
Prämienverbilligung
Krankenversicherungsprämien können eine grosse finanzielle Belastung sein. Die Prämienverbilligung entlastet insbesondere Familien sowie Haushalte mit geringem Einkommen und Vermögen.
Die Prämienverbilligung wird immer direkt an die Krankenkasse ausbezahlt. Sie bekommen anschliessend einen entsprechenden Abzug auf der monatlichen Prämienrechnung.

Für einen Anspruch auf Prämienverbilligung müssen Sie einige Grundvoraussetzungen erfüllen.
- Sie haben Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Luzern.
- Sie sind bei einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG angeschlossen.
- Sie haben Ihre Steuererklärung ordentlich eingereicht oder sind quellensteuerpflichtig.
- Ihr Reinvermögen beträgt weniger als CHF 200'000.– (bei Ehepaaren oder Paaren in eingetragener Partnerschaft), resp. CHF 100'000.– (bei Alleinstehenden). Wohnen Kinder oder junge Erwachsene in Ausbildung bei den Eltern oder einem Elternteil, erhöht sich diese Vermögensgrenze um CHF 50'000.– pro Kind und jungen Erwachsenen in Ausbildung.
Für aus dem Ausland Zuziehende ist ein unterjähriger Anspruch möglich, wenn sie eine obligatorische Krankenpflegeversicherung haben.
Sie erfüllen diese Voraussetzungen? Dann berechnen wir aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse, ob Sie einen Anspruch haben und wie gross dieser ist.
Die Prämienverbilligung wird individuell berechnet. Mit dem Online-Rechner erfahren Sie schnell, ob Sie Anspruch haben.
Wir berechnen den Anspruch auf Prämienverbilligung für jede Person anhand ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse.
Die Berechnung basiert auf den regionalen Richtprämien. Ein Anspruch besteht, wenn die Richtprämien einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Dieser Prozentsatz besteht aus einem Selbstbehalt von 10 % plus einem je nach Einkommenshöhe abgestuften Prozentsatz. Die Faktoren werden jedes Jahr vom Regierungsrat festgelegt.
Für das Einkommen stützen wir uns auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Das für die Berechnung massgebende Einkommen setzt sich zusammen aus:
- dem Nettoeinkommen mit verschiedenen Aufrechnungen und Abzügen
- plus 10 % des Reinvermögens
Sie melden sich jedes Jahr neu bei WAS Ausgleichskasse Luzern an. Am schnellsten und einfachsten geht das online.
Bitte reichen Sie das Gesuch bis am 31. Oktober des Vorjahres ein (Prämienverbilligung 2024 - Frist bis 31. Oktober 2023). Melden Sie sich erst später an, erhalten Sie die Prämienverbilligung nur für die darauf folgenden Monate. Eine rückwirkende Anmeldung ist nicht möglich.
Nach der Anmeldung bekommen Sie einen Entscheid. Darin steht, ob Sie Anspruch haben und wie gross dieser ist.
Ihre persönlichen oder finanziellen Verhältnisse haben sich verändert? Dann können Sie eine Neuberechnung anfordern.
Wir berechnen Ihren Anspruch mit den Faktoren, die wir zum Zeitpunkt des Entscheids haben. Für eine Neuberechnung gelten folgende Voraussetzungen:
- Ihre Einkommensverhältnisse haben sich im Vergleich zu den im Entscheid verwendeten Steuerzahlen/Quellensteuereinkommen um mehr als 25 % verschlechtert oder
- Sie haben im Anspruchsjahr ein Kind bekommen.
Beantragen Sie die Neuberechnung bis spätestens am 31. Dezember des Anspruchsjahres.
Häufig gestellte Fragen
Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung werden mit den Eltern berechnet. Die Eltern haben Anspruch auf 80 % der Richtprämie für Kinder oder 50 % für junge Erwachsene in Ausbildung, wenn das gemeinsame massgebende Einkommen einen bestimmten Wert nicht übersteigt.
Der 1. November des Vorjahres gilt als Stichtag für die Bestimmung des Anspruchs. Beispiel: Sie heiraten am 15. Dezember 2023. Dann gelten Sie für die Prämienverbilligung 2024 als alleinstehend.