
Kurzarbeitsentschädigung
Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Die Kurzarbeitsentschädigung ist eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung (ALV).
Das Verfahren verläuft in zwei Schritten:
- Voranmeldung: Sie erhalten eine Verfügung, die darüber entscheidet, ob Sie grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Beachten Sie die begrenzte zeitliche Gültigkeit dieser Verfügung.
- Antrag und Abrechnung: Sie reichen für die konkreten Abrechnungsperioden (Kalendermonate) einen Antrag und alle Unterlagen für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung ein. Beachten Sie die Fristen.
Hinweis:
Bis Ende 2022 galt ein unterschiedliches Verfahren, je nach dem ob die Kurzarbeit aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie oder aus anderen Gründen (z.B. aufgrund des Kriegs in der Ukraine) angemeldet und beantragt wurde. Bitte beachten Sie die entsprechenden Regeln in den nachfolgenden Schritten.
Aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 17. November 2021 konnten Unternehmen, welche in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung (KAE) abgerechnet hatten, rückwirkend eine Ferien- und Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn geltend machen. Die betroffenen Unternehmen konnten die entsprechenden Gesuche bis am 31. Dezember 2022 via eService auf dem Portal arbeit.swiss einreichen. Bitte beachten Sie dazu weiter unten den entsprechenden Abschnitt "Nachzahlung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche März 2020 – Dezember 2021".
Um Kurzarbeitsentschädigung beantragen zu können, benötigen Sie eine Bewilligung (Verfügung). Damit Sie die Verfügung erhalten, müssen Sie Ihren Anspruch voranmelden. Beachten Sie die Voranmeldefrist. Für diesen Schritt ist die Kantonale Amtsstelle (KAST) und Recht Ihr Ansprechpartner.
Voranmeldung einreichen
Nutzen Sie den eService für die Voranmeldung.
Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, das Formular als PDF herunterzuladen und dieses entweder online über unser Kontaktformular oder auf dem Postweg einzureichen:
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales
wira Luzern
Kantonale Amtsstelle (KAST) und Recht
Bürgenstrasse 12
Postfach
6002 Luzern
Voranmeldefrist
Arbeitsausfälle im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie
Bis 31. Dezember 2022 ist gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz keine Voranmeldefrist einzuhalten. Die Kurzarbeit kann demzufolge ab dem Tag des Eingangs der Voranmeldung bewilligt werden. Es gilt das Versanddatum des E-Mails bzw. der Poststempel resp. das Einreichedatum beim eService. Die Bewilligungsdauer bis 31. Dezember 2022 beträgt bis zu 6 Monaten.
Ab 1. Januar 2023 gilt – ohne anderslautenden Beschluss des Parlaments – wieder eine Voranmeldefrist von 10 Tagen und eine Bewilligungsdauer bis zu 3 Monaten.
Arbeitsausfälle ohne Zusammenhang mit der Pandemie
Für die Voranmeldung von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren. Die Voranmeldefrist beträgt grundsätzlich 10 Tage. Die Voranmeldung muss somit i.d.R. spätestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle (KAST) eintreffen. Die Bewilligungsdauer beträgt bis zu 3 Monate.
Wahl der Arbeitslosenkasse
Bei der Voranmeldung müssen Sie angeben, über welche Arbeitslosenkasse Sie abrechnen möchten.
Liste der im Kanton Luzern tätigen Arbeitslosenkassen
Verfügung
Sie erhalten eine Verfügung der Kantonalen Amtsstelle (KAST) und Recht, die Ihnen mitteilt, ob die Kurzarbeit bewilligt wurde. Gegen einen negativen Entscheid können Sie Einsprache einreichen. Die Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Verfügung.
Wenn Sie fehlende Angaben nachreichen müssen, erhalten Sie eine Aufforderung telefonisch oder per E-Mail.
Beachten Sie, dass die Verfügung eine festgelegte Gültigkeitsdauer hat. Sollten Sie über diese Dauer hinaus Kurzarbeitsentschädigung beantragen wollen, müssen Sie eine neue Voranmeldung einreichen. Beachten Sie in diesem Falle die Voranmeldefrist.
Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüft die Arbeitslosenkasse, sobald der Anspruch geltend gemacht wird.
Schritt 2: Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung
Frist
Der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung ist nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode (AP/Kalendermonat) innert drei Monaten bei der von Ihnen gewählten Arbeitslosenkasse einzureichen, ansonsten verfällt der Anspruch.
Beachten Sie:
Ab April 2022 bis Dezember 2022 waren zwei verschiedene Verfahren in Kraft.
- Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) pandemiebedingt (Schritt 2a, ordentliches Verfahren, mit eService)
- Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung aus anderen Gründen (Schritt 2b, ordentliches Verfahren, ohne eService)
Ab Januar 2023 gilt für sämtliche Anträge und Abrechnungen von KAE das gleiche ordentliche Verfahren mit eService (Schritt 2c, ordentliches Verfahren, mit eService).
Ab AP April 2022 gilt für Kurzarbeitsentschädigungen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie das ordentliche Verfahren. Lesen Sie hier, wie Sie ab AP April 2022 vorgehen müssen.
Sie haben eine Verfügung erhalten, die Ihren grundsätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bewilligt. Beachten Sie dabei die Gültigkeitsdauer Ihrer Verfügung. Die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse prüft nun monatlich aufgrund Ihres jeweiligen Antrags und der eingereichten Dokumente, ob und in welchem Umfang eine Kurzarbeitsentschädigung geleistet wird.
Gewählte Arbeitslosenkasse: Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
Nutzen Sie den eService für die Beantragung der Kurzarbeitsentschädigung.
Die Abrechnung von KAE bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ist ab Abrechnungsperiode Januar 2022 nur noch online mittels eService möglich.
Per Post oder E-Mail eingereichte Abrechnungen werden nicht bearbeitet und Sie werden aufgefordert die Abrechnung online einzureichen.
Registrierung
Die Abrechnung via eService erfordert eine einmalige Registrierung Ihres Betriebs unter job-room.ch (unter "Login / Registrierung", Menupunkt oben rechts). Bitte halten Sie zur Identifikation die UID-Nummer (Beispiel: CHE-123.456.789) Ihrer Unternehmung bereit.
Beachten Sie:
Der zweiteilige Registrierungsprozess ist erst abgeschlossen, wenn Sie den Freischaltcode eingegeben haben, der Ihnen per Post zugestellt wird.
Antrag und Abrechnung einreichen
Die Abrechnung erfolgt über den eService "Antrag / Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung (KAE)". Starten Sie den eService von arbeit.swiss (Job-room).
Folgende Hilfsmittel unterstützen Sie beim Ausfüllen der KAE-Abrechnung im ordentlichen Verfahren:
- FAQ KAE - ordentliches Verfahren
- Wegleitung - Ausfüllen der ordentlichen KAE-Abrechnung in Excel
- FAQ zum Ausfüllen des Formulars "Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden".
Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung
Die Auszahlung erfolgt an die Kontoverbindung, die Sie im Formular Antrag und Abrechnung angegeben haben.
Lesen Sie hier, wie Sie den Antrag bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern einreichen müssen, wenn die Kurzarbeit keinen Zusammenhang mit der Pandemie hat (ordentliches Verfahren).
Sie haben eine Verfügung erhalten, die Ihren grundsätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bewilligt. Beachten Sie dabei die Gültigkeitsdauer Ihrer Verfügung. Die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse prüft nun monatlich aufgrund Ihres jeweiligen Antrags und der eingereichten Dokumente, ob und in welchem Umfang eine Kurzarbeitsentschädigung geleistet wird.
Beachten Sie: es gelten die Regeln des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, die keine höheren Ansätze für Personen mit geringem Einkommen vorsehen (im Unterschied zur Pandemiebedingten Kurzarbeit).
Gewählte Arbeitslosenkasse: Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
Die Abrechnung von KAE ist nicht per eService möglich, sondern ausschliesslich online über unser Kontaktformular oder per Post.
Antrag und Abrechnung einreichen
Die kantonale Amtsstelle KAST und Recht verschickt die notwendigen Formulare dafür per E-Mail nach der erfolgten Erteilung der Bewilligung zur Abrechnung von Kurzarbeit. Die Unterlagen können bis Ende 2022 über unser Kontaktformular digital eingereicht werden. Ab AP Januar 2023 reichen Sie die Abrechnung per eService ein (siehe Schritt 2a).
Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung
Die Auszahlung erfolgt an die Kontoverbindung, die Sie im Formular Antrag und Abrechnung angegeben haben.
Ab AP Januar 2023 sind sämtliche Anträge und Abrechnungen KAE per eService einzureichen.
Sie haben eine Verfügung erhalten, die Ihren grundsätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bewilligt. Beachten Sie dabei die Gültigkeitsdauer Ihrer Verfügung. Die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse prüft nun monatlich aufgrund Ihres jeweiligen Antrags und der eingereichten Dokumente, ob und in welchem Umfang eine Kurzarbeitsentschädigung geleistet wird.
Hinweis: Ab AP Januar 2023 fällt der höhere Entschädigungssatz für Geringverdienende, der bis Ende 2022 für die pandemiebedingten Abrechnungen galt, weg.
Gewählte Arbeitslosenkasse: Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
Nutzen Sie den eService für die Beantragung der Kurzarbeitsentschädigung.
Die Abrechnung von KAE bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ist ab Abrechnungsperiode Januar 2022 nur noch online mittels eService möglich.
Per Post oder E-Mail eingereichte Abrechnungen werden nicht bearbeitet und Sie werden aufgefordert die Abrechnung online einzureichen.
Registrierung
Die Abrechnung via eService erfordert eine einmalige Registrierung Ihres Betriebs unter job-room.ch (unter "Login / Registrierung", Menupunkt oben rechts). Bitte halten Sie zur Identifikation die UID-Nummer (Beispiel: CHE-123.456.789) Ihrer Unternehmung bereit.
Beachten Sie:
Der zweiteilige Registrierungsprozess ist erst abgeschlossen, wenn Sie den Freischaltcode eingegeben haben, der Ihnen per Post zugestellt wird.
Antrag und Abrechnung einreichen
Die Abrechnung erfolgt über den eService "Antrag / Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung (KAE)". Starten Sie den eService von arbeit.swiss (Job-room).
Folgende Hilfsmittel unterstützen Sie beim Ausfüllen der KAE-Abrechnung im ordentlichen Verfahren:
- FAQ KAE - ordentliches Verfahren
- Wegleitung - Ausfüllen der ordentlichen KAE-Abrechnung in Excel
- FAQ zum Ausfüllen des Formulars "Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden".
Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung
Die Auszahlung erfolgt an die Kontoverbindung, die Sie im Formular Antrag und Abrechnung angegeben haben.
Aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 17. November 2021 konnten Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung (KAE) abgerechnet haben, rückwirkend eine Ferien- und Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn geltend machen.
Die betroffenen Unternehmen konnten die entsprechenden Gesuche bis am 31. Dezember 2022 via eService auf dem Portal arbeit.swiss einreichen.
Erläuterungen
Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2021 ist bei der Bemessung der KAE im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen. Der Bundesrat hatte daher am 11. März 2022 entschieden (Medienmitteilung vom 11.03.2022), dass Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 bei der KAE Nachzahlungen beantragen können. Das Parlament hatte in der Sommersession 2022 den entsprechenden Nachtragskredit bewilligt.
Einreichung und Fristen
Die Gesuche konnten bis am 31. Dezember 2022 online eingereicht werden.
Die betroffenen Unternehmen wurden Ende Juni/Anfang Juli vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) per Brief darüber informiert, wie sie ein Gesuch konkret stellen können und welche Informationen dafür einzureichen sind.
Zur Unterstützung der Unternehmen bietet das SECO eine Infoline zu den Nachzahlungen KAE mit Kontaktformular und Telefonhotline an. Sämtliche erforderlichen Informationen zur Abwicklung der Gesuche um Nachzahlung stehen Ihnen unter folgendem Link auf arbeit.swiss zur Verfügung: Nachzahlung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche
Häufig gestellte Fragen
Beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung am Ende Ihrer Verfügung. Sie finden dort die Rechtsmittelfrist (30 Tage) und die Adresse.
Die Gültigkeitsdauer einer Bewilligung entnehmen Sie bitte Ihrer Verfügung.
Nein. Sie müssen die Voranmeldung fristgerecht einreichen. Beachten Sie, dass bis Ende 2022 keine Voranmeldefrist gilt. Ab 1. Januar 2023 gilt wieder eine zehntägige Voranmeldefrist.
Ein Betrieb, der Kurzarbeit angemeldet hat, kann seit 1. September 2020 für die Zeit, welche die Berufsbildnerinnen und -bildner auch während der Kurzarbeit für die Ausbildung der Lernenden aufwenden, Kurzarbeitsentschädigung beantragen, obwohl kein eigentlicher Arbeitsausfall vorliegt. Damit wird auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Lehrbetriebs die Betreuung der Jugendlichen in Ausbildung weiterhin sichergestellt.
KAE kann nur für Personen mit einer vom kantonalen Berufsbildungsamt ausgestellten Ausbildungsbewilligung beansprucht werden. Dafür muss ein Unternehmen, welches sich in Kurzarbeit befindet, vorgängig bei der Voranmeldung nachweisen, dass die Ausbildung des Auszubildenden gefährdet ist und dass die Anwesenheit eines Ausbildenden notwendig ist, um die Aufsicht und Ausbildung zu gewährleisten, und dass keine andere Lösung zumutbar ist. Das Unternehmen muss zudem bekannt geben, wie viele Stunden voraussichtlich für die Betreuung jedes/jeder Lernenden von den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern aufgewendet werden.
Sie müssen den Antrag und die Abrechnung KAE innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode einreichen.
Seit 1. Januar 2022 wird die Ferien- und Feiertagsentschädigung bei der Abrechnung per eService berücksichtigt und aufgerechnet. Dazu geben Sie im Abrechnungsformular die Anzahl Ferien -und Feiertage für jede Person einzeln an.
Nein, Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung haben keinen Anspruch auf KAE.
Vor einer Einstellung von neuem Personal bzw. vor Pensumerhöhungen während dem Bezug von KAE müssen die Betriebe abklären, ob das bestehende Personal die Aufgaben, welche von den neu einzustellenden Personen erledigt werden sollen, nicht bewältigen und dadurch der Arbeitsausfall vermieden oder verringert werden kann (AVIG-Praxis KAE Rz. C6a).
Ja, diese dürfen dann jedoch nicht als Ausfallstunden geltend gemacht werden.
Nein, für Lernende besteht kein Anspruch auf KAE.
Ja, es gelten die arbeitsvertraglichen Bedingungen (Kündigungsfrist etc.). Während der Kündigungsfrist besteht jedoch kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Der Anspruch auf KAE bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmenden verwendet.
Die Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt und muss kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es werden Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die dem Arbeitnehmenden auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung seines gegenwärtigen Arbeitsplatzes unerlässlich sind.
- Sie wird durch sachkundige Personen nach einem zum Voraus festgelegten Programm durchgeführt.
- Sie ist von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt.
- Sie liegt nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers.
Ja, diese müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden bzw. Sie als Arbeitgeber informieren die ALK. Die Einkünfte aus Zwischenverdienst müssen im Antrag deklariert werden.
Sie müssen einen neuen, vollständigen Antrag einreichen inkl. Beilagen. Dabei sind nicht nur die Änderungen zu berücksichtigen, sondern Sie müssen den gesamten Monat so abrechnen, als hätte es keine erste Abrechnung gegeben. Ein Antrag mit Änderungen für die entsprechende Abrechnungsperiode kann nur in Papierform auf dem Postweg oder per E-Mail eingereicht werden (über eService nicht möglich).