Glückliche Familie in der Natur

Urlaub für Eltern

Erwerbstätige Eltern haben nach der Geburt oder Adoption eines Kindes Anspruch auf Urlaub. Das gleiche gilt, wenn das Kind schwer erkrankt. Zum Ausgleich des Erwerbsausfalls während dieser Zeit gibt es eine Entschädigung.

Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt, Adoption oder Krankheit des Kindes. Es gilt eine Obergrenze von CHF 220.– pro Tag.

Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Berechnung auf Basis des Einkommens im Jahr vor dem Ereignis oder des durchschnittlichen Tageseinkommens im Ereignisjahr.

Mutter

Erwerbstätige Mütter erhalten in den 14 Wochen ab der Geburt eine Mutterschaftsentschädigung. 

Vater und Ehefrau der Mutter

Der Vater hat nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub. Das gleiche gilt bei gleichgeschlechtlichen Paaren für die Ehefrau der Mutter.

Betreuung eines kranken Kindes

Ihr Kind ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls schwer beeinträchtigt? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Betreuungsurlaub. Zum Ausgleich des Erwerbsausfalls während dieser Zeit gibt es eine finanzielle Entschädigung.

Adoption

Wer ein Kind unter vier Jahren adoptiert, hat Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von bis zu zwei Wochen.

Tod eines Elternteils

Stirbt die Mutter oder der andere Elternteil (Vater oder Ehefrau der Mutter) nach der Geburt, geht der Anspruch auf Urlaub auf den hinterbliebenen Elternteil über.

Häufig gestellte Fragen

Habe ich auch Anspruch, wenn ich selbständig bin?
Was, wenn mein/e Arbeitgeber/in meinen Lohn weiterzahlt?