
Schlechtwetterentschädigung
Betriebe, die aufgrund von Wetterbedingungen ihre Arbeit nicht ausführen können, erhalten bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Schlechtwetterentschädigung (SWE). Wer bei wetterbedingten Arbeitsausfällen Anspruch hat und wie Sie vorgehen müssen, erfahren Sie hier.
Die Schlechtwetterentschädigung (SWE) ist eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung (ALV). Bestimmte Branchen erhalten diese ausbezahlt, damit bei Arbeitsausfällen keine Entlassungen nötig sind und Arbeitsplätze erhalten bleiben.
Beachten Sie:
Wetterbedingte Kundenausfälle gehören nicht dazu.
Wenn aufgrund des Wetters Kundschaft für Ihr Unternehmen fehlen, können diese Arbeitsausfälle nicht über die Schlechtwetterentschädigung angemeldet werden. Dazu gehören zum Beispiel Kundenausfälle wegen Überschwemmungen, Lawinenniedergänge oder Schneemangel. Solche Ausfälle sind über die Kurzarbeitsentschädigung abgedeckt und anzumelden.
Melden Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber wetterbedingte Arbeitsausfälle bis spätestens am 5. Tag des Monats nach dem Arbeitsausfall mit dem Formular "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall".
Beispiel: Das Tiefbauunternehmen kann Rohrverlegungsarbeiten zwischen dem 5. - 20. Januar wegen gefrorenem Boden nicht ausführen. Das Unternehmen muss demnach bis am 5. Februar den Anspruch anmelden.
Zuständigkeit
Für alle Betriebe mit Sitz im Kanton Luzern ist WAS wira Luzern, Kantonale Amtsstelle (KAST) und Recht zuständig.
Sie können die Formulare über unser Kontaktformular oder per Post einreichen an:
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales
wira Luzern
Kantonale Amtsstelle (KAST) und Recht
Bürgenstrasse 12
Postfach
6002 Luzern
Wahl der Arbeitslosenkasse
Sie können die Arbeitslosenkasse frei wählen. Mit dem Formular "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall“ (Frage 6) können Sie deshalb die Kasse, mit welcher Sie abrechnen möchten, auswählen.
Liste der Arbeitslosenkassen im Kanton Luzern
Nach Eingang Ihrer Meldung prüfen wir den Grund und das Ausmass des wetterbedingten Ausfalles sowie die Massnahmen, welche getroffen wurden, um trotz des schlechten Wetters die Arbeit weiterzuführen.
Verfügung
Mittels Verfügung informieren wir Sie und die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse, ob die Arbeitsausfälle und der Betrieb den Voraussetzungen für Schlechtwetterentschädigung entsprechen. Gegen einen negativen Entscheid können Sie Einsprache einreichen. Die Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Verfügung.
Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüft die Arbeitslosenkasse, sobald der Anspruch geltend gemacht wird.
Parallel zur Meldung (Schritt 1) müssen Sie die erfolgten Ausfälle bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend machen.
Warten Sie nicht, bis Sie die Verfügung der Meldung von WAS wira Luzern, KAST und Recht erhalten hat. Reichen Sie die Unterlagen unverzüglich bei der gewählten Arbeitslosenkasse ein.
Frist
Die Schlechtwetterentschädigung müssen Sie zwingend bis drei Monate nach Ende des Monats, während dem es zu Arbeitsausfällen kam, geltend machen. Diese Frist gilt auch:
- wenn noch keine Bewilligung bzw. Verfügung vorliegt
- wenn Sie gegen den Entscheid Einsprache erhoben haben
Verspätet geltend gemachte Ansprüche werden nicht mehr bezahlt.
Wahl der Arbeitslosenkasse
Bei der Meldung Ihres Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung haben Sie eine Arbeitslosenkasse gewählt. An diese Arbeitslosenkasse müssen Sie Ihren Antrag stellen.
Die Arbeitslosenkasse prüft die weiteren Anspruchsvoraussetzungen und berechnet anhand der Unterlagen den Umfang der Schlechtwetterentschädigung. Haben Sie Ihre Lohnzahlungspflicht ordnungsgemäss erfüllt, erhalten Sie als Arbeitgebende anschliessend die Auszahlung.
Einzureichende Unterlagen:
- Antrag auf Schlechtwetterentschädigung (alles im Excel-Formular)
- inkl. Abrechnung über die wetterbedingten Arbeitsausfälle
- inkl. Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden (unterschriftlich bestätigt durch die betroffenen Mitarbeitenden)
- Bescheinigung über Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
Weiter gehören dazu:
- ein Arbeitszeitkalender des laufenden Jahres;
- die Anstellungsbedingungen und Lohnlisten der betroffenen Mitarbeitenden;
- ein aktueller Handelsregisterauszug.
Sie haben die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzerns gewählt.
Schicken Sie Ihre Unterlagen per Post oder über unser Kontaktformular an folgende Adresse:
WAS wira Luzern
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
Bürgenstrasse 12
Postfach
6002 Luzern
Die eingetretene Situation muss verschiedene Voraussetzungen bezüglich Fortführung der Arbeit, Branche und Dauer erfüllen, um Schlechtwetterentschädigung zu erhalten.
1. Die Fortführung der Arbeit ist trotz genügender Schutzvorkehrungen:
- technisch unmöglich oder
- wirtschaftlich unvertretbar oder
- für die Arbeitnehmenden unzumutbar
Kundenausfälle oder Terminverzögerungen, die nur indirekt auf das Wetter zurückzuführen sind, werden nicht entschädigt.
2. Der Arbeitsausfall dauert mindestens einen halben Tag. Einzelne Ausfallstunden werden nicht entschädigt.
3. Ihr Betrieb muss einem der folgenden Branchen angehören:
- Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer-, Steinbruch-, Sand- und Kiesgewinnungsgewerbe, Betriebe zur Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegeleien;
- Geleise- und Freileitungsbau;
- Landschaftsgartenbau; Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- Berufsfischerei;
- Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub und Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand und Kies von der Abbaustelle eingesetzt werden;
- Sägereien;
- Arbeitnehmende in reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe, wenn sie die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichten können.
Beachten Sie:
Ausfälle für Personen, deren Arbeitszeit nicht kontrolliert werden kann (keine Stempelkarten, Stundenrapporte, usw.), können nicht abgerechnet werden.
Lesen Sie hier, für welche Mitarbeitenden Schlechtwetterentschädigung beantragt werden kann.
- Arbeitnehmende, die für die ALV beitragspflichtig sind
- Arbeitnehmende, welche die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht jedoch noch nicht erreicht haben
Die Schlechtwetterentschädigung beträgt 80% des Verdienstausfalls. CHF 12'350.– ist zurzeit der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Stand 01.01.2020). Es besteht eine zweijährige Rahmenfrist für die Auszahlung von Beträgen.
Selbstbehalt
Von jedem abgerechneten Monat müssen Sie als Arbeitgeber zwei bis drei Tage der ausgefallenen Zeit selber übernehmen (Karenzzeit). Dieser „Selbstbehalt“ dürfen Sie nicht den Mitarbeitenden verrechnen. Dies unabhängig davon, ob nur an einzelnen Tagen oder während des ganzen Monats nicht gearbeitet werden konnte. Entschädigt werden nur ganze oder halbe Ausfallstage. Ein stundenweiser wetterbedingter Ausfall wird nicht entschädigt.
Zweijährige Rahmenfrist
Mit der Auszahlung des ersten Schlechtwettermonats beginnt eine zweijährige Rahmenfrist.
- Innerhalb der Rahmenfrist werden höchstens 6 Abrechnungsperioden ausbezahlt. Eine Abrechnungsperiode umfasst einen Monat.
- Werden im gleichen Monat Kurzarbeit- und Schlechtwetterentschädigung ausbezahlt, so gilt dies als eine Abrechnungsperiode.
- Im Normalfall werden Monate mit Kurzarbeitsentschädigung und Monate mit Schlechtwetterentschädigung je einzeln zusammengerechnet, um den Höchstanspruch von 12 (Kurzarbeit) respektive 6 (Schlechtwetter) Abrechnungsperioden innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist je separat zu ermitteln.
Häufig gestellte Fragen
Bitte beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung am Ende Ihrer Verfügung. Sie finden dort die Rechtsmittelfrist (30 Tage) und die Adresse für Ihre Einsprache.
Ja, befristet angestellte Mitarbeitende sind anspruchsberechtigt.
Ja, Mitarbeitende mit einem Lehrvertrag sind anspruchsberechtigt.
Ja. Mitarbeitende in gekündigtem Arbeitsverhältnisse sind anspruchsberechtigt.
Nein. Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die in ihrer Funktion als Gesellschafter/in, finanziell Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums (VR einer AG, geschäftsführende Gesellschafter/in einer GmbH, usw.) die Entscheidungen des Arbeitgebenden bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Keinen Anspruch haben auch die mitarbeitenden Ehegatten bzw. die mitarbeitenden eingetragenen Partner.
Nein. Diese Mitarbeitenden sind nicht anspruchsberechtigt.