
Medizinische Abklärungen
Für medizinische Abklärungen können externe Gutachterinnen und Gutachter beauftragt werden. Diese beurteilen die Gesundheitsschäden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen aus medizinischer Sicht.
Seit 1. Januar 2022 sind alle Interviews zwischen den Sachverständigen und der versicherten Person mittels Tonaufnahme zu erfassen, sofern die versicherte Person nicht freiwillig auf die Aufnahme verzichtet. Bei den Gutachten wird je nach Anzahl involvierter Fachdisziplinen unterschieden zwischen:
- Monodisziplinäre Gutachten
- Bi- und polydisziplinäre Gutachten
Ist für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nur eine Fachdisziplin notwendig, so vergibt die IV-Stelle den Auftrag an den entsprechenden Sachverständigen direkt.
WAS IV Luzern arbeitet hierzu mit Gutachterinnen und Gutachtern verschiedenster Fachrichtungen zusammen und führt eine Liste von monodisziplinären Gutachtenspersonen. Die Gutachtensaufträge werden einzelfallbezogen möglichst ausgewogen auf die in der nachstehenden Liste aufgeführten Gutachtenspersonen verteilt.
Bi- und polydisziplinäre Gutachten sind erforderlich, wenn für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts mindestens zwei medizinische Fachrichtungen einbezogen werden müssen.
Sind bi- oder polydisziplinäre Gutachten angezeigt, so erfolgt die Gutachtenszuteilung via Zufallsprinzip über eine zentrale Online-Plattform. Das Zufallsprinzip kann mit einer Ziehung aus einem Lotterietopf verglichen werden. Für jede Ziehung (Auftragsvergabe) füllt sich ein Lotterietopf mit Gutachterstellen. Eine Gutachterstelle kommt immer dann in den Lotterie- oder Vergabetopf, wenn sie über freie Kapazitäten in den gewünschten Fachdisziplinen verfügt und in der Lage ist, das zu vergebende Gutachten in der gewünschten Verfahrenssprache und in der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen.
WAS IV Luzern ist von Gesetzes wegen zur Führung und Publikation einer Liste verpflichtet, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.
Häufig gestellte Fragen:
Ja, die Teilnahme an einem Gutachten unterliegt der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht.
Die Mitwirkungspflicht bedeutet, dass die versicherte Person und der Arbeitgeber bei der Abklärung aktiv mitwirken und alle Auskünfte erteilen müssen, die zur Festlegung der Versicherungsleistungen notwendig sind.
Eine Schadenminderungsauflage kann durch die IV gefordert werden, wenn gemäss Abklärung davon ausgegangen werden kann, dass durch geeignete therapeutische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit gebessert oder erhalten werden kann.
Klären Sie dies bitte mit Ihrer zuständigen Fachperson. Sie finden die Kontaktdaten im entsprechenden Entscheid, welcher Sie per Post erhalten haben.
Klären Sie dies bitte mit Ihrer zuständigen Fachperson. Sie finden die Kontaktdaten im entsprechenden Entscheid, welcher Sie per Post erhalten haben.
Ja; mehr Informationen dazu finden Sie hier: