zustehende Erwerbsausfallentschädigung (EO) während des Dienstes geringer aus als die Arbeitslosenentschädigung für denselben Zeitraum, zahlt die Arbeitslosenkasse die Differenz zum EO-Taggeld aus.
Rekrutenschule, Beförderungsdienst (UO/OS) und schweizerischer Zivildienst bzw. Schutzdienst von mehr als 30 Kalendertagen: Während diesen Dienstleistungen haben Sie keinen Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung.
Häufig gestellte Fragen
Die RFL begrenzt den Zeitrahmen, innerhalb welchem ein Leistungsbezug möglich ist. In dieser Zeit können Sie die Ihnen zustehenden Taggelder beziehen.
Die RFB begrenzt den Zeitrahmen, innerhalb welchem die Mindestbeitragszeit (mindestens 12 Monate in einem Anstellungsverhältnis) oder die Befreiungstatbestände erfüllt sein müssen. Wenn Sie diese Mindestbeitragszeit nicht erfüllen ohne einen Befreiungsgrund zu haben, erhalten Sie keine Taggelder.
Sie erhalten das Taggeld in der Regel im Lauf des Monats (ab dem 22. des Monats), sofern alle nötigen Unterlagen vorhanden sind.
Einstelltage sind eine Sanktion. Sie werden vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Diese Tage sind nicht bezahlt.
Ja, wenn Sie die Anstellung von sich aus gekündigt haben und ein weiteres Verbleiben zumutbar gewesen wäre.
Erst wenn alle Unterlagen vorliegen, kann definitiv über eine Sanktion entschieden werden.
Wenn Ihr Verhalten Grund für die Kündigung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin war, kann es zu Einstelltagen kommen. Erst wenn alle Unterlagen vorliegen, kann definitiv über eine Sanktion entschieden werden.
Versicherte Personen, die Anspruch auf ALE haben, sind bei der Suva versichert. Sollten Sie einen Unfall erlitten haben, müssen Sie diesen Ihrer Arbeitslosenversicherung melden.
Melden Sie Ihren Unfall Ihrem RAV-Berater, Ihrer RAV-Beraterin innert einer Woche und reichen Sie die Unfallmeldung bei Ihrer Arbeitslosenkasse ein.
Besteht ein Arbeitsvertrag in der Schweiz, ist die nationale Arbeitgeberbescheinigung (AGB) einzureichen.
Besteht der Arbeitsvertrag im Ausland, ist das Formular PDU1 / U002 einzureichen; dieses Formular ist über die "ausländische Arbeitslosenversicherung" zu beziehen. Informieren Sie sich bei Ihrer Arbeitslosenkasse.
Informationen zur Rückkehr in die Schweiz oder ein ein EU/EFTA-Staat finden Sie unter arbeit.swiss. Das Formular "Antrag auf Ausstellen eines PD U1" füllen Sie aus und schicken es an Ihre Arbeitslosenkasse.
Ein Wechsel bei einer laufenden Rahmenfrist ist nur möglich, wenn Sie aus dem Kanton Luzern in einen anderen Kanton umziehen oder aus einem anderen Kanton nach Luzern umziehen. Wenn Sie bei der Unia, Syna oder Syndicom (d.h. Gewerkschaftskassen) gemeldet sind, gelten andere Regeln.
Ja, es müssen sämtliche Erwerbstätigkeiten (unselbständige wie selbständige) angegeben werden. Die Arbeitslosenkasse wird dann prüfen, ob es sich tatsächlich um einen Nebenverdienst handelt oder nicht.