Zwei Maler bei der Arbeit

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Betriebe, die Arbeit vermitteln oder Personal verleihen, benötigen eine Bewilligung und werden vom Kanton beaufsichtigt. Hier finden Sie Informationen, wie Sie eine Bewilligung beantragen können.

Sie möchten in diesen Tätigkeiten Arbeit vermitteln oder Personal verleihen? Wir erteilen Ihnen die Bewilligung, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Bewilligung ist unbefristet gültig. Folgende Tätigkeiten sind bewilligungspflichtig:

  • private Arbeitsvermittlung
  • Musiker- und Künstlervermittlung (Schauspielerinnen und Schauspieler, Tänzerinnen und Tänzer, Models, Mannequins u.a.)
  • Vermittlung von Sportlern
  • Vermittlung von Au-Pairs
  • Personalverleih (Temporärarbeit und Leiharbeit)

Bitte beachten Sie: Mit Busse bis zu CHF 100'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermittelt oder Personal verleiht.

Bewilligung

Die Bewilligung wird auf einen Betrieb ausgestellt. Im Betrieb muss eine Person bezeichnet sein, die für die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih verantwortlich ist.

Beantragung einer Bewilligung

Hier finden Sie die Formulare und Adresse für die Beantragung einer Bewilligung.

Bewilligungsfreie Arbeitsvermittlung oder Personalverleih

Sie finden hier die notwendigen Unterlagen um eine Bestätigung einer bewilligungsfreien Arbeits- oder Personalvermittlung zu beantragen.

Grenzüberschreitende Tätigkeit

Bei grenzüberschreitender Tätigkeit benötigen Sie zuerst eine kantonale Bewilligung.

Gebühren

Für die Bearbeitung und Ausstellung einer Bewilligung werden Gebühren erhoben.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen privater Arbeitsvermittlung und Personalverleih?
Wann ist die private Arbeitsvermittlung bewilligungspflichtig?
Wann ist der Personalverleih bewilligungspflichtig?