
Bekämpfung der Schwarzarbeit
Schwarzarbeit ist entlöhnte selbständige oder unselbständige Arbeit, die unter Verletzung von Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungsrecht, Quellensteuerrecht und/oder Ausländerrecht ausgeübt wird. Sie ist strafbar und wird sanktioniert. Melden Sie uns Verstösse.
Sie vermuten, dass in einem Arbeitsverhältnis Schwarzarbeit vorliegt. Ist die Arbeitsstelle im Kanton Luzern? Wenn ja, dann melden Sie hier diese Vermutung. Wir verfolgen Hinweise im Bereich Schwarzarbeit konsequent.
Für eine effektive Schwarzarbeitsbekämpfung sind wir auf möglichst detaillierte Informationen angewiesen. Wir bitten Sie daher, so viele Felder wie möglich auszufüllen.
- Verdachtsart (Arbeitnehmende ohne Bewilligung, keine Sozialabgaben usw.)
- Art und Dauer der ausgeführten Arbeiten
- Adresse des Arbeitsorts/Einsatzortes (Baustelle, Ladenlokal, Restaurant, Landwirtschaftsfeld usw.)
- optimaler Kontrollzeitpunkt
Zusätzlich ist es hilfreich, wenn wir Kenntnis haben über Personalien, Nationalität, Anzahl Betroffene und Arbeitgeber/in.
Vertraulichkeit
Alle Angaben, auch Ihre Personalien, werden vertraulich behandelt. Sie haben auch die Möglichkeit, die Meldung anonym einzureichen.
Aus Datenschutzgründen können wir Sie über das konkrete Vorgehen und die Ergebnisse nicht orientieren.
Kontakt
Bitte nutzen Sie das Formular "Schwarzarbeit melden" um Ihren Verdacht zu melden.
Bei Fragen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Hier finden Sie einige weitere Hinweise, wann eine Tätigkeit unter Schwarzarbeit fallen könnte und wann nicht.
Schwarzarbeit liegt insbesondere vor, wenn
- keine Arbeitsbewilligungen oder Meldebestätigungen eingeholt werden
- keine Sozialabgaben entrichtet werden (AHV, IV, ALV etc.)
- unrechtmässig Arbeitslosenentschädigung bezogen wird
- Lohn und Umsatz nicht korrekt versteuert wird
- keine Quellensteuer abgerechnet wird
Diese Kriterien gelten auch für Probearbeit.
Keine Schwarzarbeit liegt vor, wenn
- gegen Mindestlöhne in Gesamtarbeitsverträgen verstossen wird
- es sich um gegenseitige Unterstützung von Familienmitgliedern handelt
Ob wirklich Schwarzarbeit vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden.
Anhand folgender Kriterien erkennen und vermeiden Sie als Arbeitnehmer/in Schwarzarbeit.
- Verlangen Sie eine Lohnabrechnung.
- Kontrollieren Sie die Lohnabrechnung: Sind Beiträge an die Sozialversicherungen ausgewiesen: AHV, IV, EO, ALV, UV, gegebenenfalls berufliche Vorsorge.
- Verlangen Sie bei der AHV-Ausgleichskasse einen kostenlosen Auszug Ihres individuellen Kontos.
- Versteuern Sie jedes Einkommen – auch Nebeneinkommen.
- Wichtig für Bezüger/innen von Leistungen der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung: Melden Sie jede Erwerbstätigkeit.
- Klären Sie beim Amt für Migration ab, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie als ausländische Person in der Schweiz arbeiten dürfen.
Anhand folgender Kriterien erkennen und vermeiden Sie als Arbeitgebende Schwarzarbeit.
- Melden Sie alle Arbeitnehmenden sofort der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.
- Stellen Sie sicher, dass Beiträge an die Sozialversicherungen abgerechnet und auf der Lohnabrechnung ausgewiesen sind: AHV, IV, EO, ALV, UV und gegebenenfalls berufliche Vorsorge.
- Verlangen Sie von Ihren Mitarbeitenden Auskunft über die Verwendung von Materialeinkäufen für den Eigenbedarf, wenn diese ungewöhnliche Ausmasse annehmen.
- Beschäftigen Sie nur Ausländerinnen und Ausländer, welche die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen haben oder melden Sie Stellenantritte über das Meldeverfahren.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Beiträge an die Sozialversicherungen
- Erkundigen Sie sich, ob Sie Arbeit vereinfacht anmelden und abrechnen können. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist eine administrative Erleichterung für alle, die jemanden mit geringem Einkommen beschäftigen oder mehrere Angestellte mit kleineren Gesamtlohnsummen haben.
Mit folgenden Kriterien erkennen und vermeiden Sie Schwarzarbeit.
- Verlangen Sie vom Auftragnehmenden die Bestätigung der zuständigen Behörden, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen korrekt nachkommt. Wer korrekt arbeitet, wird Ihnen diese Unterlagen ohne weiteres vorlegen.
- Verlangen Sie in jedem Falle eine Rechnung für die erbrachten Leistungen, oder lassen Sie sich die Bezahlung mit einer Quittung detailliert bestätigen.
- Lassen Sie sich nicht durch einen Rabatt oder einen günstigeren Preis dazu bewegen, auf die oben genannten Bedingungen zu verzichten.
Die Kantonale Industrie- und Gewerbeaufsicht (KIGA) ist im Kanton Luzern für die Kontrollen zuständig.
Im Kanton Luzern ist die KIGA für die Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständig. In Zusammenarbeit mit weiteren Behörden werden bei Verdacht Kontrollen vor Ort durchgeführt.
Die KIGA koordiniert ihre Tätigkeit mit derjenigen anderer Kontrollstellen. Meldung und Verstösse werden der KIGA gemeldet und an die zuständigen Behörden (Sozialversicherungsrecht, Quellensteuerrecht, Ausländerrecht usw.) zur Prüfung allfälliger Sanktionen weitergeleitet.
Ihr Unternehmen wurde kontrolliert? Hier können Sie eingeforderte Unterlagen einreichen.
Hier können Sie die gemäss Schreiben "Einforderung von Unterlagen betreffend Schwarzarbeit" geforderten Unterlagen hochladen.
Häufig gestellte Fragen
Arbeitgebende, Arbeitnehmende und selbständig Erwerbende unterliegen verschiedenen Melde- und Bewilligungspflichten, um Arbeit korrekt anzumelden. Nutzen Sie insbesondere das vereinfachte Abrechnungsverfahren bei geringer Lohnsumme.
Am besten melden Sie dies über unser online Formular 'Meldung Schwarzarbeit'. Alternativ kann die Meldung auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Sie können Meldungen anonym einreichen.
Aus Datenschutzgründen können wir Sie über das konkrete Vorgehen und die Ergebnisse nicht orientieren.
Die gegenseitige Unterstützung von Familienmitgliedern gilt in der Regel nicht als Erwerbstätigkeit, auch wenn dafür ein Entgelt ausgerichtet wird.
Ausnahme:
Anders verhält es sich, wenn eine Tätigkeit das übliche Mass familiärer Unterstützung übersteigt und den Charakter einer Tätigkeit annimmt, die üblicherweise von einer Drittperson ausgeübt wird, wie zum Beispiel bei aufwändiger und entgeltlicher Pflege eines betagten Elternteils oder allwöchentlicher mehrstündiger Verrichtung von Haushaltsarbeiten gegen einen marktüblichen Lohn. Derartige Arbeiten gelten als Erwerbstätigkeit und sind daher meldepflichtig.
Beim Freundschaftsdienst und der Nachbarschaftshilfe steht nicht der Erwerb eines Einkommens, sondern die Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft im Vordergrund.
Charakteristisch ist, dass keine Gegenleistung vereinbart oder vom Hilfeleistenden erwartet wird, dass die genaue Dauer der Hilfeleistung nicht gemessen wird und dass nach deren Erbringung überhaupt kein oder nur ein symbolisches Entgelt geleistet wird (z.B. ein Nachtessen, eine Flasche Wein, ein bloss symbolischer Geldbetrag).
Personen, die in Ihrem Haushalt arbeiten, gelten grundsätzlich als Arbeitnehmende ausser diese können ihre Selbständigkeit nachweisen.
Dies gilt auch für weitere Haushaltsangestellte wie Gärtner, Nanny, Nachhilfelehrpersonen usw.