
Beiträge von Nichterwerbstätigen
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Auch Nichterwerbstätige zahlen jährlich ihren Beitrag an die AHV.
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen. Das können sein:
- Frühpensionierte
- Personen, die eine IV-Rente beziehen
- Personen, die Krankentaggelder beziehen
- Arbeitslose, die kein Taggeld mehr erhalten
- Studierende
- Verwitwete
- Geschiedene
- Ehemänner und Ehefrauen von Pensionierten
- Personen, die vom Vermögen oder von Alimenten leben
Auch Teilzeitarbeitende gelten unter Umständen als Nichterwerbstätige. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie weniger als den Mindestbeitrag von CHF 514.– pro Jahr aus Erwerbstätigkeit bezahlen (inkl. Arbeitgebendenbeiträge). Aber auch wenn sie weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind. Trifft das auf Sie zu? Bitte melden Sie sich bei uns, wir prüfen Ihre individuelle Situation.
Die Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen dauert grundsätzlich von 20 bis 65.
Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie 21 Jahre alt werden, Beiträge an die AHV, IV und EO bezahlen. Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreichen (Männer 65 Jahre, Frauen schrittweise Erhöhung von 64 auf 65 Jahre ab 2024). Wenn in einzelnen Jahren keine Beiträge bezahlt werden, kann es sein, dass die Rente gekürzt wird.
Ausnahme
Eine Ausnahme gilt für Nichterwerbstätige, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben. Wenn ihr Partner oder ihre Partnerin erwerbstätig ist und Beiträge in der Höhe von mindestens CHF 1'028.– (doppelter Mindestbeitrag) bezahlt, sind diese Personen mitversichert und müssen selber keine Beiträge bezahlen. Das gilt auch, wenn sie im Betrieb ihres Partners oder ihrer Partnerin mitarbeiten.
Wichtig: Ist der Partner oder die Partnerin schon im Referenzalter, ist ein Teil des Einkommens (CHF 1'400.- pro Monat) nicht beitragspflichtig. Es kann deshalb sein, dass der doppelte Mindestbeitrag ab dem Referenzalter nicht mehr erfüllt ist. Ab 2024 ist dieser sogenannte Rentnerfreibetrag freiwillig.
Für Nichterwerbstätige ist es wichtig, sich rechtzeitig bei der Ausgleichskasse anzumelden.
Werden die AHV-Beiträge nicht aus Erwerbstätigkeit geleistet, entstehen möglicherweise Beitragslücken. Im Alter kann das zu einer Kürzung der Rente führen. Falls Sie noch nicht bei einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, melden Sie sich bitte umgehend bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohnsitzgemeinde an. Bei einer verspäteten Anmeldung drohen Ihnen Verzugszinsen.
Die Beiträge von Nichterwerbstätigen sind von ihrer persönlichen und finanziellen Situation abhängig.
Bei der Berechnung wird auf das Vermögen und das Renteneinkommen abgestellt.
Was gehört zum Vermögen?
- Sparkonten
- Wertpapiere
- Liegenschaften
- Vermögen, an welchen den Versicherten die Nutzniessung zusteht
Was gehört alles zum Renteneinkommen?
- Renten und Pensionen aller Art, auch aus dem Ausland
- Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns, ausgenommen jene für Kinder
- Kinderrenten, auf welche die Kinder keinen eigenen Anspruch haben (z. B. Kinderrenten des BVG)
- Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen
- Stipendien und ähnliche Zuwendungen
- Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung
- regelmässige Zuwendungen von Dritten
- Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge
- Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes, welches nicht der Beitragspflicht der schweizerischen Versicherung unterliegt (zum Beispiel aus einer Erwerbstätigkeit im Ausland)
Was gehört nicht zum Renteneinkommen?
- IV-Renten
- Hilflosenentschädigungen
- Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
- Vermögenserträge
- gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen
- Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben (z. B. Waisenrenten des UVG)
Bei Verheirateten ist, unabhängig vom Güterstand, die Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens massgebend.
Die Beiträge werden provisorisch festgesetzt und Ihnen in Rechnung gestellt. Der definitive Ausgleich erfolgt in einem zweiten Schritt.
Aufgrund des voraussichtlichen Renteneinkommens und Vermögens setzen wir die Akontobeiträge fest.
- Die Akontobeiträge stellen wir in der Regel vierteljährlich in Rechnung.
- Bitte melden Sie uns, wenn Sie feststellen, dass Ihre Akontobeiträge zu tief sind. Ansonsten riskieren Sie Verzugszinsen.
- Die definitiven Beiträge basieren auf der Steuerveranlagung und können erst festgesetzt werden, wenn die Veranlagung rechtskräftig ist.
- Wenn Nichterwerbstätige für eine Beitragsperiode schon AHV-Beiträge geleistet haben (zum Beispiel aus Teilzeitarbeit oder aufgrund von Taggeldern), können diese an ihre Beiträge als Nichterwerbstätige angerechnet werden.
Sie können Ihre geschuldeten Beiträge nicht bezahlen? Bitte wenden Sie sich an unser Fachteam. Gerne prüfen wir Optionen wie Ratenzahlung oder Beitragserlass. Weitere Informationen finden Sie unter "Ihre Rechnungen".