
Lohnbeiträge
Erwerbstätige zahlen ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag Beiträge an die AHV, IV und EO. Dafür rechnen die Arbeitgebenden die Löhne ihrer Angestellten bei der Ausgleichskasse ab. Am einfachsten geht das elektronisch.
Die Beitragspflicht dauert so lange, wie die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ab dem ordentlichen Rentenalter (64 Jahre bei Frauen, 65 Jahre bei Männern) gibt es einen Freibetrag von CHF 1'400.– pro Monat.
Die AHV- und IV-Renten basieren auf dem abgerechneten Einkommen. Darum ist es wichtig, dass Arbeitgebende die Löhne ihrer Angestellten der Ausgleichskasse melden.

Arbeitgebende melden uns einmal im Jahr alle Brutto-Löhne ihrer Angestellten. Am einfachsten geht das elektronisch.
Ende Jahr fragen wir die Arbeitgebenden, welche AHV-pflichtigen Löhne sie ausbezahlt haben. Die Rückmeldung erwarten wir bis am 30. Januar des Folgejahrs. Wer diesen Termin nicht einhält, riskiert Verzugszinsen.
Am schnellsten und einfachsten geht die Meldung elektronisch. Bei einer fristgerechten elektronischen Übermittlung profitieren Sie zudem von einer Reduktion der Verwaltungskosten von 0.3%. Dafür gibt es drei Wege:
- Mittels Einmal-Login, welches Sie auf der Lohnbescheinigung vorfinden,
- über unsere Kundenplattform connect
- oder per ELM, falls Sie über eine Swissdec-zertifizierte Lohnbuchhaltung verfügen.
Die AHV-Beiträge basieren auf der ausbezahlten Lohnsumme. Die Kosten teilen sich die Arbeitnehmenden und die Arbeitgebenden je zur Hälfte.
Folgende Tabelle zeigt die aktuellen Beitragssätze:
Beitrag an | Arbeitnehmer/in | Arbeitgeber/in |
---|---|---|
AHV/IV/EO | 5.30 % | 5.30 % |
ALV 1 (bis CHF 148'200) | 1.10 % | 1.10 % |
ALV 2 (ab CHF 148'201)* | 0.50 % | 0.50 % |
FAK | 1.35 % | |
Verwaltungskosten | je nach Lohnsumme |
*entfällt ab Beitragsjahr 2023
Die Arbeitgebenden ziehen den Anteil Ihrer Arbeitnehmenden direkt von deren Lohn ab. Sie erhalten von uns eine Rechnung mit dem Gesamtbetrag.
Die Beiträge werden von uns jeweils provisorisch festgesetzt und den Arbeitgebenden in Rechnung gestellt. Der definitive Ausgleich erfolgt in einem zweiten Schritt.
- Aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme setzen wir die Akontobeiträge fest. Dafür bekommen Sie je nach Lohnsumme monatlich, quartalsweise oder jährlich eine Rechnung.
Bitte melden Sie uns, wenn Ihre Akontobeiträge zu tief sind. Sonst riskieren Sie Verzugszinsen. Die Akonto-Lohnsumme können Sie einfach mit unserem Online Service oder via connect anpassen. - Nach Ihrer Lohnmeldung berechnen wir die definitiven Beiträge.
Sie können Ihre geschuldeten Beiträge nicht bezahlen? Bitte wenden Sie sich an unser Fachteam. Gerne prüfen wir Optionen wie Ratenzahlung.
Wer eine Firma gründet oder privat Mitarbeitende beschäftigt, muss sich als Arbeitgeber/in anmelden.
Sie können die Anmeldung entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Ausserkantonale Arbeitgebende, die Mitarbeitende im Kanton Luzern (Filialbetrieb) beschäftigen, rechnen die Familienzulagen-Beiträge in Luzern ab. Die Anmeldung dazu finden Sie hier.
Häufig gestellte Fragen zur Beitragspflicht und zum massgebenden Lohn
Der bei Arbeitslosigkeit versicherte Lohn ist begrenzt auf CHF 12'350.– im Monat bzw. CHF 148'200.– im Jahr. Bis zu diesem Betrag gilt ein Beitragssatz von 2.2 %.
Bis und mit Beitragsjahr 2022 gibt es zudem den sogenannten Solidaritätsbeitrag: Verdient eine Angestellte oder ein Angestellter mehr als CHF 148'200.–, wird die übersteigende Lohnsumme zu einem Ansatz von 1 % abgerechnet. Bitte geben Sie bei der Lohnbescheinigung Lohnbeträge bis CHF 148'200.– in der Rubrik ALV und darüber hinausgehende Beträge in der Rubrik ALV2 an.
Zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, dem sogenannten massgebenden Lohn, gehört das gesamte Bar- und Naturaleinkommen (z.B. auch Unterkunft und Verpflegung) inkl. Bonus, Provisionen und 13. Monatslohn. Dazu zählen auch Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausser sie sind aufgrund ihres Sozialleistungscharakters vom massgebenden Lohn ausgenommen.
Übernimmt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auch die Beiträge der Arbeitnehmenden (Nettolohnvereinbarung), so gehört dieser Anteil zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne sind für die Berechnung der Beiträge in Bruttowerte umzurechnen.
Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Sie gehören nicht zum massgebenden Lohn. Unkosten müssen beruflich begründet und für die Lohnerzielung erforderlich sein. Zudem müssen sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Steuerrechtlich anerkannte Spesenvergütungen gemäss Lohnausweis oder einem von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglement werden in der Regel von der AHV berücksichtigt.
Folgende Entschädigungen gelten in der AHV im Unterschied zu den Steuern jedoch nicht als Unkosten:
- regelmässige Entschädigungen für die Fahrt der Arbeitnehmenden vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort;
- regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort.
Löhne bis CHF 2'300.– im Kalenderjahr, werden nur auf Verlangen der versicherten Person abgerechnet.
Bei folgenden Personengruppen gibt es keinen Freibetrag und der Lohn muss in jedem Fall abgerechnet werden:
- Angestellte in privaten Haushalten: Beispielsweise Raumpflegerin, Gärtnerin, Nanny etc.
- Kulturschaffende: Beispielsweise Tanz- und Theaterproduzierende, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzierende, Radio und Fernsehen, sowie Schulen im künstlerischen Bereich.
Sogenannte Sackgeldjobs sind nicht beitragspflichtig. Das sind Jobs, bei welchen die oder der Arbeitnehmende unter 26 Jahre alt ist und der jährliche Lohn weniger als CHF 750.– beträgt.
Personen im ordentliche Rentenalter, die weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Es gilt ein Freibetrag von CHF 1’400.– pro Monat oder CHF 16’800.– pro Jahr.
Beschäftigen Sie Personen, die im Jahr der Deklaration ins ordentlichen Rentenalter kommen, so ist für die Lohnbescheinigung wie folgt vorzugehen: Ziehen Sie den Freibetrag ab dem dem Geburtstag folgenden Monat vom Bruttolohn ab. Führen Sie das Einkommen auf zwei Zeilen auf (1. Zeile = Einkommen bis und mit Monat, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wurde; 2. Zeile = Einkommen ab Folgemonat mit Abzug des Freibetrags).
Übersteigt der Lohn den Freibetrag nicht, besteht keine AHV-Pflicht und der Lohn muss nicht gemeldet werden.
Nein. Unfall- und Krankentaggelder sind nicht beitragspflichtig. Falls Sie zusätzliche Lohnfortzahlungen leisten, müssen Sie diese jedoch deklarieren. Weitere Informationen zu den nicht abrechnungspflichtigen Löhnen finden Sie unter Merkblatt 2.01.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie auf der Lohnbescheinigung den Gesamtbruttolohn von 100 % angeben, auch wenn Sie Anspruch auf Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung haben. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 2.11.
Nein. Selbständigerwerbende rechnen ihre persönlichen Beiträge separat ab. Beachten Sie bitte, dass man bei einer eigenen AG oder GmbH nicht als selbständig, sondern als Angestellte oder Angestellter der eigenen Firma gilt.
FAK bedeutet Familienausgleichskasse. Im Kanton Luzern finanzieren die Arbeitgebenden die Familienzulagen über Beiträge an die Familienausgleichskasse FAK. Diese Beiträge dürfen nicht auf die Angestellten überwälzt werden. Beitragspflichtig sind auch Arbeitgebende, die keine Mütter oder Väter beschäftigen.
Häufig gestellte Fragen zu Mitarbeitenden und AHV-Nummer
Die AHV-Nummer steht auf dem AHV-Ausweis oder der Krankenversicherungskarte Ihrer Angestellten.
Im Zeitpunkt des Wechsels müssen Sie nichts melden, ausser Sie bezahlen den betreffenden Angestellten Familienzulagen aus. In diesem Fall teilen Sie uns den Ein-oder Austritt bitte mit. Erst Ende Jahr müssen Sie sämtliche Angestellten melden, die einen AHV-pflichtigen Lohn von Ihnen erhalten haben.
Falls sich durch den Wechsel die Gesamtlohnsumme Ihres Betriebs wesentlich ändert (+/- 10 %), können Sie eine Anpassung der Akontogrundlage verlangen. Das geht entweder mit unserem Online-Service oder via connect.
Häufig gestellte Fragen zum Ausfüllen der Lohnbescheinigung
Nein. Bitte übertragen Sie die Schlusstotale der Lohnsummen pro Beitragsart AHV/ALV/ALV2/FAK auf die vorgesehenen Zeilen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre zur Lohnbescheinigung.
Familienmitglieder in Landwirtschaftsbetrieben sind bei der Arbeitslosenversicherung und der Familienausgleichskasse von der Beitragspflicht befreit. VG bedeutet Verwandtschaftsgrad. Bitte tragen Sie diesen in der Spalte VG ein. Die Abkürzungen sind in der Broschüre zur Lohnbescheinigung erklärt.
Bitte geben Sie auf der Vorderseite der Lohnbescheinigung unter der Rubrik FAK LU die gesamte Lohnsumme der Angestellten an, die im Kanton Luzern tätig sind. Die Löhne für Angestellten in ausserkantonalen Filialen ziehen Sie davon ab.
Die Lohnbescheinigung bezieht sich immer auf ein bestimmtes Beitragsjahr. Deshalb bekommen Sie jedes Jahr eine neue Lohnbescheinigung, auch wenn Sie im Vorjahr keine Löhne hatten. Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, seit wann Sie keine Angestellten mehr haben. Dann löschen wir Ihr Mitgliederkonto.
Eine Fristverlängerung kann zu Verzugszinsen führen, wenn Sie eine grössere Nachzahlung leisten müssen.
Nein, die elektronische Übermittlung der Lohnbescheinigung genügt. Nach der Deklaration können Sie die entsprechenden Belege für sich als PDF abspeichern.