
Entlassungen und Massenentlassungen
In Ihrem Unternehmen steht eine Personalreduktion an. Sie wissen nicht genau, ob es sich in Ihrem Fall um eine Massenentlassung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht handelt, welche zwingend gewisse Vorgehensweisen erfordert. Wir unterstützen und beraten Sie in diesem Prozess. Hier finden Sie unser Angebot und alle Informationen zu Massenentlassungen.
Massenentlassungen sind für Arbeitgebende und Arbeitnehmende sehr herausfordernde Situationen. Mit dem Ziel, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder möglichst kurz zu halten, bieten wir Betrieben und Angestellten unsere Dienste an:
- Viele grundlegende Informationen und eine Checkliste finden Sie auf dem Merkblatt "Massenentlassungen gemäss Art. 335d ff OR".
- Wir beraten und unterstützen Sie während des gesamten Verfahrens.
- Wir führen Informationsveranstaltungen in Ihrem Betrieb über Ablauf und Leistungen bei Arbeitslosigkeit durch.
- Wir unterstützen die betroffenen Arbeitnehmenden aktiv, um eine möglichst schnelle Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Wir unterstützen Betriebe kompetent und schnell bei der Vorbereitung und Durchführung der Entlassungen und Arbeitnehmende bei der Stellensuche.
Die Kündigungen stehen nicht im Zusammenhang mit den Arbeitnehmenden und betreffen eine bestimmte Anzahl Mitarbeitende (mind. 10) im Betrieb.
Anzahl betroffene Mitarbeitende, damit es als Massenentlassung gemäss Art. 335d OR gilt:
- mindestens 10 Arbeitnehmende in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmende beschäftigen;
- mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmenden in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmenden beschäftigen;
- mindestens 30 Arbeitnehmende in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmende beschäftigen.
Beachten Sie:
- Die Bestimmungen über die Massenentlassungen gelten auch für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.
- Bei Betriebseinstellungen aufgrund gerichtlicher Entscheide, bei Massenentlassungen im Konkurs oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretungen gelten die Bestimmungen nicht.
Das Gesetz sieht verschiedene Pflichten vor, die im Falle einer Massenentlassung eingehalten werden müssen.
Schritt 1: Konsultationsverfahren starten und melden
Schritt 2: Konsultationsverfahren durchführen
Schritt 3: Ergebnis der Konsultation zusammentragen und melden
Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitenden und davon mindestens 30 Kündigungen innert 30 Tagen müssen zudem einen Sozialplan erstellen.
Beachten Sie für die Einzelheiten unser Merkblatt und die Gesetzesartikel Art. 335d ff OR.
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WAS Wirtschaft Arbeit Soziales
wira Luzern | Arbeitsmarkt
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Bürgenstrasse 12
Postfach
6002 Luzern
Häufig gestellte Fragen
Arbeitgebende, die in mehreren Kantonen Niederlassungen/Filialen betreiben, eröffnen in allen betroffenen Kantonen das Konsultationsverfahren und zeigen jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich allen zuständigen kantonalen Arbeitsämter an.