
Obligatorische Krankenversicherung
In der Schweiz ist jede Person verpflichtet, sich gegen Krankheit und Unfall zu versichern. Damit wird eine angemessene Behandlung sichergestellt. In Ausnahmefällen können Sie sich von der obligatorischen Grundversicherung befreien lassen.
Wenn Sie in der Schweiz wohnen, müssen Sie bei einer Schweizerischen Krankenkasse eine Grundversicherung abschliessen. Dadurch soll der ganzen Bevölkerung eine angemessene Behandlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft gewährleistet werden. Um die Versicherung abzuschliessen, haben Sie drei Monate ab Wohnsitznahme resp. bei Ihren Kindern drei Monate ab Geburt Zeit.
Versicherungspflichtig sind auch Personen, die zwar im Ausland wohnen, aber eine Aufenthaltsbewilligung während mindestens drei Monaten haben, sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
Wenn Sie sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten, sind Sie von der Versicherungspflicht ausgenommen.
In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind in der Verordnung über die Krankenversicherung geregelt (Art. 2 KVV) geregelt. Folgende Personen können die Befreiung beantragen:
- Personen, die sich für eine Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten (Studierende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten etc.) sowie die sie begleitenden Familienangehörigen
- Entsandte Arbeitnehmende und die sie begleitenden Familienangehörigen
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger
- Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter mit einem Ausweis für maximal drei Monate
- Pauschal besteuerte Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit
- Personen, für die eine Versicherung in der Schweiz eine klare Verschlechterung darstellt. Das heisst, sie haben einen schlechteren Versicherungsschutz oder eine schlechtere Kostendeckung als mit ihrer ausländischen Versicherung. Zusätzliche Bedingung ist hier, dass sie aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen eine Zusatzversicherung abschliessen können.
Voraussetzung für eine Befreiung ist auf jeden Fall der Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes. Das bedeutet, Sie haben eine ausländische Versicherung, die für Ihre Behandlungen mindestens die Kosten nach KVG übernimmt.
Vorgehen
Wenn Sie sich von der obligatorischen Grundversicherung in der Schweiz befreien möchten, nutzen Sie das folgende Formular. Ihre ausländische Krankenversicherung muss schriftlich bestätigen, dass sie die Leistungen der obligatorischen Grundversicherung uneingeschränkt übernimmt.
Sie können den Antrag entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Häufig gestellte Fragen
Seit dem 1. Juni 2002 (Inkrafttreten Freizügigkeitsabkommen mit der EU und revidiertes EFTA-Abkommen) sind alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen aus den Vertragsstaaten in der Schweiz krankenversicherungspflichtig (Erwerbsortprinzip). Die Versicherungspflicht gilt auch für nicht erwerbstätige Familienangehörige mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat.
Gewisse Personenkategorien mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Österreich und Italien, welche über eine Krankenversicherungsdeckung im Wohnland verfügen, können sich vom Schweizer Krankenversicherungsobligatorium befreien lassen. Wenn Sie das tun möchten, stellen Sie bitte einen Antrag. Wir prüfen Ihre Situation gerne.
Wenn Sie ausschliesslich eine Rente aus dem EU/EFTA-Raum beziehen und in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, bleibt grundsätzlich Ihre Krankenversicherung am bisherigen Ort bestehen. Bitte stellen Sie einen Antrag, damit wir eine Befreiung vom Schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium prüfen können.
Der Wohnsitz einer Person befindet sich dort, wo sie sich mit der Absicht eines dauernden Verbleibs aufhält. Der Wohnsitz bleibt so lange bestehen, bis ein neuer Wohnsitz begründet wird. Die Anmeldung bei der Gemeinde ist nicht das alleinige Kriterium. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie in mehreren Staaten wohnen. Wir prüfen Ihre Situation gerne.
Bei rechtzeitigem Beitritt innert drei Monaten beginnt die Versicherung rückwirkend ab Geburt oder Wohnsitznahme. Melden Sie sich verspätet an, beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Wenn die Krankenkasse die Verspätung als nicht entschuldbar beurteilt, erhebt sie einen Prämienzuschlag.
Schliessen Sie sich trotz Mahnung keiner Krankenversicherung an, weisen wir Sie von Amtes wegen einem Versicherer zu.
Der Kanton Luzern hat WAS Ausgleichskasse Luzern zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Krankenversicherung übertragen:
- Die Durchführung der Prämienverbilligung
- Die Durchführung des Versicherungsobligatoriums