
Meldeverfahren im Rahmen der Personenfreizügigkeit (EU/EFTA)
Angehörige der EU/EFTA-Staaten können bis zu 90 Tage im Kalenderjahr bewilligungsfrei in der Schweiz arbeiten. Für sie besteht jedoch eine Meldepflicht (sog. Meldeverfahren). Hier finden Sie alle Informationen für eine Meldung im Kanton Luzern.
Bei der bewilligungsfreien aber meldepflichtigen Erwerbstätigkeit wird unterschieden, ob die Person bei einem Schweizer Arbeitgebenden eine Stelle antritt, von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA/UK in die Schweiz entsandt wird oder ob sie selbständig erwerbend ist.
Meldepflicht und Fristen
Die Meldepflicht gilt für alle Tätigkeiten, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mehr als acht Tage dauern (acht meldefreie Tage). In folgenden Branchen besteht jedoch eine Meldepflicht ab dem 1. Tag:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe (Einrichtung, Ausstattung, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Abbruch usw.)
- Gastgewerbe
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Bewachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe
- Erotikgewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
Stellenantritte bei einem Schweizer Arbeitgeber müssen unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag gemeldet werden. Arbeitgebende müssen die Meldung vor Antritt der Arbeit einreichen. Sie finden die Anleitung unter "Meldeverfahren".
Reichen Sie die Meldung online ein. Hierfür steht Ihnen ein Online-Meldetool zur Verfügung. Sie müssen sich zuerst registrieren. Im Anschluss erhalten Sie einen Aktivierungslink an die angegebene E-Mail-Adresse. Nach der Aktivierung des Links können Sie sich im Meldetool einloggen.
Erfahren Sie hier, wie die Einsatztage berechnet werden.
Das Meldeverfahren ist auf 90 Tage beschränkt.
Berechnung
Die 90 Tage beziehen sich auf die ausländische Firma sowie auf die Arbeitnehmenden. Schweizer Firmen unterliegen keinem Kontingent. Entsendet eine Firma z.B. an fünf Tagen jeweils drei Mitarbeitende, so werden der Firma fünf Tage von ihrem Kontingent abgezogen. Für die Berechnung der Einsatztage der Firma ist es unerheblich, wie viele Mitarbeitende sie an einem bestimmten Tag gleichzeitig entsendet. Es zählen jeweils die Daten, an denen ihre Mitarbeitenden in die Schweiz entsandt werden.
Wurde ein Mitarbeiter bereits für 90 Tage von einem Unternehmen in die Schweiz entsandt, so kann ihn kein anderes Unternehmen für weitere Einsätze im selben Kalenderjahr in die Schweiz entsenden. Der Mitarbeiter hat sein Kontingent von 90 Tagen aufgebraucht.
Bei der Berechnung der Einsatztage werden alle gemeldeten Tage berücksichtigt, d.h. es werden auch allfällige Wochenendtage mitgezählt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, nur die effektiven Arbeitstage zu melden. Rückwirkend können keine Meldungen gekürzt oder annulliert werden.
Bei Änderungen von Meldungen gehen Sie bitte wie folgt vor.
Änderung Einsatzort
Wird der Einsatzort geändert, ist zwingend eine neue Meldung einzureichen. Die achttägige Voranmeldefrist muss eingehalten werden.
Änderung Einsatztage
Sie können auf die erhaltene Meldebestätigung antworten und das neue Einsatzdatum mitteilen. Bei einer Vorverschiebung des Einsatzes muss die achttägige Voranmeldefrist eingehalten werden, d.h. zwischen dem ursprünglichen Meldetag und dem neuen Arbeitsbeginn müssen mindestens acht Tage liegen.
Person abmelden
Wird eine gemeldete Person den Einsatz nicht wahrnehmen, so kann die Person aus der Meldung gestrichen werden. Bitte antworten Sie auf die Meldebestätigung per E-Mail und teilen Sie uns mit, welche Person aus der Meldung gestrichen werden soll.
Zusätzliche Personen anmelden
Müssen zusätzliche Personen gemeldet werden oder es wird ein andere Person entsendet, ist für die neue Person eine neue Meldung über das online-Meldetool einzureichen. Bitte geben Sie im Kommentarfeld an, dass es sich um eine Ergänzung zu einer bestehenden Meldung (Meldenummer zwingend angeben) handelt. Bei Erweiterungen von bestehenden Meldungen oder Austausch der gemeldeten Personen muss die achttägige Voranmeldefrist nicht eingehalten werden. Die Meldung muss aber vor Arbeitsaufnahme erfolgen.
Annullation einer Meldung / Gutschrift von Tagen
Bitte antworten Sie auf die Meldebestätigung per E-Mail und teilen Sie uns mit, welche Tage nicht mehr benötigt werden bzw. wenn ein Einsatz nicht stattfinden wird. Bei einer Annullation erhalten Sie eine Annullierungsbestätigung. Werden Meldungen gekürzt, erhalten Sie eine neue Meldebestätigung per E-Mail.
Verlängerung einer Meldung
Um eine Verlängerung handelt es sich, wenn es sich um den gleichen Einsatzort handelt und das Ende des letzten Einsatzes weniger als drei Monate zurückliegt. In diesen Fällen muss die achttägige Voranmeldefrist nicht eingehalten werden. Bitte antworten Sie per E-Mail auf die Meldebestätigung.
Bei einer Entsendung in die Schweiz bleiben Mitarbeitende dem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgebenden in ihrem EU/EFTA/UK-Herkunftsland unterstellt. Der Arbeitseinsatz in der Schweiz ist befristet, in der Regel projektbezogen und muss gemeldet werden.
Bis maximal 90 Tage pro Kalenderjahr
Arbeitnehmende, welche von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA/UK in die Schweiz entsandt werden, können während 90 Tagen pro Kalenderjahr bewilligungsfrei arbeiten. Der ausländischen Arbeitgebende hat eine Meldepflicht für diese Entsendungen.
Achttägige Voranmeldefrist
Die Meldung muss spätestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz erfolgen. Ein Arbeitsbeginn vor Ablauf der acht Tage ist ausdrücklich nicht erlaubt. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit meldepflichtig ist. Die Abgrenzung zwischen meldepflichtiger und nicht meldepflichtiger Tätigkeit ist in den Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Anhang 5, geregelt.
Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen
Der ausländische Arbeitgeber muss den entsandten Arbeitnehmenden mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in schweizerischen Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) und Normalarbeitsverträgen (NAV) in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:
- minimale Entlöhnung
- Gesundheitsschutz, inkl. Arbeits- und Ruhezeiten, Mutterschutz, Jugendschutz
- Mindestdauer der Ferien
- Arbeitssicherheit
- Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann
Schweizer GAV, NAV oder übliche Löhne massgebend
Zur Einhaltung der minimalen Entlöhnung gelten nicht die Vertragsbestimmungen des Entsendestaates (Tarifvertrag, Kollektivvertrag usw.), sondern der entsprechende ave GAV oder NAV in der Schweiz. Die Liste der ave GAV ist online abrufbar.
In Branchen ohne ave GAV sind die orts- und berufsüblichen Schweizer Löhne einzuhalten (Art. 360a OR). Nutzen Sie den Lohnrechner für die Berechnung der orts- und branchenüblichen Löhne, zu deren Einhaltung Sie sich mit der Entsendung von Arbeitnehmenden in die Schweiz durch die Meldung der Personen gemäss Entsendegesetz verpflichten.
Die entsandten Arbeitnehmenden bleiben den Sozialversicherungen ihres Staates unterstellt.
Entsendung von Drittstaatsangehörigen
Entsandte Arbeitnehmende, die nicht Angehörige der EU/EFTA/UK-Mitgliedstaaten sind, müssen vor der Entsendung in die Schweiz bereits 12 Monate auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem EU/EFTA/UK-Mitgliedstaat zugelassen gewesen sein, ansonsten ist vor Arbeitsaufnahme in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung einzuholen.
Über 90 Tage pro Kalenderjahr
Erfordert die vorgesehene Tätigkeit offenkundig einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr, ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Bewilligung beim Amt für Migration zu beantragen.
Dienstleistungserbringer aus dem Vereinten Königreich
Hier finden Sie weitere Informationen.
Sie sind Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz und beschäftigen Arbeitnehmende aus einem EU-/EFTA-Staat während maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr? Melden Sie diese Arbeitnehmenden.
Bis maximal 90 Tage pro Kalenderjahr
Der Arbeitgebende hat eine Meldepflicht für EU/EFTA-Staatsangehörige mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bis höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr. Der Einsatz muss spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn gemeldet werden.
Bürger und Bürgerinnen aus Drittstaaten
Ausländische Arbeitnehmende, die nicht Bürger eines EU- /EFTA-Mitgliedstaates sind, benötigen eine Arbeitsbewilligung vom Amt für Migration. Für sie ist das Meldeverfahren nicht anwendbar.
Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen
Der Schweizer Arbeitgebende muss den ausländischen Arbeitnehmenden mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in schweizerischen Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) und Normalarbeitsverträgen (NAV) in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:
- minimale Entlöhnung
- Gesundheitsschutz, inkl. Arbeits- und Ruhezeiten, Mutterschutz, Jugendschutz
- Mindestdauer der Ferien
- Arbeitssicherheit
- Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann
Schweizer GAV, NAV oder übliche Löhne massgebend
Zur Einhaltung der minimalen Entlöhnung gilt, wenn vorhanden, der entsprechende ave GAV oder NAV. Die Liste der aktuell gültigen ave GAV ist online abrufbar. In Branchen ohne ave GAV sind die orts- und berufsüblichen Schweizer Löhne einzuhalten (Art. 360a OR). Nutzen Sie den Lohnrechner für die Berechnung der orts- und branchenüblichen Löhne.
Über 90 Tage im Kalenderjahr
Dauert die Erwerbstätigkeit länger als drei Monate, bedarf es einer Aufenthaltsbewilligung. Die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung erfolgt über die Anmeldung bei der zuständigen Wohngemeinde.
Sie sind nicht länger als 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz tätig? Melden Sie Ihren Einsatz mindestens acht Tage vor Aufnahme der Tätigkeit.
Bis maximal 90 Tage pro Kalenderjahr
EU/EFTA-Staatsangehörige, welche höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, brauchen keine spezielle Bewilligung. Sie müssen ihren Einsatz jedoch mindestens acht Tage vor Aufnahme der Tätigkeit melden.
Selbständige Dienstleistungserbringende aus Drittstaaten
Selbständige Dienstleistungserbringende, die nicht Bürger eines EU/EFTA-Mitgliedstaates (sogenannte Drittstaaten) sind, benötigen eine Arbeitsbewilligung vom Amt für Migration. Das Meldeverfahren ist nicht zulässig.
Beachten Sie weitere gesetzliche Regeln:
Achttägige Voranmeldefrist
Die Meldung muss spätestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz erfolgen. Der Arbeitsbeginn vor Ablauf der acht Tage ist ausdrücklich nicht erlaubt. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich jede Erwerbstätigkeit meldepflichtig ist.
Die Abgrenzung zwischen meldepflichtiger und nicht meldepflichtiger Tätigkeit ist in den Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Anhang 5, geregelt.
Dokumentationspflicht
Als selbständige Dienstleistungserbringende sind Sie verpflichtet, bei einer Kontrolle folgende Dokumente vorzuweisen.
- Kopie der Meldebestätigung (Meldeverfahren nach Art. 6 EntsG) oder Aufenthalts- /Arbeitsbewilligung
- Sozialversicherungsformular A1 (wird durch die gesetzliche Krankenkasse, vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt, bitte klären Sie dies in Ihrem Heimatland)
- Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber in einer Schweizer Landessprache; wenn kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in einer Schweizer Landessprache
Fehlen diese Dokumente bei der Kontrolle, kann dies neben einer Sanktion (Busse) zu einem Arbeitsunterbruch führen.
Über 90 Tage pro Kalenderjahr
Dauert die selbständige Tätigkeit länger als drei Monate, müssen Sie eine Arbeitsbewilligung beim Amt für Migration beantragen.
Dienstleistungserbringer aus dem Vereinten Königreich
Hier finden Sie weitere Informationen.
Zum Schutz gegen Lohn- und Sozialdumping gibt es verschiedene Massnahmen. Normal- und Gesamtarbeitsverträge beinhalten Mindestlöhne und weitere Arbeitsbedingungen.
Sie möchten wissen, welchen Lohn Sie den Mitarbeitenden bezahlen müssen und was für weitere Arbeitsbedingungen gelten?
Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebenden oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen. Sie können auf Antrag für allgemeinverbindlich erklärt werden (ave GAV) und gelten in der Folge für alle Arbeitgebenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch auf die nicht-organisierten) eines Wirtschaftszweiges oder eines Berufes. Für den Vollzug der ave GAV sind die jeweiligen paritätischen Kommissionen zuständig.
Sie finden auf der Website des SECO die Listen der schweizweit, bzw. kantonal geltenden GAV:
- Allgemeinverbindlich erklärte GAV für die Schweiz
- Allgemeinverbindlich erklärte GAV für einzelne Kantone
In Branchen, in denen es keinen Gesamtarbeitsvertrag gibt, können bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne NAV mit zwingenden Mindestlöhnen erlassen werden. Diese Mindestlöhne gelten für die ganze Branche und können nur zugunsten der Arbeitnehmenden abgeändert werden.
Im Kanton Luzern gelten zur Zeit zwei NAV für den Bereich Hauswirtschaft und den Bereich Landwirtschaft:
- NAV Hauswirtschaft für den Kanton Luzern
- NAV Hauswirtschaft des Bundes mit zwingenden Mindestlöhnen
Diese beiden NAV kommen ergänzend zur Anwendung. Weitere Informationen rund um hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse finden Sie unter Normalarbeitsverträge Bund (admin.ch) oder auch bei CareInfo.
- NAV Landwirtschaft für den Kanton Luzern
Gibt es in Ihrer Branche weder einen NAV noch einen GAV können Sie mit Hilfe des Lohnrechner die orts-und berufsüblichen Löhne berechnen. Das Formular Lohnberechnung Seco dient dem Soll-Ist-Vergleich des Lohnes und berücksichtigt zudem allfällig geschuldete Zuschläge.
Im Rahmen der Personenfreizügigkeit schützen verschiedene Massnahmen die Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz. Dafür werden verschiedene Kontrollen durchgeführt. Hier finden Sie auch den Sanktionskatalog.
KIGA kontrolliert
In Branchen ohne allgemeinverbindlicherklärtem Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) kontrolliert die Kantonale Industrie- und Gewerbeaufsicht (KIGA) die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen. Diese Aufgabe nimmt sie im Auftrag der Tripartite Kommission Arbeitsmarkt (TKA) wahr. In den Branchen mit einem ave GAV liegt die Kontrollkompetenz bei der jeweiligen paritätischen Kommission (PK).
Verstoss-Meldungen an KIGA
Meldungen über nicht eingehaltene Arbeits- und Lohnbedingungen im Kanton Luzern können der KIGA oder den paritätischen Kommissionen gemeldet werden. Die Meldung kann durch Sozialpartner, staatliche Behörden, Organe der Sozialversicherungen, Gewerkschaften usw. oder aber auch durch Einzelpersonen erfolgen.
Nutzen Sie für Ihre Meldung das Kontaktformular.
Sanktionen
Gemäss Entsendegesetz können in folgenden Fällen Sanktionen verhängt werden:
- Nichteinhaltung der Vorschriften über das Meldeverfahren
- Verletzung der Auskunftspflicht
- Verletzung der Dokumentationspflicht bei selbständigen Dienstleistungserbringenden
- Verstoss gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen (gemäss Gesetz)
- Nichtbezahlen einer rechtskräftigen Verwaltungssanktion
Dabei kann eine Verwaltungssanktion bis zu CHF 30'000.-- und/oder ein Dienstleistungsverbot während einem bis fünf Jahren ausgesprochen werden.
Verstösst ein Unternehmen gegen die Bestimmungen eines ave GAV, kann eine sogenannte Doppelsanktion verhängt werden: Einerseits von der paritätischen Kommission wegen Verstosses gegen den ave GAV und andererseits durch die KIGA wegen Verstosses gegen das Entsendegesetz.
Häufig gestellte Fragen
Der Tag, an dem die Meldung erfasst wird, ist mitzuzählen, ebenso alle Wochenendtage. Damit die Frist eingehalten ist, darf erst am neunten Tag nach Erstattung der Meldung mit der Arbeit begonnen werden.
Beispiele
- Die Meldung wird am Montag, 3. Januar 2022 gemacht. Die Arbeit darf am Dienstag, 11. Januar 2022 aufgenommen werden.
- Die Meldung wird am Freitag, 7. Januar 2022 gemacht. Die Arbeit darf am Samstag, 15. Januar 2022 aufgenommen werden.
In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Meldung ausnahmsweise und unter Angabe der Gründe spätestens am Tag des Arbeitsbeginns erfolgen. Eine kurzfristige Auftragserteilung oder eine knappe Personalplanung werden nicht als Notfälle akzeptiert.
Es zählen nur die effektiven Einsatztage. Bitte geben Sie bei der Online-Anmeldung nur diese effektiven Einsatztage an. Das System rechnet sonst die Wochenendtage mit ein. Reine Anreise- oder Abreisetage müssen nicht gemeldet werden.
Die 90 Tage beziehen sich auf die entsendende Firma sowie auf die entsandten Arbeitnehmenden. Entsendet eine Firma z.B. an fünf Tagen jeweils drei Mitarbeitende, so hat die Firma fünf Tage "aufgebraucht". Für das "Guthaben" der Firma ist es unerheblich, wie viele Mitarbeitende sie an einem bestimmten Tag gleichzeitig entsendet. Es zählen jeweils die Daten, an denen ihre Mitarbeitenden in die Schweiz entsandt werden.
Wurde eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter bereits für 90 Tage von einem Unternehmen in die Schweiz entsandt, so kann ihn kein anderes Unternehmen für weitere Einsätze im selben Kalenderjahr in die Schweiz entsenden. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat sein Guthaben von 90 Tagen aufgebraucht.
Rückwirkende Gutschriften für nicht gearbeitete Tage bei Verkürzung des Einsatzes können mangels Überprüfbarkeit grundsätzlich nicht erteilt werden. Berücksichtigt werden nur Meldungen, die bis spätestens 12 Uhr des laufenden Tages bei uns eintreffen.
Ja, Ihre Meldung muss aber bis 12 Uhr des laufenden Tages eintreffen. Eine rückwirkende Annullation ist nicht möglich. Richten Sie Ihre Annullation an flam@was-luzern.ch und teilen Sie uns mit, welche Tage nicht mehr benötigt werden. Sie erhalten eine Stornierungsbestätigung und allenfalls automatisch eine Meldebestätigung, wenn bestehende Daten angepasst wurden. Am besten antworten Sie einfach auf die E-Mail mit der Meldebestätigung.
Finden Folgeaufträge am gleichen Einsatzort und innerhalb von drei Monaten statt, muss die Meldung vor Arbeitsbeginn erfolgen. Es ist keine achttägige Frist zu beachten.
Nehmen Sie mit dem entsprechenden Support Kontakt auf (ZEMIS Support). Telefonnummer: 0041 58 465 95 85
Liegt eine Verletzung des Mindestlohnes vor? Nutzen Sie das Musterschreiben und fordern Sie die Differenz bei Ihrem Arbeitgebenden ein.
Sie können Unterschreitungen des Mindestlohnes und andere Verletzungen der Arbeitsbedingungen aber auch melden. Nutzen Sie das Kontaktformular und beschreiben Sie möglichst genau, was Sie beanstanden. Wir werden uns bei Ihnen melden.
CareInfo ist Treffpunkt und Informationsplattform zum Thema Pflege und Betreuung zu Hause durch 24-Stunden-Betreuerinnen, hier Care-Migrantinnen genannt. Die Plattform verfolgt das Ziel, den steigenden Informationsbedarf zu decken.
Grundsätzlich nicht. Eine reine Warenlieferung ohne Montage ist nicht meldepflichtig. Bei konkreten Abgrenzungsfragen zwischen einer Warenlieferung und einer Dienstleistungserbringung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Diese Frage kann nicht durch uns beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich an die Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle (www.zkvs.org / + 41 (0) 61 927 64 47 / kaution@zkvs.ch).
Die Einreichung einer Meldung über das Online-Meldetool ist kostenlos. Eine konventionelle Meldung am Schalter kostet CHF 25.–.
Werden Praktikantinnen und Praktikanten für einen Einsatz in die Schweiz entsendet, fallen diese unter das Entsendegesetz und die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen. Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge in gewissen Branchen enthalten Löhne für ein Praktikum. Ist dies nicht der Fall, gelangen die orts- und branchenüblichen Löhne zur Anwendung. Damit ein Praktikumsverhältnis als solches von den Schweizer Behörden anerkannt wird und ein Praktikumslohn zur Anwendung gelangt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Kontrollorgane prüfen insbesondere, ob die Tätigkeit, die bei einem Praktikum ausgeführt wird, Aus- oder Weiterbildungscharakter hat bzw. ob ein Betreuungsverhältnis zwischen Praktikantin, Praktikant und Arbeitgeber vorliegt und ob das Praktikumsverhältnis befristet eingegangen wurde.