
Mutterschaft
Erwerbstätige Mütter haben nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Zum Ausgleich des Erwerbsausfalls während dieser Zeit gibt es eine Entschädigung.
Sie erwarten Nachwuchs? Herzlichen Glückwunsch! Als Mutter erhalten Sie während 14 Wochen ab der Geburt Ihres Kindes eine Mutterschaftsentschädigung. Diese beträgt 80 % Ihres durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt des Kindes.
Als Mutter haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind in den letzten neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen.
- Innerhalb dieser neun Monate vor der Geburt waren Sie mindestens fünf Monate erwerbstätig.
- Zum Zeitpunkt der Geburt waren Sie angestellt oder als Selbständigerwerbende bei einer Ausgleichskasse angeschlossen.
Der Mutterschaftsurlaub dauert 14 Wochen, also total 98 Tage ab der Geburt. Wenn Sie Ihre Arbeit früher wieder aufnehmen, entfällt Ihr Anspruch auf eine Entschädigung für die restlichen Tage.
Sie sind arbeitslos und beziehen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung? Dann haben Sie ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.
Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt. Es gilt eine Obergrenze von CHF 220.– pro Tag.
Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Berechnung auf Basis des Einkommens im Kalenderjahr vor der Geburt oder auf Wunsch des durchschnittlichen Tageseinkommens im Geburtsjahr.
Sie möchten Mutterschaftsentschädigung beziehen? Das können Sie ab der Geburt Ihres Kindes machen.
Bitte richten Sie die Anmeldung an die Ausgleichskasse, bei der sie zuletzt Beiträge abgerechnet haben.
Sie haben mehrere Arbeitgebende? Bitte lassen Sie je ein Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung von allen Ihren Arbeitgebenden ausfüllen.
Sie können die Anmeldung entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Häufig gestellte Fragen
Auch selbständigerwerbende Mütter haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Bitte melden Sie sich bei der Ausgleichskasse an, bei welcher Sie Ihre Beiträge abrechnen.
Einige Arbeitgebende zahlen ihren Arbeitnehmerinnen während dem Mutterschaftsurlaub den Lohn weiterhin aus. Dann hat der/die Arbeitgebende Anspruch auf die Entschädigung.