
Gesundheitsschutz und Arbeitszeitbewilligung
Arbeitgebende sind verpflichtet, die Gesundheit von Mitarbeitenden während der Arbeit zu schützen. Dies umfasst Themen wie Arbeitszeit, Mutterschutz, Jugendschutz, Nachtarbeitsregelung und weitere. Hier finden Sie neben gesetzlichen Regelungen, Rechten und Pflichten auch Gesuchsunterlagen und Kontakte.
Sie reichen Ihr Gesuch um Bewilligung für vorübergehende Nacht-, Sonntagsarbeit und Arbeit an öffentlichen Ruhetagen neu über unser Online-Formular ein.
Gesundheitsschutz ist eine Arbeitgeberpflicht. Er befasst sich mit den Auswirkungen von Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmenden. Das Ziel ist die Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen.
Das heisst konkret:
- Massnahmen zum Schutz der Gesundheit, die nach der Erfahrung notwendig sind, nach dem Stand der Technik anwendbar sind und den Verhältnissen des Betriebs entsprechen
- Massnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität (Schutz vor Übergriffen, Datenschutz usw.)
- Abläufe so gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden vermieden werden.
Auskunft für Arbeitnehmende und Arbeitgebende
Wir stehen Ihnen gerne als Auskunftsstelle bei folgenden Fragen zur Verfügung;
- Sie sind unsicher, ob Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihre Gesundheit ausreichend schützt?
- Sie stellen Missstände fest?
- Sie möchten als Arbeitgeber/in zum Gesundheitsschutz mehr Informationen oder haben konkrete Frage zu einem Thema?
Für folgende Fragen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Kontakt:
- Arbeitsrecht (Ferien, Lohn, usw.): Rechtsauskunftsstelle Arbeitsrecht des Kanton Luzern
Besondere Regelungen zum Gesundheitsschutz
Der Gestaltung von betrieblichen Arbeitszeiten sind zum Schutz der Arbeitnehmenden Grenzen gesetzt. Für Nacht-, Sonntag- und Schichtarbeit muss in der Regel eine Bewilligung vorliegen.
Die wichtigsten Regeln zur Arbeits- und Ruhezeit
In der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen darf nicht gearbeitet werden. Ausnahmen sind:
- Betriebe, für welche Sonderbestimmungen gelten.
- Betriebe, die eine Bewilligung für Ausnahmefälle haben.
Nachtarbeit
Arbeitstage werden in verschiedene Perioden eingeteilt. Beachten Sie dazu das angefügte Schema.
- Für vorübergehend bewilligte Arbeiten in der Nacht müssen Zeit- und/oder Lohnzuschläge entrichtet werden. Weiter muss das Einverständnis der Mitarbeitenden vorliegen.
Sonntagsarbeit
- Feier- und öffentliche Ruhetage gelten als Sonntage.
- Für vorübergehende, bewilligte Arbeiten an Sonn-, Feier- und Ruhetagen müssen Lohnzuschläge von mindestens 50% entrichtet werden und es braucht das Einverständnis der Arbeitnehmenden.
Bewilligungen für dauernde Nacht- und Sonntagsarbeit müssen beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO beantragt werden. Die Kantonale Industrie- und Gewerbeaufsicht KIGA erteilt vorübergehende Bewilligungen.
Vorübergehende Bewilligung durch die Kantonale Industrie- und Gewerbeaufsicht KIGA
Eine vorübergehende Bewilligung für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit sowie Arbeit an Feier- und Ruhetagen wird nur erteilt, wenn Sie ein dringendes Bedürfnis nachweisen können.
Ein dringendes Bedürfnis liegt vor:
- wenn zusätzliche Arbeiten kurzfristig anfallen, deren Erledigung zeitlich nicht aufschiebbar sind und die am Tag und während den Werktagen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können;
- wenn Arbeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus sicherheitstechnischen Gründen nur in der Nacht oder am Sonntag (Feiertag) erledigt werden können;
- wenn Ereignisse kultureller, gesellschaftlicher oder sportlicher Art die Erbringung von zeitlich begrenzten Arbeitseinsätzen in der Nacht oder am Sonntag erfordern. Beurteilt werden dabei die Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen und Gebräuchen oder den spezifischen Bedürfnissen von Kunden.
Keine gültige Voraussetzung:
- Terminengpässe, vertragliche Vorgaben und allfällige Bewilligungen von anderen Stellen sind keine unmittelbaren Bewilligungsgrundlagen.
Zu beachten:
Bei bewilligten Nacht- oder Sonntagsarbeiten:
- Sie müssen die Bestimmungen zu den Ruhezeiten einhalten.
Bei vorübergehender Nachtarbeit:
- Sie können pro Betrieb und Kalenderjahr Nachteinsätze bis maximal drei Monate bewilligen lassen.
- Der Betrieb braucht das Einverständnis der Arbeitnehmenden.
- Der Betrieb muss medizinische Präventionsmassnahmen ergreifen.
- Es ist ein Lohnzuschlag von mind. 25 % zu gewähren.
Neben diesen Grundsätzen gibt es verschiedene Spezialbestimmungen, z.B. für bestimmte Betriebe oder Arbeitnehmende (z.B. Jugendliche und Schwangere). Sie finden dazu Informationen auf der Website des SECO oder in der Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz.
Bei vorübergehender Sonntagsarbeit:
- Es können pro Betrieb und Kalenderjahr maximal 6 Sonntagseinsätze bewilligt werden.
- Es braucht das Einverständnis der Arbeitnehmenden.
- Es ist ein Lohnzuschlag von mindestens 50 % für vorübergehende Sonntagsarbeit zu gewähren.
Gesuch einreichen
Reichen Sie das begründete Gesuch für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit im Online-Portal EasyGov ein. Sie müssen sich dafür registrieren.
Für sehr kurzfristige Gesuche nutzen Sie das nachfolgende Online-Formular "Gesuch für vorübergehende Arbeitszeitbewilligung".
Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmenden nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und abwechslungsweise am gleichen Arbeitsplatz eingesetzt werden. Für diese Arbeitsform benötigen Sie eine Bewilligung.
Bewilligung
Schichtarbeit muss vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO bewilligt werden.
Für Arbeitnehmende, die in Schichtmodellen arbeiten, sind besondere Schutzmassnahmen vorgesehen:
- Der Arbeitsablauf ist so zu gestalten, dass weder die Gesundheit gefährdet wird, noch Überbeanspruchung entstehen kann.
- Bei Nachtarbeit muss der Wechsel zu Tagesarbeit ermöglicht werden. Das ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes, aber auch aus familiären und sozialen Überlegungen wichtig.
SECO-Modelle von Schichtplänen
Das SECO hat verschiedene Modelle von Schichtplänen ausgearbeitet, bei deren Gestaltung arbeitsmedizinische und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt worden sind. Sie finden diese Modelle auf der Website des SECO.
Zusätzliche Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit
Wird durch Schichtarbeit Nacht- oder Sonntagsarbeit notwendig, sind die entsprechenden Bewilligungen einzuholen.
Neben diesen Grundsätzen gibt es verschiedene Spezialbestimmungen, z.B. für bestimmte Betriebe oder Arbeitnehmende (z.B. Jugendliche). Sie finden dazu Informationen auf der Website des SECO oder in der Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz.
Für Fragen zu Schichtarbeit wenden Sie sich bitte an uns.
Für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr gelten in der Ausbildung, bei Berufstätigkeit oder wenn sie in der Freizeit ihr Taschengeld aufbessern wollen besondere Schutzmassnahmen. Folgende Regeln müssen Sie als Arbeitgebende beachten.
Generelle Bestimmungen:
- Nacht- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten.
- Besondere Bestimmungen gibt es bezüglich:
- Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung;
- gefährliche Arbeiten für Jugendliche.
Für Jugendliche bis 15 Jahre:
- Für Jugendliche bis 15 Jahre gilt ein grundsätzliches Arbeitsverbot.
- Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie aber bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen und zu Werbezwecken eingesetzt werden. Dafür ist eine Meldepflicht vorgesehen.
- Ab 13 Jahren sind in beschränktem Rahmen leichte Arbeiten möglich, dies speziell zur Berufswahlvorbereitung.
- Wollen Jugendliche zwischen dem 14. und 15. Altersjahr eine Berufsbildung antreten, ist eine Bewilligung notwendig. Die Bewilligung ist durch den Betrieb zu beantragen.
Für Jugendliche über 15 Jahren:
- Für Jugendliche über 15 Jahren darf die tägliche Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden nicht mehr als 9 Stunden betragen.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Betrieb Schwangere und Stillende sowie deren Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen.
Folgende wichtige Regelungen gelten generell:
Ab Beginn der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt:
- Keine Überstunden und max. 9 Std. pro Tag.
- Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben.
- Bei Arbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr, muss nach Möglichkeit eine gleichwertige Ersatzarbeit zwischen 06:00 und 20:00 Uhr angeboten werden.
- Kündigungsverbot durch Arbeitgeber.
Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat bis zur Geburt:
- Bei hauptsächlich stehender/gehender Tätigkeit Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden sowie zusätzliche bezahlte Pausen von 10 Minuten alle 2 Stunden.
Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat bis zur Geburt:
- Hauptsächlich stehende/gehende Tätigkeiten sind auf insgesamt 4 Stunden pro Tag zu beschränken.
8 Wochen vor der Geburt:
- Beschäftigungsverbot zwischen 20:00-06:00 Uhr
Nach der Geburt:
- Arbeitsverbot von 8 Wochen, danach bis zur 16. Woche Beschäftigung nur mit Einverständnis.
Arbeitgebende müssen dafür sorgen, dass die physische und psychische Integrität der Arbeitnehmenden gewahrt bleibt. Das umfasst auch die Achtung der persönlichen Integrität (sexuelle Belästigung, Mobbing, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Herkunft oder der Religion).
Die Vermeidung von psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz gehört zum Gesundheitsschutz. Das schliesst folgende Formen ein:
Mobbing
Mobbing (aus dem Englischen "to mob" = anpöbeln, schikanieren) bedeutet: Mitarbeitende werden am Arbeitsplatz von Vorgesetzten oder Mitarbeitenden wiederholt und über längere Zeit schikaniert, belästigt, beleidigt oder ausgegrenzt. Dagegen sind einmalige Vorfälle kein Mobbing. Auch wird nicht von Mobbing gesprochen, wenn zwei etwa gleich starke Parteien in Konflikt geraten.
Sexuelle Belästigung
Mitarbeitende oder Vorgesetzte belästigen Arbeitskolleginnen oder Kollegen mit Worten, Bildern oder körperlich und verletzen damit deren persönliche Integrität.
Stress
Mitarbeitende können sich am Abend nicht mehr entspannen, sie wissen nicht mehr, wo ihnen der Kopf steht, weil die Anforderungen und Aufgaben sie zu erdrücken drohen. Das sind deutliche Anzeichen für eine Überbeanspruchung. Stress ist ein Zustand unangenehmer Dauererregung und Anspannung, hervorgerufen durch eine Aufgabe oder Anforderung, von der Mitarbeitende nicht wissen, ob sie sie tatsächlich bewältigen können.
Beratung durch die KIGA
Die Kantonale Industrie- und Gewerbeaufsicht (KIGA) kümmert sich um die Einhaltung des Gesundheitsschutzes im Betrieb. Die KIGA berät Sie als Arbeitnehmende oder als Arbeitgebende, wie Sie in einem solchen Fall vorgehen oder welche Stellen Ihnen zur Hilfe stehen könnten. Wir können aber weder die Rolle des Schiedsrichters noch des Mentors übernehmen.
Beachten Sie bitte die Website des SECO zu diesen Themen.
Arbeitnehmende haben im Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten.
Rechte
Informationsrecht:
- Arbeitnehmende sind über alle Fragen, welche den Gesundheitsschutz betreffen, frühzeitig zu informieren. Dazu gehört auch, dass sie angehört werden, bevor der Arbeitgeber über Fragen des Gesundheitsschutzes entscheidet.
- Bei Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden sind Arbeitnehmende einzubinden.
- Über Anordnungen der Behörde sind die Arbeitnehmenden zu informieren.
Mitspracherecht:
- Gemäss Art. 10 Mitwirkungsgesetz sowie Art. 48 Arbeitsgesetz haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. deren Vertretungen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Organisation der Arbeitszeit ein Mitspracherecht.
Pflichten
Befolgen von Weisungen:
- Arbeitnehmende müssen die Weisungen des Arbeitgebers befolgen und allgemein anerkannte Regeln berücksichtigen.
- Sie müssen persönliche Schutzausrüstungen benutzen und sorgsam mit Schutzeinrichtungen umgehen, so dass sie ihre Wirksamkeit behalten.
Beseitigung und Meldung von sicherheitsrelevanten Mängel:
- Arbeitnehmende müssen festgestellte sicherheitsrelevante Mängel wenn möglich selber sofort beseitigen. Sind sie dazu nicht in der Lage, so muss der Mangel sofort der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gemeldet werden.
Häufig gestellte Fragen
Unter dem Begriff Homeoffice fällt Arbeit, die Arbeitnehmende ganz oder teilweise, regelmässig oder unregelmässig von zu Hause aus verrichten. Dabei ist der häusliche Arbeitsplatz normalerweise mit dem betrieblichen Arbeitsplatz durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden.
Arbeitsleistungen im Rahmen des Heimarbeitsgesetz (gewerbliche oder industrielle Arbeit) oder in einem fremden Privathaushalt, etwa für private Bedürfnisse des Arbeitgebers (Haushaltshilfe, Privatlehrer usw.) werden nicht dem Homeoffice zugeordnet.
Alles rund um das Thema Berufskrankheiten finden Sie unter folgendem Link.
Die Feiertage sind im Arbeitsgesetz geregelt und rechtlich den Sonntagen gleichgestellt. Der 1. August (Nationalfeiertag) ist in der ganzen Schweiz ein gesetzlicher Feiertag. Zusätzlich kann jeder Kanton acht weitere offizielle Feiertage festlegen.
Nein. Dies wäre vermeidbar gewesen und berechtigt nicht zu Arbeit an einem Feiertag.
Soweit das Gesetz Ruhezeiten vorschreibt, dürfen diese nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Hier ist gemäss Ruhetags- und Landenschlussgesetz (RLG) die Gastgewerbe- u. Gewerbepolizei (GGP) zuständig. Die Bewilligung durch die KIGA ist bei der Bewilligung der GGP integriert.
Will nur der Geschäftsinhaber mit Familienmitgliedern arbeiten, braucht es keine Bewilligung. Sind Arbeitnehmende involviert, braucht es eine Bewilligung.
Es gibt die 42 (industrielle Betriebe) und 50 (nichtindustrielle Betriebe) Stundenwoche. Grundsätzlich gilt: Hat ein industrieller Betrieb ein 42 Stundenwoche und der Arbeitnehmende arbeitet 44 Stunden, hat er/sie 2 Überstunden (dies liegt noch innerhalb der 45 Stundenwoche). Arbeitet der Arbeitnehmende hingegen 46 Stunden, hat er/sie 3 Überstunden und 1 Stunde Überzeit.
Ist ein Betrieb nicht industriell, gelten die Stunden, die über 50 Stunden pro Woche gehen, als Überzeit.
Die Reaktion des menschlichen Körpers auf Hitze hängt nicht nur von der Lufttemperatur ab. Das Risiko erhöht sich in dem Masse wie die Lufttemperatur, die Luftfeuchtigkeit und die Sonneneinstrahlung zunehmen. Einfluss auf des Empfinden der Hitze hat aber auch ob Sie leichte (z.B. sitzende Tätigkeit), mittlere, schwere oder sehr schwere Arbeit (z.B. arbeiten mit der Axt) leisten müssen. Bei Hitze ist besondere Aufmerksamkeit notwendig bei schwangere Frauen (max. 28° C), nicht akklimatisierte Personen, Personen von mehr als 55 Jahren, Personen mit eingeschränktem Leistungsvermögen, Alleinarbeit oder Arbeiten in engen Platzverhältnissen, Arbeit mit Arbeitskleidung oder mit persönlicher Schutzausrüstung.
Für beheizte, gekühlte oder mechanisch belüftete Räume gelten die Vorgaben für die Raumtemperatur nach Norm SIA 382/1: je nach Aussentemperatur liegen diese zwischen 20.5°C und 26.5°C. In teilklimatisierten Räumen darf bei Hitzeperioden der Unterschied zwischen der Aussentemperatur und der Raumtemperatur nicht zu gross sein (bei Kühlbetrieb nicht grösser als 8°C). Während Hitzeperioden müssen in Räumen ohne Kühlung vorübergehend auch höhere Temperaturen toleriert werden (Schweizer Norm 520 180).
Bei Arbeiten im Freien sind die Arbeitnehmenden über die Hitzeproblematik sowie zu treffenden Massnahmen während den Hitzetagen zu informieren. Der Arbeitgeber sollte auch eine Handlungsplan erstellen, frisches Trinkwasser bereitstellen, die erste Hilfe organisieren sowie eine verantwortliche Person bestimmen.
Generell gilt bei Hitzeperioden:
- Frisches Wasser oder wenig gesüssten Tee in genügender Menge trinken: Bevor Durst aufkommt, 30 Min. vor der Arbeitsaufnahme und alle 20 Min. 2.5 dl
- Leichte Mahlzeiten zu sich nehmen
- Sich vor Sonne schützen: z.B. Kopfbedeckung und Sonnenbrille tragen, Sonnenschutzcreme mehrmals auftragen, Arbeitsplatz wenn möglich beschatten, usw.
- Pausen im Schatten, wenn möglich an einem kühlen und klimatisierten Ort machen