
Hilflosenentschädigung (HE)
Sie brauchen Hilfe bei alltäglichen Tätigkeiten wie dem Ankleiden, Aufstehen, Essen oder der Körperpflege? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Hilflos ist, wer gepflegt oder persönlich überwacht werden muss oder für folgende alltägliche Tätigkeiten dauernd Hilfe benötigt:
- An- und Auskleiden
- Aufstehen/Absitzen/Abliegen
- Essen
- Körperpflege
- Verrichten der Notdurft (z.B. Toilettengang)
- Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte
Die Hilflosigkeit wird je nach Ausmass in drei Schweregrade unterteilt:
- leicht
- mittel
- schwer
Sie haben Anspruch auf Hilflosenentschädigung, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind seit mindestens einem Jahr hilflos (schwer, mittel oder leicht).
- Sie haben Wohnsitz in der Schweiz.
- Sie haben keinen gleichzeitigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfall- oder Militärversicherung.
In besonderen Fällen besteht der Anspruch bereits ab Geburt. Sowohl die IV als auch die AHV gewähren Hilflosenentschädigungen. Diese unterscheiden sich aber in der Höhe. Informationen zur Hilflosenentschädigung im AHV-Alter finden Sie hier:
Die IV berücksichtigt bei Minderjährigen den Mehrbedarf an Hilfeleistung im Vergleich zu Kindern ohne Behinderung.
Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit besteht. Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an denen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen oder in einer Heilanstalt aufhalten.
Wenn Minderjährige mit Behinderungen im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne gesundheitliche Einschränkung im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen, haben sie unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Der Zuschlag wird für diejenigen Tage ausgerichtet, an denen das Kind nicht in einem Heim übernachtet. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Betreuungsaufwand.
Informationen zur Hilflosenentschädigung von minderjährigen Personen finden Sie im Merkblatt im Hilflosenentschädigung der IV.
Sie können das Anmeldeformular entweder elektronisch oder von Hand ausfüllen. Beachten Sie bitte, dass das Formular in jedem Fall von Ihnen oder Ihrem Rechtsvertreter unterzeichnet sein muss. Zu Ihrer Anmeldung benötigen wir noch folgende Dokumente:
- Kopie eines amtlichen Personalausweises
- Für ausländische Staatsangehörige: Kopie Ihres Ausländerausweises
Sie können die Anmeldung entweder digital mittels Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS IV Luzern, Landenbergstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern
Die IV unterscheidet zwischen leichter, mittlerer und schwerer Hilflosigkeit. Die Höhe der Hilflosenentschädigung ist von verschiedenen Faktoren abhängig:
- Je höher der Grad der Hilflosigkeit, umso höher die Entschädigung.
- Die AHV und der IV haben unterschiedliche Ansätze.
- Je nachdem, ob Sie im Heim oder zu Hause wohnen, ist die Hilflosenentschädigung unterschiedlich hoch.
Die Hilflosenentschädigung ist von Ihrem Einkommen und Vermögen unabhängig.
Für einen Beratungstermin nehmen Sie mit Ihrer zuständigen Fachperson Kontakt auf. Damit Sie Leistungen der Hilflosenentschädigungen erhalten, ist eine Anmeldung einzureichen.
Ändert sich Ihre gesundheitliche Situation? Benötigen Sie mehr Unterstützung; soll die Hilflosenentschädigung revidiert werden. Dann können Sie uns dies melden. Am besten legen Sie dem Gesuch aktuelle medizinische Berichte bei, welche die Veränderung dokumentieren.
Sie können das Anmeldeformular entweder elektronisch oder von Hand ausfüllen. Beachten Sie bitte, dass das Formular in jedem Fall von Ihnen oder Ihrem Rechtsvertreter unterzeichnet sein muss. Zu Ihrer Anmeldung benötigen wir noch folgende Dokumente:
- Kopie eines amtlichen Personalausweises
- Für ausländische Staatsangehörige: Kopie Ihres Ausländerausweises
Sie können die Anmeldung entweder digital per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS IV Luzern, Landenbergstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern
Als hilflos gelten auch IV-Bezügerinnen oder -Bezüger, die wegen ihrer Beeinträchtigung eine Begleitung brauchen.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- Sie brauchen eine Begleitung, um selbständig zu wohnen.
- Sie brauchen eine Begleitung für Tätigkeiten und Kontakte ausserhalb Ihrer Wohnung.
- Sie sind ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
- Sie sind volljährig.
- Sie leben nicht in einem Heim.
- Sie haben einen Rentenanspruch der IV.
Damit Sie Leistungen der Hilflosenentschädigungen erhalten, ist eine Anmeldung einzureichen.
Sie können das Anmeldeformular entweder elektronisch oder von Hand ausfüllen. Beachten Sie bitte, dass das Formular in jedem Fall von Ihnen oder Ihrem Rechtsvertreter unterzeichnet sein muss. Zu Ihrer Anmeldung benötigen wir noch folgende Dokumente:
- Kopie eines amtlichen Personalausweises
- Für ausländische Staatsangehörige: Kopie Ihres Ausländerausweises
Sie können die Anmeldung entweder per Email oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS IV Luzern, Landenbergstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern
Als Privatperson können Sie Ihre Rechnung auch online einreichen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier: