
Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Betriebe, die Arbeit vermitteln oder Personal verleihen, benötigen eine Bewilligung und werden vom Kanton beaufsichtigt. Hier finden Sie Informationen, wie Sie eine Bewilligung beantragen können.
Sie möchten in diesen Tätigkeiten Arbeit vermitteln oder Personal verleihen? Wir erteilen Ihnen die Bewilligung, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Bewilligung ist unbefristet gültig. Folgende Tätigkeiten sind bewilligungspflichtig:
- private Arbeitsvermittlung
- Musiker- und Künstlervermittlung (Schauspielerinnen und Schauspieler, Tänzerinnen und Tänzer, Models, Mannequins u.a.)
- Vermittlung von Sportlern
- Vermittlung von Au-Pairs
- Personalverleih (Temporärarbeit und Leiharbeit)
Bitte beachten Sie: Mit Busse bis zu CHF 100'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermittelt oder Personal verleiht.
Bewilligung
Die Bewilligung wird auf einen Betrieb ausgestellt. Im Betrieb muss eine Person bezeichnet sein, die für die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih verantwortlich ist.
Hier finden Sie die Formulare und Adresse für die Beantragung einer Bewilligung.
Füllen Sie das Formular «Bewilligungsgesuch Betrieb» und das Formular «Bewilligungsgesuch verantwortliche Person» vollständig aus.
Beilagen
Ein Verzeichnis der Dokumente, die Sie zusammen mit den rechtsgültig unterschriebenen Gesuchsformularen einreichen müssen, finden Sie jeweils auf der letzten Seite des Gesuchsformulars.
Einreichung
Schicken Sie uns die ausgefüllten und unterzeichneten Gesuchsformulare sowie die entsprechenden Unterlagen per Email zu. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular.
Sie finden hier die notwendigen Unterlagen um eine Bestätigung einer bewilligungsfreien Arbeits- oder Personalvermittlung zu beantragen.
In gewissen Situationen ist keine Bewilligung notwendig:
- es wird nur die Inhaberin, der Inhaber oder die Mitbesitzerin, der Mitbesitzer verliehen
- es wird nicht regelmässig und gegen Entgelt Personal verliehen oder Arbeit vermittelt.
Sie finden die Details in den entsprechenden Formularen.
Bei grenzüberschreitender Tätigkeit benötigen Sie zuerst eine kantonale Bewilligung.
Sie möchten Ihre Tätigkeit von Beginn weg über die Schweizer Grenzen hinaus ausüben oder eine bestehende Tätigkeit ausweiten? Dafür benötigen Sie eine eidgenössische Bewilligung vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO.
Sie müssen aber in jedem Fall zuerst ein kantonale Bewilligung beantragen, bzw. im Besitz einer kantonalen Bewilligung sein. Im Formular können Sie auswählen, auf welchen Gebieten Sie tätig sein wollen.
Sie haben bereits eine kantonale Bewilligung? Auch dann müssen Sie zuerst noch einmal eine Bewilligung beim Kanton mit den aktualisierten Unterlagen beantragen.
Nach einer positiven Beurteilung leiten wir das Gesuch an das SECO zur Prüfung und Erteilung einer eidgenössischen Bewilligung weiter.
Für die Bearbeitung und Ausstellung einer Bewilligung werden Gebühren erhoben.
Es fallen folgende Gebühren für die Erteilung oder Änderung einer Bewilligung an:
- Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung: CHF 750.– bis 1'650.–
(je nach Aufwand und die Gebühr fällt pro Bewilligungstyp an) - Gebühr für die Änderung einer Bewilligung: CHF 220.– bis 850.–
(je nach Aufwand)
Häufig gestellte Fragen
Private Arbeitsvermittlung: Als Vermittlerin und Vermittler gilt, wer Stellensuchende und Arbeitgebende zum Abschluss eines Arbeitsvertrages oder für künstlerische und ähnliche Darbietungen zusammenführt.
Personalverleih: Als verleihende Person (Arbeitgeber/in) gilt, wer Dritten (Einsatzbetrieben) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überlässt, indem er diesen wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber den Arbeitnehmenden abtritt. Der Personalverleih setzt in jedem Fall ein Arbeitsvertragsverhältnis voraus.
Wer regelmässig und entgeltlich Arbeit vermittelt, ist bewilligungspflichtig. Als Richtwert gelten zehn oder mehr Gelegenheiten zur Vermittlung innerhalb von 12 Monaten. Entgeltlichkeit liegt vor, sobald Aufwendungen und Spesen in Rechnung gestellt werden.
Die Tätigkeit wird regelmässig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausgeübt. Dabei geht man von mehr als zehn Verleihverträgen aus. Eine Gewinnabsicht besteht, sobald der in Rechnung gestellte Betrag über den tatsächlichen Kosten der Dienstleistung liegt. Ab einem jährlichen Umsatz von CHF 100'000 ist die Tätigkeit auf jeden Fall bewilligungspflichtig.