
Familienzulagen
Eltern haben für ihre Kinder ab Geburt Anspruch auf Familienzulagen. Das entlastet das Familienbudget.
Die Höhe der Familienzulage ist abhängig vom Alter des Kindes. Sie beträgt pro Kind und Monat
- CHF 210.– bis 12 Jahre,
- CHF 260.– von 12 bis 16 Jahren,
- CHF 260.– von 15 bis 25 Jahren, wenn sich das Kind in einer nachobligatorischen Ausbildung befindet.
Geburts- oder Adoptionszulage
Zusätzlich zu den monatlichen Familienzulagen gibt es im Kanton Luzern eine einmalige Geburts- oder Adoptionszulage von CHF 1000.–. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt der Geburt oder Adoption mindestens ein Elternteil im Kanton Luzern erwerbstätig ist.
Pro Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet. Je nach Arbeits- und Familiensituation geht entweder der Anspruch des Vaters oder derjenige der Mutter vor.
Für die Bestimmung der sogenannten Erstanspruchsberechtigung sind verschiedene Faktoren relevant wie zum Beispiel:
- Sorgerecht
- Wohnort des Kindes
- Erwerbsort der Eltern
Sie sind nicht sicher, welcher Elternteil Anspruch hat? Melden Sie sich bei uns. Wir helfen Ihnen gerne. Zudem hilft Ihnen der Online-Fragebogen bei der Bestimmung der Erstanspruchsberechtigung.
Je nach Erwerbssituation sind die Voraussetzungen und auch der Anmeldeprozess unterschiedlich. Insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich gelten besondere Regeln. Wir helfen Ihnen gerne.
Anspruch auf Familienzulagen haben:
- Angestellte
- Selbständigerwerbende
- Nichterwerbstätige in bescheidenen finanziellen Verhältnissen.
Sie können die Anmeldung entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Für landwirtschaftliche Arbeitnehmende, Älplerinnen und Älpler sowie Kleinbäuerinnen und Kleinbauern gelten besondere Regeln.
Die aktuellen Informationen und Ansätze finden Sie im Merkblatt. Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.
Ihre Kinder wohnen in einem EU/EFTA-Staat? Dann beachten Sie bitte folgende Hinweise.
Leben Ihre Kinder in einem EU/EFTA-Staat, klären wir bei der zuständigen ausländischen Behörde den Familienzulagenanspruch ab. Der Erstanspruch besteht im Wohnsitzstaat des Kindes, falls ein Elternteil dort eine Erwerbstätigkeit ausübt. In der Schweiz besteht allenfalls Anspruch auf eine Differenzzulage.
Den Familienzulagenanspruch können wir erst prüfen, sobald uns die Unterlagen der ausländischen Behörde vorliegen. Bitte beachten Sie, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Häufig gestellte Fragen
Sie bekommen die Familienzulagen von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, bei der oder dem Sie den höchsten Lohn beziehen.