
Arbeitslosenentschädigung und Arbeitgeberbescheinigung
Wenn ein Austritt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu einer Anmeldung beim RAV und zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung führt, sind gewisse Unterlagen und Auskünfte notwendig. Lesen Sie hier, was Sie als ehemalige Arbeitgeberin oder ehemaliger Arbeitgeber in diesem Falle einreichen müssen. Weiter finden Sie Informationen, falls Sie eine arbeitslose Person in einem Zwischenverdienst beschäftigen.
Die Arbeitslosenentschädigung (ALE) garantiert arbeitslosen Personen für einen gewissen Zeitraum einen angemessenen Erwerbsersatz aufgrund des erlittenen Lohnausfalls. Die Arbeitslosenentschädigung wird direkt an die von Arbeitslosigkeit betroffenen Personen ausbezahlt.
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung kommt den ehemaligen Arbeitgebenden eine wichtige Rolle zu: Sie bescheinigen gegenüber der zuständigen Arbeitslosenkasse unter anderem das Arbeitsverhältnis, dessen Dauer und die Höhen der erzielten Einkommen während der Anstellung. Die Arbeitgebenden sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht hierzu verpflichtet.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bestätigen Sie ein Arbeitsverhältnis. Hier finden Sie das Formular.
Das Arbeitsverhältnis wird mit dem Formular "Arbeitgeberbescheinigung" bestätigt.
Arbeitsverhältnisse für Personen, welche Arbeitslosenentschädigung im EU- / EFTA-Ausland geltend machen wollen, müssen mit der "Arbeitgeberbescheinigung international" bescheinigt werden. In solchen Einzelfällen werden die Arbeitgebenden in der Regel direkt durch die Arbeitslosenkasse kontaktiert.
Ihre ehemalige Mitarbeiterin oder Ihr ehemaliger Mitarbeiter hat sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern angemeldet?
Sie haben zwei Möglichkeiten: Sie geben das ausgefüllte Formular der betroffenen Person ab, sie reicht dieses zusammen mit den weiteren Unterlagen selber ein. Alternativ können Sie das Formular aber auch online über unser Kontaktformular bei uns einreichen.
In Einzelfällen werden Arbeitgebende gebeten, bezüglich der Gründe für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Auskunft zu geben.
Bitte beachten Sie, welche Arbeitslosenkasse sich bei Ihnen meldet und für die betroffene Person zuständig ist.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern hat Sie um Auskunft gebeten?
Hier finden Sie den Fragebogen. Bitte senden Sie uns diesen online über unser Kontaktformular.
Sie beschäftigen vorübergehend eine Person, die arbeitslos gemeldet ist? Sie finden hier das Formular.
Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung schliesst nicht aus, dass eine versicherte Person zusätzlich ein Einkommen erzielt. Ein solches Einkommen wird jedoch von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Dieser Abzug setzt aber voraus, dass die zuständige Arbeitslosenkasse über die entsprechenden Angaben verfügt. Dazu füllt die aktuelle Arbeitgeberfirma das Formular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" aus.
Die betroffene Person ist bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern gemeldet? Senden Sie uns das ausgefüllte Formular online über unser Kontaktformular.
Lesen Sie hier, unter welchen Umständen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben bedingt, dass diese Stellung endgültig aufgegeben wird. Welche konkreten Bestimmungen diesbezüglich gelten und welche weitere Voraussetzungen für den Taggeldbezug erfüllt sein müssen, ergeben sich aus dem "Merkblatt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der eigenen AG oder GmbH".
Eine Erwerbstätigkeit während der Arbeitslosigkeit wird von der Arbeitslosenversicherung nicht in jedem Fall unterstützt. So werden Praktikumseinsätze – sofern sie nicht im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme erfolgen – nicht unterstützt. Die diesbezüglichen Grenzen finden Sie im folgenden Merkblatt.