
Berufliche Massnahmen
Die berufliche Eingliederung ist das zentrale Ziel der IV. Die Leistungen in diesem Bereich sind deshalb sehr umfangreich und reichen von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Beiträgen für Arbeitgebende bis hin zu Kapitalhilfe zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen sollen die körperlich, geistig oder psychisch eingeschränkte Erwerbsfähigkeit wieder herstellen, verbessern oder erhalten. Wenn die gesundheitlichen Probleme die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf stark beeinträchtigen, mutet die IV der versicherten Person auch eine Umschulung und den Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich zu. Der Anspruch auf eine Rente wird erst geprüft, wenn alle Möglichkeiten zur Wiedereingliederung ausgeschöpft wurden.
Um den Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend zu machen, muss sich die versicherte Person mittels Formular bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden.
Sie können das Anmeldeformular entweder elektronisch oder von Hand ausfüllen. Beachten Sie bitte, dass das Formular in jedem Fall von Ihnen oder Ihrem Rechtsvertreter unterzeichnet sein muss. Zu Ihrer Anmeldung benötigen wir noch folgende Dokumente:
- Kopie eines amtlichen Personalausweises
- Für ausländische Staatsangehörige: Kopie Ihres Ausländerausweises
Sie können die Anmeldung entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS IV Luzern, Landenbergstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern
Die beruflichen Massnahmen im Überblick
Der Anspruch auf berufliche Massnahmen wird im Einzelfall geprüft und hängt von der persönlichen Ausgangslage ab. Folgende Massnahmen sind möglich:
- Berufsberatung
- Erstmalige berufliche Ausbildung
- Umschulung
- Arbeitsvermittlung
- Beiträge für Arbeitgebende
- Beiträge für selbstständig Erwerbende
Die IV-Stellen prüfen den Anspruch auf Berufsberatung bei Jugendlichen mit Behinderungen am Ende der Schulzeit und bei Erwachsenen, die sich aus gesundheitlichen Gründen beruflich neu orientieren müssen.
Die Berufsberatung unterstützt versicherte Personen dabei, eine Ihrer Gesundheit angepasste Berufstätigkeit zu finden, die Ihrem Alter, Ihren Fähigkeiten und Ihren Neigungen entspricht und realisierbar ist. Voraussetzung ist, dass Sie infolge Invalidität eine spezifische Beratung benötigen. Die Berufsberatung beinhaltet Beratungsgespräche, Analysen, diagnostische Tests und eine vertiefte Klärung möglicher Berufsrichtungen. Stehen Sie vor einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, können Sie nebst der Berufsberatung auch eine vorbereitende Massnahme besuchen. So können Sie mögliche Ausbildungswege in der Praxis prüfen, Ihre Eignungen abklären und die Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes kennenlernen. Damit soll der Eintritt in eine Ausbildung erleichtert werden. Verfügen Sie bereits über eine Ausbildung, sind infolge Invalidität aber in Ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt, können mögliche neue Tätigkeitsbereiche ebenfalls in der Praxis vertieft geklärt werden.
Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung übernimmt die IV die Kosten, welche versicherten Personen aufgrund ihrer Invalidität zusätzlich entstehen.
Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung zählen: die Berufs- oder Anlehre, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule, eine Ausbildung für Tätigkeiten im Haushalt und die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Die IV übernimmt die Kosten für eine Umschulung, wenn die versicherte Person wegen eines bleibenden Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise ausführen kann. Dazu gehören auch die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Reise während der Umschulung.
Die Umschulung der IV zielt darauf ab, bei gesundheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Voraussetzung für die Zusprache einer Umschulung ist, dass Sie vor Eintritt der Invalidität eine Berufsausbildung abgeschlossen oder ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt haben. Die IV übernimmt sämtliche Kosten für die Umschulung. Die Umschulung hat einfach und zweckmässig zu erfolgen. Sie soll Ihnen eine Tätigkeit ermöglichen, die Ihnen ein Erwerbseinkommen gewährleistet, das gleich hoch ist wie das vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte Einkommen.
Mehr zum Thema Umschulung finden Sie unter dem nachfolgendem Link:
Die Arbeitsvermittlung unterstützt versicherte Personen aktiv bei der Aufrechterhaltung ihrer Stelle oder bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes im ersten Arbeitsmarkt.
Die Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt besteht in erster Linie in der Anpassung des bestehenden Arbeitsplatzes, sodass dieser erhalten werden kann. Wenn dies nicht möglich ist, wird die Möglichkeit einer betriebsinternen Umplatzierung geprüft. Dies erfolgt über Abklärungen vor Ort, über die Aufklärung des Arbeitgebenden über Ihre Ressourcen und Einschränkungen in Bezug auf das Stellenprofil oder ein Job-Coaching. Die Stellensuche umfasst auch die Unterstützung beim Erstellen von Bewerbungsdossiers und die Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche, sowie die Akquisition von potenziellen Arbeitgebenden. Ebenfalls kann der Arbeitgebende in sozialversicherungsrechtlichen und anderen Fragen beraten werden. Voraussetzung für die Arbeitsvermittlung ist, dass versicherte Personen eingliederungsfähig sind und ihnen aufgrund der gesundheitsbedingten Einschränkung der Verlust der Arbeitsstelle droht oder sie aufgrund einer gesundheitsbedingten Einschränkung bei der Stellensuche erheblich eingeschränkt sind.
Die IV entschädigt Arbeitgebende für allfällige Risiken, die sie durch die Beschäftigung und Einstellung von Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen in Kauf nehmen.
Folgende Beiträge kommen in Betracht:
- In einem mehrmonatigen Arbeitsversuch können Arbeitgebende ohne finanzielle Verpflichtungen potenzielle Mitarbeitende mit ihren Fähigkeiten und Eigenschaften kennen lernen.
- Die IV hat die Möglichkeit, dem Arbeitgebenden während maximal eines halben Jahres einen Einarbeitungszuschuss auszurichten. Dieser Zuschuss kompensiert die eingeschränkte Leistungsfähigkeit während der Anlern- oder Einarbeitungszeit.
- Es können unter Umständen Entschädigungen für die Beitragserhöhungen in der beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung an die Arbeitgebenden ausgerichtet werden.
Sofern eine versicherte Person über die notwendigen Kompetenzen und Eigenschaften für eine selbständige Erwerbstätigkeit verfügt, gewährt die IV unter Umständen Kredite in Form von Kapitalhilfen.
Eine Unterstützung in dieser Form kann auch erfolgen, wenn die Invalidität eine Umstellung des selbständig geführten Betriebs erfordert. Um einen Antrag prüfen zu können muss der IV ein vollständiger Businessplan eingereicht werden. Es wird jedoch dringend empfohlen, in jedem Fall vorgängig telefonisch eine Fachperson aus dem Team Selbstständigerwerbende zu kontaktieren, um allfällige Details zu klären. Sie erreichen diese unter der Nummer 041 209 05 02.
Häufig gestellte Fragen
Als Umschulung gelten:
- die Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder Berufsattest (EBA);
- der Besuch einer allgemeinbildenden Schule (Fachmittelschulen oder Gymnasien);
- Ausbildungen auf Tertiärstufe (Hochschulen und höhere Berufsbildung);
- die Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit;
- die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt.
Die IV übernimmt sämtlichen Kosten für die Umschulung. Dazu gehören unter anderem:
- Schulgebühren
- Lehrmittel
- Reise- und Verpflegungskosten
Um den Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend zu machen, muss sich die versicherte Person mittels Formular bei der IV ihres Wohnsitzkantons anmelden. Die IV kann berufliche Massnahmen bewilligen, nachdem sie die gesetzlichen Voraussetzungen abschliessend geprüft hat.
Beim Arbeitsversuch werden versicherte Personen an Unternehmen vermittelt, damit diese in einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt ihre Kompetenzen unter Beweis stellen können und Arbeitgebende während höchstens 180 Tagen Ihre Fähigkeiten testen können. Arbeitgebende sind nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden, allerdings wird eine Vereinbarung erstellt. Die versicherten Personen erhalten Taggelder oder beziehen weiter eine IV-Rente. Während eines Arbeitsversuchs sind versicherte Personen gegen Unfall versichert. Im Krankheitsfall werden Taggelder bis zu maximal 30 Tagen weiter ausbezahlt.
Ziel des Einarbeitungszuschusses ist es, dem Arbeitgebenden zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen befristeten finanziellen Anreiz zu geben um versicherte Personen anzustellen, falls diese im Vergleich zu einer gesunden Person eine verminderte oder keine konstante Leistungsfähigkeit haben. Der Zuschuss entspricht höchstens einem monatlichen Bruttolohn und darf den maximalen Taggeldansatz nicht übersteigen. In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen enthalten. Der Zuschuss wird während längstens 180 Tagen ausgerichtet. Der Einarbeitungszuschuss kann im Rahmen von unbefristeten oder von mindestens einem Jahr dauernden Arbeitsverhältnissen ausbezahlt werden. Die IV entscheidet über den Anspruch, die Dauer und die Höhe des Einarbeitungszuschusses im Einzelfall.
Ja; die IV verfolgt den Grundsatz: Eingliederung vor Rente! Die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen unterliegt der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht.
"Die versicherte Person ist verpflichtet bei allen zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken und aktiv zum Erfolg der beruflichen Eingliederung beizutragen. Sie hat aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder zur Erlangung von neuen Erwerbsmöglichkeiten vorzukehren. Entsprechend ist sie im Rahmen der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht auch verpflichtet, Arbeit zu suchen und ihre Bemühungen zu belegen". (Art. 7 IVG, Art 28 und 43 ATSG)
Die Stellensuche liegt in Ihrer Verantwortung, wird aber von Ihrer Fachperson der Eingliederungsberatung aktiv unterstützt – je nach Abmachung und Strategie.
Nein, die IV erhält nur wenig Stellenangebote von Arbeitgebenden. In der Regel muss im Einzelfall eine angepasste berufliche Anschlusslösung gesucht werden. WAS IV Luzern verfügt über ein grosses Arbeitgeber-Netzwerk im Kanton Luzern, welches bei Bedarf genutzt werden kann.
Handelt es sich um einen Arbeitsplatz im regulären Arbeitsmarkt oder eher im geschützten Rahmen? Grundsätzlich können Personen mit einer IV-Rente in einem reduzierten Pensum arbeiten. Bei sehr tiefen Pensen, die keinen Einfluss auf die Rente haben, kann die IV keine Unterstützung bei der Stellensuche bieten. Falls Sie sich eine Anstellung im regulären Arbeitsmarkt vorstellen, können Sie sich für eine Beratung bei Profil Arbeit & Handicap melden.
Wenn es sich um eine Beschäftigung im geschützten Rahmen handelt, können wir Ihnen gerne eine Liste mit entsprechenden Angeboten zusenden.