
Insolvenzentschädigung
Bei Insolvenz des Arbeitgebenden gehen Mitarbeitende nicht leer aus. Die Insolvenzentschädigung deckt ausstehende Lohnforderungen.
Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin mit Sitz im Kanton Luzern ist insolvent? Dann ist die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern für die Auszahlung der Insolvenzentschädigung zuständig.
Beachten Sie:
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist nicht deckungsgleich mit Insolvenz. Es müssen weitere Voraussetzungen vorliegen. Nur dann haben die betroffenen Arbeitnehmenden Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Sie finden dazu mehr Informationen unter "Anspruchsvoraussetzungen".
Erfahren Sie hier, ob Sie einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
- gegen Ihren Arbeitgebenden der Konkurs eröffnet wurde und Ihnen in diesem Zeitpunkt ein Lohnanspruch zusteht, oder
- Sie gegen Ihren Arbeitgebenden für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben, oder
- der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung Ihres Arbeitgebenden kein Gläubiger bereit ist, die Kosten vorzuschiessen.
- eine provisorische oder definitive Nachlassstundung besteht.
Sie werden in der Regel informiert, falls Ihr/e Arbeitgeber/in in einem solchen Verfahren ist (z.B. Konkursamt, Bezirksgericht, Betreibungsamt).
Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die die Entscheidungen des Arbeitgebenden bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, und ihre im gleichen Betrieb mitarbeitende Ehepartnerin oder -partner. Dies kann zutreffen bei Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, zum Beispiel Verwaltungsratsmitglieder einer AG oder Gesellschafter einer GmbH.
Die Insolvenzentschädigung deckt offene Lohnforderungen für maximal vier Monate für geleistete Arbeit.
Die Entschädigung beschränkt sich auf die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Konkurs, der Nachlassstundung oder dem richterlichen Konkursaufschub.
Als offene Lohnforderungen gelten
- sämtliche AHV-pflichtigen Lohnbestandteile auf einen Monat berechnet (z.B. Anteil 13. Monatslohn, Ferien usw. pro rata)
- längstens für vier Monate
- weitere Zulagen, sofern sie vom Arbeitgebenden geschuldet sind, Lohncharakter haben und deshalb AHV-beitragspflichtig sind (z.B. Schicht-, Schmutz- oder Baustellenzulagen, Akkordprämien, Zuschläge für Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit).
Es gilt der Höchstbetrag von CHF 12'350.-- pro Monat (Stand 01.01.2020) für tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit.
Nicht entschädigt werden
- sämtliche Forderungen, die CHF 12'350.-- pro Monat übersteigen,
- Zeiten, während welchen der/die Arbeitnehmende von der Arbeit freigestellt war,
- Entschädigungsansprüche bei einer ungerechtfertigten fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
- Forderungen, die nicht beim Konkursamt eingegeben wurden,
- Kinder- und Ausbildungszulagen (diese sind bei der Familienausgleichskasse des ehemaligen Arbeitgebenden geltend zu machen),
- andere nicht AHV-pflichtige Lohnbestandteile (z.B. Fahrzeugentschädigung, Spesenentschädigung).
Beachten Sie Ihre Schadensminderungspflicht. Sie müssen Ihre Lohnforderung bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber einfordern.
Diese Schadenminderungspflicht bedeutet, dass Sie innert einer angemessenen Zeit (sofort) unmissverständliche Zeichen gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber setzen:
- schriftliche Mahnung
- Schlichtungsgesuch
- Erwirkung eines Zahlungsbefehls
Sie müssen alles tun, was in Ihrer Macht steht, um die ausstehende Lohnzahlung (bis zur Konkurseröffnung) zu erwirken.
Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor oder nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- die Lohnansprüche nicht innert nützlicher Frist geltend macht
- auf jegliches Vorgehen zur Realisierung gefährdeter Lohnansprüche verzichtet.
Eine Schadenminderungspflicht haben Sie grundsätzlich bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist.
Sobald der Konkurs über Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin eröffnet wurde, müssen Sie Ihre Forderung beim Konkursamt einreichen.
Sie müssen die Gesamtforderung geltend machen:
- Diese beinhaltet alle offenen Lohnforderungen (siehe Umfang der Entschädigung) bis zum Ablauf der ordentlichen fristgerechten Kündigungsfrist, auch wenn der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach dem Datum der Konkurseröffnung liegt.
- Es sind ausschliesslich Bruttobeträge einzufordern.
Welches Konkursamt zuständig ist, erfahren Sie von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber oder über den Link "Konkursämter Kanton Luzern".
Nutzen Sie für diese Forderungseingabe die folgenden Formulare.
Sie müssen neben dem Antragsformular verschiedene Unterlagen fristgemäss einreichen.
Folgende Unterlagen müssen Sie uns ausgefüllt und unterzeichnet einreichen, wenn Ihr/e Arbeitgeber/in seinen Sitz zum Zeitpunkt des Konkurses im Kanton Luzern hat:
- Antrag auf Insolvenzentschädigung
- Kopie der Forderungseingabe an das Konkursamt
- Kopie Arbeitsvertrag
- Kopie Lohnabrechnungen und Stundenrapporte
- Kopie des Kündigungsschreibens und/oder Nichteintritt in den Arbeitsvertrag durch das Konkursamt
- Kopie Bank- oder Postkontokarte
- Kopie AHV-Versicherungsausweis
- Kopie Ausländerausweis / Aufenthaltsbewilligung
Ist der Sitz Ihres Arbeitgebers im Kanton Luzern, reichen Sie diese Unterlagen per Mail ein. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular.
Alternativ können Sie uns die Unterlagen per Post schicken:
WAS wira Luzern
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
Bürgenstrasse 12
Postfach 2166
6002 Luzern
Ist der Sitz Ihres Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Konkurses in einem anderen Kanton, wenden Sie sich bitte an die öffentliche (kantonale) Arbeitslosenkasse des betroffenen Kantons.
Bitte beachten Sie folgende Fristen:
Den Antrag auf Insolvenzentschädigung müssen Sie innert 60 Tagen einreichen, dies
- nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) des Konkurses,
- der Nachlassstundung oder des richterlichen Konkursaufschubs,
- nach dem Pfändungsvollzug.
Melden Sie sich unverzüglich zur Arbeitsvermittlung beim RAV an.
Wenn Sie mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos werden, müssen Sie sich sofort beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmelden.
Anschliessend können Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei einer Arbeitslosenkasse Ihrer Wahl geltend machen.
Beachten Sie:
Um Arbeitslosenentschädigung nahtlos an die Insolvenzentschädigung zu erhalten, müssen Sie sich spätestens am Folgetag der Konkurseröffnung beim RAV anmelden.
Häufig gestellte Fragen
Sie erhalten eine Teilzahlung von 70% des Bruttobetrages (60% für Personen mit Quellensteuer), mit der Schlusszahlung erhalten Sie den Rest (nach Abzug der gesetzlichen Beiträge bzw. der Sozialversicherungsprämien).
Wenn Sie eine dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin vergleichbare Funktion inne hatten, als am Betrieb finanziell Beteiligter oder als mitarbeitender Ehegatte oder Ehegattin.