
Früherfassung (FE)
Wenn eine gesundheitlich eingeschränkte Person ihren Arbeitsplatz verliert und vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wird, können sich die Leiden innert kurzer Zeit chronifizieren. Es ist deshalb entscheidend, bei drohender Arbeitsunfähigkeit oder drohendem Arbeitsplatzverlust schnell Gegenmassnahmen zu ergreifen.
Vor der offiziellen IV-Anmeldung besteht die Möglichkeit für eine Meldung zur Früherfassung. So kann in unkompliziertem Rahmen abgeklärt werden, ob die IV im Fall der betroffenen Person zuständig ist. Die Meldung erfolgt durch die versicherte Person persönlich oder durch eine Person in ihrem Umfeld, die meldeberechtigt ist. Sie muss mittels Meldeformular bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht werden. Bei Bedarf kann die meldeberechtigte Person im Voraus telefonisch mit der IV-Stelle in Kontakt treten.
Sie können die Meldung direkt online einreichen, wenn Sie es vollständig ausgefüllt haben. Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail, sobald das Formular übermittelt wurde. Wählen Sie die online-Übermittlung, wird am Ende des Vorgangs ein Unterschriftenblatt angezeigt. Drucken Sie dieses aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es innerhalb von 7 Tagen per Post an folgende Adresse:
- WAS IV Luzern, Landenbergstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern
Die Beilagen können Sie direkt mit dem Formular hochladen oder mit dem Unterschriftenblatt per Post einsenden.
Wenn eine gesundheitlich eingeschränkte Person von Arbeitsplatzverlust bedroht ist oder wenn Kinder oder Jugendliche Probleme in der Schule oder der Ausbildung haben, können sich die Leiden innert kurzer Zeit chronifizieren. Es ist deshalb entscheidend schnell Gegenmassnahmen zu ergreifen um zu verhindern, dass ein Arbeitsplatz verloren geht oder eine Ausbildung nicht abgeschlossen werden kann.
Eine Meldung kann gemacht werden für erwachsene Personen, welche arbeitsunfähig oder von Arbeitsunfähigkeit bedroht sind. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen 13 und 25 Jahren macht eine Meldung Sinn, wenn diese von Invalidität bedroht sind, bisher noch nicht erwerbstätig waren und sich in einem kantonalen Brückenangebot befinden oder vom Case Management Berufsbildung unterstützt werden.
Sie können das Meldeformular entweder elektronisch oder von Hand ausfüllen. Beachten Sie bitte, dass es unterschiedliche Formulare für Erwachsene und Jugendliche gibt.
Sie können die Meldung entweder digital mittels Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS IV Luzern, Landenbergstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern
Die Früherfassung dauert rund 30 Tage. In dieser Zeit geht es darum, die Zuständigkeit der IV zu prüfen und abzuklären, ob eine Anmeldung angezeigt ist.
Um zu Prüfen, ob eine IV-Anmeldung angezeigt ist, wird in der Regel ein persönliches Gespräch durchgeführt, bei dem eine erste medizinische, berufliche und soziale Situationsanalyse vorgenommen wird. Sofern eine Ermächtigung zur Früherfassung vorliegt, holt die IV häufig auch Auskünfte bei Arbeitgebenden, bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt oder einer anderen Versicherung ein.
Die Früherfassung endet mit dem Eingang der IV-Anmeldung oder der Mitteilung an die versicherte Person, dass keine IV-Anmeldung nötig ist.
Häufig gestellte Fragen
Folgende Personen und Instanzen können eine Meldung einreichen:
- die versicherte Person sowie ihre gesetzliche Vertretung
- im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der versicherten Person
- Arbeitgebende
- behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
- beteiligte Unfall- und Krankentaggeldversicherungen
- Krankenversicherungen
- Sozialhilfeorgane
- die Arbeitslosenversicherung
- Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
- die Militärversicherung
- kantonale Instanzen, welche für die Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständig sind
Die Meldeberechtigten müssen die versicherte Person in jedem Fall im Voraus über die Meldung bei der IV informieren.
Mit dem Einverständnis der versicherte Person können Dritte am Gespräch teilnehmen. Zum Beispiel die Person/Institution, welche den Fall gemeldet hat und/oder Arbeitgebende. Es steht der versicherten Person ebenfalls offen, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen. Hält es die IV für angezeigt, kann auch eine Ärztin oder eine Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) hinzugezogen werden.
Genügen die Informationen aus dem Gespräch für den Entscheid nicht, kann die IV mit der Ermächtigung der versicherten Person weitere Informationen einholen, unter anderem bei medizinischem Fachpersonal, weiteren Versicherungen, Arbeitgebenden oder der Sozialhilfe.
Nein. Die Meldung zur Früherfassung gilt nicht als Anmeldung für Leistungen der IV. In der Früherfassungsphase werden keine Leistungen der IV zugesprochen. Es geht lediglich um eine Klärung, ob eine IV-Anmeldung angezeigt ist oder nicht.
Eine FE-Meldung (FE = Früherfassung) ist eine erste vereinfachte Abklärung, ob eine offizielle IV-Anmeldung sinnvoll ist. Bei einer FE-Meldung finden noch keine detaillierten medizinischen und beruflichen Abklärungen statt.
Für eine Frühintervention braucht es dagegen eine Anmeldung. Eine Anmeldung führt zu umfangreichen Abklärungen der IV. Um während dieser Phase zu verhindern, dass es zu einer Kündigung kommt, kann die IV mit Frühinterventionsmassnahmen notwendige Anpassungen oder Entlastungen finanzieren.