
Ergänzungsleistungen (EL)
Die Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung reichen nicht immer aus, um die Lebenshaltungskosten vollständig zu decken. Für solche Fälle gibt es die Ergänzungsleistungen (EL).
Das Grundprinzip der EL ist einfach: Reichen die Einnahmen nicht aus, um die Grundbedürfnisse zu decken, übernehmen Ergänzungsleistungen die Differenz. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können die EL einen Teil der Kosten für den Lebensunterhalt und die Miete, für die medizinische Versorgung oder den Aufenthalt in einem Heim vergüten. Die Kosten werden vom Bund und von den Kantonen mit Steuereinnahmen finanziert.
Ergänzungsleistungen bestehen aus zwei Kategorien:
- Jährliche Ergänzungsleistungen: Diese entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Lesen Sie unten, welche Beträge dazugehören. Diese Differenz wird für das ganze Jahr ausgerechnet, aber laufend monatlich ausbezahlt.
- Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten: Diese entlastet Sie von den Kosten, die nicht von Ihrer Krankenversicherung abgedeckt sind.
Ob Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab.
Ergänzungsleistungen können Sie erhalten, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten auf ein Taggeld der IV
- Ihr Vermögen ist kleiner als CHF 100'000.– (Alleinstehende), resp. CHF 200'000.– (Ehepaare)
- Sie haben Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz
- Sie sind Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU-/EFTA-Mitgliedstaates. Ausländerinnen und Ausländer müssen für einen Anspruch seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre.
Personen ohne Rentenanspruch können unter gewissen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben. Das gilt auch für Personen ohne Rentenanspruch, die keine oder zu wenig lang AHV- und IV-Beiträge bezahlt haben.
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Sie nur, wenn Sie einen ungedeckten Lebensbedarf haben. Dafür stellen wir Ihre Ausgaben Ihren Einnahmen gegenüber.
Die wichtigsten Einnahmen sind:
- Renten der AHV, IV, der Pensionskassen, der Militär- und Unfallversicherungen und weiterer Sozialversicherungen
- Einkünfte aus Vermögen wie Zinsen, Miete, Untermiete, Pacht oder Nutzniessung
- Mietwert der Liegenschaft
- Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge wie Alimente
- Ersatzeinkünfte wie Taggelder der Krankenkasse, der IV, der Arbeitslosen- oder Unfallversicherung
- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist
- Ein Teil des Vermögens als Vermögensverzehr
- Teilweise das Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Diese Einnahmen werden folgenden Ausgaben gegenübergestellt:
- Bei Personen, die zuhause leben:
- Ein Pauschalbetrag für den Lebensbedarf
- Miete plus Nebenkosten. Es gilt ein Höchstbetrag.
- Bei Personen, die in einem Heim leben:
- Ein Pauschalbetrag für persönliche Auslagen
- Die Heimtaxe
- Berufsauslagen bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens
- Kosten für den Unterhalt von Gebäuden und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft
- Ein Beitrag für die obligatorische Krankenversicherung. Dieser entspricht der tatsächlichen Prämie, jedoch höchstens der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie.
- Beiträge an die AHV, die IV und die EO
- Kosten für notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern bis zehn Jahren
- Geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, z. B. Alimente
Hier können Sie sich für Ergänzungsleistungen anmelden.
Bitte füllen Sie das Formular aus und reichen Sie es mit allen nötigen Beilagen bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnorts ein.
Zusätzlich zu den laufend ausbezahlten Ergänzungsleistungen übernehmen wir bestimmte Krankheits- und Behinderungskosten. Erfahren Sie hier, welche das sind.
Zu diesen Kosten zählen
- Kostenbeteiligungen der Krankenversicherungen (Selbstbehalte und Franchise)
- Zahnbehandlungen
- Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstätten
- Mehrkosten für lebensnotwendige Diät
- Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
- Hilfsmittel
- Beiträge an ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
Es gelten Maximalbeträge.
Auch Personen mit einem Einnahmeüberschuss haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten. Aber nur wenn die Kosten den Einnahmenüberschuss übersteigen.
Fristen
Bitte reichen Sie die Belege für Ihre Krankheits- und Behinderungskosten rechtzeitig ein. Es gilt eine Frist von 15 Monaten ab Rechnungsstellung. Verspätet eingereichte Belege können wir nicht vergüten.
In den Videos werden alle wichtigen Informationen einfach erklärt.


Häufig gestellte Fragen
Der Anspruch auf EL besteht ab dem Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Melden Sie sich innert sechs Monaten seit Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder IV für Ergänzungsleistungen an, entsteht der Anspruch rückwirkend ab dem Monat der Rentenanmeldung. Wenn der Rentenanspruch erst nach der Rentenanmeldung beginnt, besteht ein EL-Anspruch ab Rentenbeginn.
Krankheits- und Behinderungskosten müssen innert fünfzehn Monaten seit Rechnungsstellung geltend gemacht werden.
Nein. Wenn Sie Ergänzungsleistungen beziehen, wird bereits eine Verbilligung entrichtet. Ein zusätzlicher Anspruch auf Prämienverbilligung besteht nicht.
Bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde.
Ja. Denn Ihre Miet- und Nebenkosten sind Teil der EL-Berechnung. Bitte schicken Sie uns eine Kopie Ihres neuen Mietvertrags.
Für den maximal anrechenbaren Mietzins sind mehrere Faktoren relevant:
- Die Mietzinsregion, in der sich Ihre Wohngemeinde befindet
- Die Haushaltsgrösse: Die Haushaltsgrösse bestimmt sich nach der Anzahl Personen, die in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Wohnen mehrere Personen, deren EL gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen zusammen, so bleiben diese Personen für die Bemessung der Haushaltsgrösse ausser Acht.
Bei Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung.
- Rollstuhlzuschlag: Der Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung beträgt CHF 6'420.–. Für die Berechnung von Ergänzungsleistungen ist der Rollstuhlzuschlag von CHF 6'420.– zu gleichen Teilen auf alle im Haushalt lebenden Personen aufzuteilen. Wohnen weitere Personen im Haushalt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, wird der Zuschlag auf alle im Haushalt lebenden Personen aufgeteilt und nur für diejenigen Personen gewährt, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sind.
Massgebende Haushaltsgrösse | Region 2 | Region 3 |
---|---|---|
1 Person | 17'040 | 15'540 |
2 Personen | 20'220 | 18'780 |
3 Personen | 22'140 | 20'700 |
ab 4 Personen | 24'120 | 22'380 |
Einzelperson in Wohngemeinschaft | 10'110 | 9'390 |
Falls der Nachlass höher als CHF 40'000.– ist, sind rechtmässig bezogene EL durch die Erbinnen und Erben zurückzuerstatten. Die Rückforderung betrifft nur den Teil des Nachlasses, der den Betrag von CHF 40'000.– übersteigt. Massgebend ist das Reinvermögen zum Todeszeitpunkt. Dieses wird im Kanton Luzern mit dem Sicherungsinventar ermittelt. Todesfallkosten können nicht abgezogen werden.
Bei Ehepaaren wird die Forderung erst nach Hinschied der zweitverstorbenen Person gestellt. Die Verwirkungsfrist beträgt zehn Jahre und es werden nur EL-Auszahlungen ab Januar 2021 zurückgefordert. Dabei ist es unerheblich, ob die EL nach neuem oder altem Recht ausgerichtet wurde. Rückzahlungspflichtig sind auch Krankheitskosten.
Personen mit einem Reinvermögen über der Vermögensschwelle haben keinen Anspruch auf EL. Das Reinvermögen beinhaltet auch Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde (z.B. Schenkungen/Erbvorbezug an Kinder). Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden werden bei der Prüfung der Vermögensschwelle hingegen nicht berücksichtigt.
Einzelpersonen | 100'000 |
Ehepaar | 200'000 |
Kind | 50'000 |
Sobald das Vermögen unter der Vermögensschwelle liegt, kann ein EL-Anspruch geltend gemacht werden.
Gewisse Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sind, werden als Vermögensverzicht berücksichtigt (zum Beispiel Schenkungen).
Auch ein übermässiger Verbrauch kann als Vermögensverzicht angerechnet werden. Ein übermässiger Verbrauch liegt vor, wenn eine Person pro Jahr mehr als 10 % ihres Vermögens verbraucht hat. Bei Vermögen bis CHF 100'000.– liegt die Grenze bei CHF 10'000.– pro Jahr. Bei Personen mit einer Hinterlassenenrente der AHV oder einer Rente der IV erfolgt die Prüfung des übermässigen Verbrauchs ab Rentenanspruch, bei Personen mit einer Altersrente der AHV erfolgt die Prüfung zehn Jahre vor dem Rentenanspruch. Die Prüfung erfolgt in jedem Fall frühestens ab 1. Januar 2021.
Folgende Ausgaben werden anerkannt und gelten nicht als übermässiger Vermögensverbrauch:
- Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war;
- Renovationen;
- Zahnarztkosten;
- Nicht gedeckte Krankheits- und Behinderungskosten;
- Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens;
- Weiterbildung;
- Unfreiwillige Vermögensverluste;
- Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrags.
Hypothekarschulden reduzieren das Vermögen und werden beim Liegenschaftswert entsprechend berücksichtigt.
Hat ein Ehepaar Eigentum an einer Liegenschaft, die von einer Person bewohnt wird und die andere Person ist im Heim, wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen. In solchen Situationen wird der im Heim lebenden Person ¾ und der in der Liegenschaft lebenden Person ¼ des Vermögens zugerechnet.
Die AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungsleistungen werden für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Die genauen Termine erfahren Sie hier.