
Integrationsmassnahmen
Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, wenn der gesundheitliche Zustand der versicherten Person dafür zu wenig stabil ist.
Die Massnahmen sind insbesondere auf die Bedürfnisse von Menschen mit psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Als Grundvoraussetzung sollte die versicherte Person am Arbeitsplatz mindestens zwei Stunden täglich an mindestens vier Tagen pro Woche präsent sein können. Die Eingliederungsfachpersonen der IV beraten und begleiten die versicherte Person während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwachen deren Erfolg.
Es gibt drei Arten von Integrationsmassnahmen:
- Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation
- Beschäftigungsmassnahmen
- Integrationsmassnahmen für Jugendliche
Darunter sind die Gewöhnung an den Arbeitsprozess, die Förderung der Arbeitsmotivation, die Stabilisierung der Persönlichkeit, das Einüben sozialer Grundfähigkeiten und der Aufbau der Arbeitsfähigkeit zu verstehen.
Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation umfassen:
- Aufbautraining
- Arbeitstraining
Das Aufbautraining dient der Gewöhnung an den Arbeitsprozess, der Stabilisierung der Persönlichkeit und dem Aufbau der Arbeitsfähigkeit auf 50 % eines vollen Pensums. Es erfordert minimale Präsenz von mindestens acht Stunden pro Woche verteilt auf drei bis fünf Tagen und kann in einer Institution oder im ersten Arbeitsmarkt stattfinden.
Das Arbeitstraining bedingt eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % und dient dem weiteren Aufbau, falls 50 % eines vollen Pensums für eine Folgemassnahme nicht ausreichen. Das Arbeitstraining findet in der Regel im ersten Arbeitsmarkt statt.
Beschäftigungsmassnahmen verfolgen das Ziel, betroffene Personen fit für den ersten Arbeitsmarkt zu machen.
Beschäftigungsmassnahmen dienen dem Erhalt der Tagesstruktur und der Restarbeitsfähigkeit bis zum Beginn von beruflichen Massnahmen oder dem Antritt einer neuen Stelle im ersten Arbeitsmarkt. In der Regel gehen den Beschäftigungsmassnahmen Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation voraus.
Integrationsmassnahmen für Jugendliche bereiten Personen unter 25 Jahren nach der obligatorischen Schulzeit insbesondere auf die erstmalige berufliche Ausbildung vor.
Junge Menschen sollen nicht als Rentner oder Rentnerin ins Erwachsenenleben starten. Die IV unterstützt Jugendliche mit psychischen oder anderen Beeinträchtigungen im Übergang von der Volksschule zur ersten beruflichen Ausbildung. Dazu gehört die Beratung und Begleitung von jungen Versicherten wie auch von Fachpersonen aus Schule und Ausbildung.
Die IV unterstützt zudem die kantonalen Brückenangebote zur Vorbereitung auf die erste Berufsausbildung sowie das kantonale Case-Management Berufsbildung.
Häufig gestellte Fragen
Von Integrationsmassnahmen können profitieren:
- Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind.
- Jugendliche unter 25 Jahren, die noch nicht erwerbstätig waren und von einer Invalidität bedroht sind.
Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen kann frühestens ab Einreichung der Anmeldung entstehen. Jugendliche haben erst Anspruch auf Integrationsmassnahmen, wenn sie die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben.
Wenn Sie Leistungen der IV beantragen wollen, müssen Sie sich schriftlich bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons anmelden.
Sie können das Anmeldeformular entweder elektronisch oder von Hand ausfüllen. Beachten Sie bitte, dass das Formular in jedem Fall von Ihnen oder Ihrem Rechtsvertreter unterzeichnet sein muss. Zu Ihrer Anmeldung benötigen wir noch folgende Dokumente:
- Kopie eines amtlichen Personalausweises
- Für ausländische Staatsangehörige: Kopie Ihres Ausländerausweises
Sie können die Anmeldung entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS IV Luzern, Landenbergstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern