
IV-Taggelder
Wer vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung berufstätig war, hat während einer beruflichen Eingliederungsmassnahme Anspruch auf ein IV-Taggeld.
Während der Durchführung von medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen haben versicherte Personen Anspruch auf IV-Taggelder sowie auf die Vergütung von Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für diese Massnahmen. Die IV kennt folgende Taggelder:
- das Taggeld, das sich anhand des massgebenden Einkommens bemisst;
- das Taggeld während erstmaliger beruflicher Ausbildung.
Für beide Fälle gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Berechnungsweisen. Ferner werden für Nichterwerbstätige anstelle eines Taggeldes die Mehrkosten für die Betreuung der Kinder und Familienangehörigen entschädigt. In bestimmten Ausnahmefällen (z. B. keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, Bezug einer Rente) gewährt die IV kein Taggeld.
Das Merkblatt Taggelder der IV informiert Sie als versicherte Person über die beiden Arten von Taggeldern und die Entschädigung für Betreuungskosten.
Der Anspruch ist unabhängig von Geschlecht und Zivilstand. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem der Anspruch auf eine Altersrente entsteht.
Die Grundprinzipien sind:
- Taggelder sollen den Lebensunterhalt der versicherten Person und der Familienmitglieder, für die diese aufkommt, während der Eingliederung sicherstellen. Sie können auch während Wartezeiten vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ausbezahlt werden.
- Der Anspruch auf Taggelder beginnt mit der Vollendung des 18. Altersjahr.
- Bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung hingegen beginnt der Anspruch mit Ausbildungsbeginn, auch wenn das 18. Altersjahr noch nicht vollendet ist.
- Die Höhe des Taggeldes beträgt in der Regel 80 Prozent des Lohnes vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung.
- Wenn das Einkommen trotz Taggeldern nicht für den Lebensunterhalt der versicherten Person oder Ihrer Familie ausreicht, kann die versicherte Person diese Ergänzungsleistungen beanspruchen. Dies erfolgt bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons. Voraussetzung für die Ergänzungsleistungen ist, dass die Taggelder während mindestens sechs Monaten ausbezahlt werden.
Eingliederungsbetriebe können die Bescheinigungen für die Auszahlung des IV-Taggelds online einreichen.
Verwenden Sie dieses Formular, um IV-Taggeld Bescheinigungen online einzureichen.
Das Taggeld bemisst sich nach Ihrem Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung wird das Taggeld gemäss dem unmittelbar vor der Durchführung der Massnahme erzielten Einkommen festgelegt. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung und einem allfälligen Kindergeld.
Anspruch auf ein Taggeld haben Sie, wenn Sie versichert, mindestens 18 Jahre alt und unmittelbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig gewesen sind.
Sie erhalten ein Taggeld, wenn Sie an mindestens drei Tagen aufgrund der Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme eine Erwerbseinbusse erleiden.
Ein Taggeld wird ausgerichtet während:
- Untersuchungs- oder Abklärungsmassnahmen;
- Wartezeiten vor der Umschulung;
- Eingliederungsmassnahmen (z. B. Umschulung, Arbeitsversuch, Integrationsmassnahmen);
- Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern sie einen Erwerbsausfall zur Folge haben.
Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das Sie in Ihrer letzten beruflichen Tätigkeit vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens verdient haben. Erfolgt eine Massnahme zur Wiedereingliederung, ist allerdings das vor der Durchführung der Massnahme tatsächlich erzielte Einkommen massgebend.
Die Ansätze variieren je nach Einkommen
- Grundentschädigung bis CHF 326.–
- Kindergeld (pro Kind) CHF 9.–
- Abzug für die Verpflegung und Unterkunft:
- für Personen mit unterstützungspflichtigen Kindern maximal CHF 10.–
- für Personen ohne Kinder maximal maximal CHF 20.–
Das Taggeld darf zusammen mit dem Kindergeld CHF 407.– pro Tag nicht übersteigen. Dieser Betrag reduziert sich gegebenenfalls um den Abzug für Verpflegung und Unterkunft.
Als versicherte Person müssen Sie den Anspruch auf Taggelder nicht geltend machen. Die IV-Stelle prüft den Anspruch von Amtes wegen, wenn sie eine Eingliederungsmassnahme zuspricht, die Taggeldleistungen auslösen kann.
Während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung entspricht das Taggeld der Höhe des im Lehrvertrag angegebenen Lehrlingslohn. Dieses wird an den Arbeitgeber ausgerichtet und Auszubildende erhalten den Lehrlingslohn direkt von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber. Ausnahmen gelten bei Ausbildungen, die auf eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt vorbereiten.
Anspruch auf ein Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Sie, wenn Sie:
- versichert sind,
- erstmals eine berufliche Ausbildung (z. B. eine Lehre) absolvieren,
- zuvor noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und
- invaliditätsbedingte Mehrkosten von mindestens CHF 400.– pro Jahr aufweisen.
Für gewisse Ausbildungen wie bspw. die höhere Berufsbildung oder beim Besuch einer Hochschule gelten zusätzliche Voraussetzungen. Der Anspruch entsteht mit dem Beginn der Ausbildung, auch wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind.
Das Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung wird an die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber, die Ausbildungseinrichtung oder das Ausbildungszentrum ausbezahlt. Diese bezahlen damit den vereinbarten Ausbildungslohn. Ist keine Arbeitgeberin, kein Arbeitgeber oder keine Institution vorhanden, wird das Taggeld direkt Ihnen ausbezahlt (z. B. wenn Sie ein Studium absolvieren).
Als versicherte Person müssen Sie den Anspruch auf Taggelder nicht geltend machen. Die IV-Stelle prüft den Anspruch von Amtes wegen, wenn sie eine Eingliederungsmassnahme zuspricht, die Taggeldleistungen auslösen kann.
Der Anspruch auf Entschädigung der Betreuungskosten entsteht frühestens am ersten Tag der Eingliederungsmassnahme und wird nur für Tage anerkannt, an denen Sie an der Eingliederungsmassnahme teilnehmen.
Wenn Sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig waren, haben Sie keinen Anspruch auf ein Taggeld. Hingegen erhalten Sie eine Entschädigung, wenn Ihnen Eingliederungsmassnahmen an mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen zugesprochen wurden und Ihnen nachweisbar zusätzliche Kosten entstehen für die Betreuung der im gleichen Haushalt lebenden
- unter 16-jährigen eigenen Kinder,
- unter 16-jährigen Pflege- und Stiefkinder,
- Geschwister und Verwandten in auf- oder absteigender Linie, welche Anspruch haben auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit
Vergütet werden Mehrkosten wie:
- Auslagen für Mahlzeiten ausser Haus, Reise- und Unterbringungskosten der eigenen Kinder, Pflege- und Stiefkinder oder Familienangehörigen;
- Reisekosten der Betreuenden;
- Löhne für Familien- oder Haushaltshilfen;
- Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen.
Es werden die tatsächlichen Auslagen, aber max. CHF 82.– pro Tag übernommen. Betreuungskosten, die für die ganze Dauer der Eingliederung weniger als CHF 20.– betragen, werden nicht vergütet
Der Anspruch auf Entschädigung der Betreuungskosten entsteht frühestens am ersten Tag der Eingliederungsmassnahme und wird nur für Tage anerkannt, an denen Sie an der Eingliederungsmassnahme teilnehmen. Er endet an dem Tag, an dem die Eingliederung abgeschlossen wird. Während der Eingliederungsmassnahme erlischt der Anspruch am Tag nach dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes oder sobald die Anspruchsvoraussetzungen für Betreuungsgutschriften nicht mehr erfüllt sind.
Häufig gestellte Fragen
Kommt die IV während der Eingliederungsmassnahme vollständig für Verpflegung und Unterkunft auf, so erfolgt ein Abzug vom Taggeld.
Die Höhe des Taggeldes hängt von der Art der erstmaligen beruflichen Ausbildung ab, die Sie absolvieren:
- Ausbildungen nach Berufsbildungsgesetz: Das Taggeld entspricht dem auf einen Monat hochgerechneten Lohn gemäss Ausbildungsvertrag.
- Höhere Berufsbildung oder Besuch einer Hochschule: Das Taggeld entspricht dem auf einen Monat hochgerechneten mittleren monatlichen Erwerbseinkommen von Studierenden an Hochschulen (CHF 583.–). Zu den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkung daran gehindert sein, eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben, oder Ihre Ausbildung dauert aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung wesentlich länger.
- Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hilfstätigkeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte: Das Taggeld entspricht im ersten Ausbildungsjahr – hochgerechnet auf einen Monat – einem Viertel der minimalen AHV-Rente (CHF 299.–); ab dem zweiten Ausbildungsjahr einem Drittel der minimalen AHV-Rente (CHF 399.–).
Ab dem 25. Altersjahr entspricht das Taggeld hochgerechnet auf einen Monat dem Höchstbetrag der AHV-Altersrente (CHF 2'390.–), sofern die Anspruchsvoraussetzungen für die jeweilige berufliche Ausbildung erfüllt sind.
Mussten Sie eine berufliche Ausbildung invaliditätsbedingt abbrechen, richtet sich das Taggeld während einer neuen erstmaligen beruflichen Ausbildung nach der jeweiligen Ausbildung (bspw. bei einer Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz nach dem Lohn gemäss Ausbildungsvertrag)
Ja. Sofern die Bedingungen für ein Kindergeld erfüllt sind.
Der gleichzeitige Bezug von Taggeldern der IV und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung (UV), der Militärversicherung (MV), von Erwerbsausfallentschädigung (EO) sowie eines vollen Taggeldes der Arbeitslosenversicherung (ALV) ist nicht zulässig.
Müssen Sie die Eingliederungsmassnahme wegen Krankheit oder Mutterschaft unterbrechen, wird Ihnen ein Taggeld ausgerichtet, wenn Sie keinen Anspruch auf Leistungen anderer Versicherungen in mindestens gleicher Höhe haben. Wie lange das Taggeld bei Krankheit und Mutterschaft weiterhin ausgerichtet wird, hängt von der Dauer der Eingliederungsmassnahme ab. Der Höchstansatz beträgt:
- im ersten Eingliederungsjahr: 30 Tage,
- ab dem zweiten Eingliederungsjahr: 60 Tage,
- ab dem dritten Eingliederungsjahr: 90 Tage.
Zur Vermeidung von Deckungslücken lassen Sie sich allenfalls privat versichern. Die IV richtet für Unterbrüche aufgrund von Vaterschaft keine Taggelder aus
Müssen Sie die Eingliederungsmassnahme wegen eines Unfalls unterbrechen, hängt die Ausrichtung des Taggeldes von der Unfalldeckung ab.
Zusätzliche Angaben zur Unfalldeckung enthält das Merkblatt 4.11 – Versicherungsschutz während Eingliederungsmassnahmen der IV.
Sind Sie über das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert, wird Ihnen das Taggeld der IV längstens während den zwei auf den Unfall folgenden Tagen ausgerichtet. Danach übernimmt der Unfallversicherer gemäss UVG die Ausbezahlung des Taggeldes.
Sind Sie nicht obligatorisch nach dem UVG versichert, wird Ihnen das Taggeld nach gleichen Regeln wie bei Krankheit und Mutterschaft weiterhin ausgerichtet.
Die Festsetzung und Auszahlung der Taggelder und der Entschädigung für Betreuungskosten erfolgt durch die Ausgleichskassen. Es ist diejenige Ausgleichskasse zuständig, an die Sie zum Zeitpunkt der Anmeldung AHV/IV- und EO-Beiträge bezahlt haben.
Sind Sie in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, ist die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin, des Arbeitgebers oder der Institution zuständig. Ist kein/e Arbeitgebende/r oder keine Institution vorhanden, liegt die Kompetenz bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons. Bei einer tertiären Ausbildung ist die kantonale Ausgleichskasse der Lehranstalt (z. B. Universität) zuständig.
Die IV-Stelle erlässt eine Verfügung über die Dauer und den Umfang des Taggeldes und der Entschädigung für Betreuungskosten.
Die Taggelder und die Entschädigung für Betreuungskosten werden monatlich, gestützt auf eine Bescheinigung der Institution, der Arbeitgeberin, des Arbeitgebers oder der IV-Stelle, ausbezahlt.
Die Taggelder oder ein Teil davon können der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber oder der Institution überwiesen werden, wenn diese Ihnen während der Eingliederung einen Lohn auszahlen oder ausbezahlt haben oder einen Vorschuss auf Taggelder ausrichten.
Die Taggelder oder ein Teil davon können auch der Sozialhilfe überwiesen werden, wenn sie Ihnen für die Zeit der Eingliederung einen Vorschuss auf die Taggelder ausbezahlt hat.
Taggelder der IV gelten als Einkommen. Deshalb haben Sie darauf AHV/IV- und EO-Beiträge zu entrichten. Entschädigungen für Betreuungskosten unterstehen nicht der AHV/IV/EO-Beitragspflicht. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) abgezogen. Wie das übrige Einkommen werden entsprechend auch die Taggelder in das Individuelle Konto der AHV eingetragen, das die Ausgleichskassen für jede versicherte Person führen. So können die Taggelder bei der Berechnung künftiger Renten mitberücksichtigt werden.
Für die detaillierte Berechnung des Taggeldes, wenden Sie sich bitte an die zuständige Ausgleichskasse. Die zuständige Ausgleichskasse entnehmen Sie bitte aus Ihrem Taggeldentscheid.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Ausgleichskasse auf. Sie finden die Angaben auf Ihrer Taggeldverfügung oder der Kostengutsprache für die Eingliederungsmassnahme.