Mann stützt sich an Autodach

Selbständige

Personen mit einem Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz bezahlen AHV/IV/EO-Beiträge. Sie rechnen ihr Einkommen selbst mit der zuständigen Ausgleichskasse ab.

Selbständige sind nicht von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin abhängig. Sie kümmern sich selbst darum, ihr Erwerbseinkommen mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Damit verhindern sie Beitragslücken, die im Alter zu einer Kürzung der Rente führen.

Selbständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Um ihre Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge kümmern sie sich selbst.

Wer ist selbständig erwerbend?

Die AHV hat klare Kriterien definiert, ob eine Tätigkeit als selbständig oder unselbständig gilt. Deshalb prüfen die Ausgleichskassen jedes Einkommen im Einzelfall.

Anmeldung / Firmengründung

Sie haben eine Einzelfirma gegründet? Melden Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Ausgleichskasse an.

Beitragspflicht

Selbständige sind grundsätzlich so lange beitragspflichtig, wie sie erwerbstätig sind.

Berechnung der Beiträge

Für die Bestimmung der Beiträge von Selbständigerwerbenden ist ihr jährliches Einkommen massgebend.

Kleines Einkommen oder nebenberufliche Tätigkeit

Unter einem Jahreseinkommen von CHF 9'800.– bezahlen Selbständige den Mindestbeitrag. Auch hier gibt es Ausnahmen.

Zahlung der Beiträge

Die Beiträge werden provisorisch festgesetzt und in Rechnung gestellt. Der definitive Ausgleich erfolgt in einem zweiten Schritt.

Häufig gestellte Fragen

Ich habe Mitarbeitende. Wie rechne ich diese ab?