
Militär- und Zivildienst
Als Militär- oder Zivildienstleistende haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls. Diese beträgt 80 % Ihres durchschnittlichen Einkommens vor Dienstantritt. Während der Grundausbildung (z.B. als Rekrutin oder Rekrut) gelten besondere Ansätze.
Eine Entschädigung erhalten Sie für folgende Dienstleistungen:
- Einsatz für die Schweizerische Armee
- Rotkreuzdienst
- Zivildienst
- Zivilschutz
- Leiterkurs von Jugend und Sport
- Jungschützenleiterkurs
Die Entschädigung beträgt grundsätzlich 80 % des Einkommens vor Dienstantritt.
Die Entschädigung wird pro Tag (Taggeld) ausgerechnet. Es gelten Mindest- und Höchstbeträge. Für Nichterwerbstätige und während der Grundausbildung (z.B. als Rekrutin oder Rekrut) gelten besondere Ansätze.
Die Höhe des Solds spielt für die Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung keine Rolle.
Die Anmeldung läuft bei Angestellten über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Bitte füllen Sie dafür Ihre EO-Anmeldung aus.
Wenn Sie Dienst leisten, erhalten Sie von den Rechnungsführenden bzw. der Vollzugsstelle für jeden Dienst eine EO-Anmeldung. Bitte füllen Sie diese vollständig aus und schicken Sie sie:
- Angestellte: An Ihre/n Arbeitgeber/in.
- Selbständigerwerbende: An die Ausgleichskasse, bei der Sie Ihre Beiträge abrechnen.
- Nichterwerbstätige und Studierende bis zum 21. Altersjahr: An die kantonale Ausgleichskasse am Wohnsitz.
- Studierende ab dem 21. Altersjahr: an die kantonale Ausgleichskasse am Studienort
Leben Sie mit Kindern unter 16 Jahren zusammen und leisten Sie an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen Dienst, erhalten Sie eine Zulage für die Betreuungskosten.
Mit einer Zulage für Betreuungskosten wird der finanzielle Mehraufwand vergütet, der entsteht, weil die dienstleistende Person regelmässige Betreuungsaufgaben nicht selber wahrnehmen kann. Entschädigt werden die tatsächlichen Kosten ab CHF 22.– pro Dienstperiode, höchstens CHF 75.– pro Diensttag.
Die Zulagen für Betreuungskosten werden zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet und nie gekürzt. Die Ausgleichskasse zahlt sie immer direkt der dienstleistenden Person aus.