
Selbständige
Personen mit einem Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz bezahlen AHV/IV/EO-Beiträge. Sie rechnen ihr Einkommen selbst mit der zuständigen Ausgleichskasse ab.
Selbständige sind nicht von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin abhängig. Sie kümmern sich selbst darum, ihr Erwerbseinkommen mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Damit verhindern sie Beitragslücken, die im Alter zu einer Kürzung der Rente führen.
Selbständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Um ihre Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge kümmern sie sich selbst.
Die AHV hat klare Kriterien definiert, ob eine Tätigkeit als selbständig oder unselbständig gilt. Deshalb prüfen die Ausgleichskassen jedes Einkommen im Einzelfall.
Selbständigerwerbende:
- treten nach aussen mit einem Firmennamen auf. Das heisst, sie besitzen beispielsweise einen Eintrag im Adress- und Telefonbuch oder eigenes Brief- und Werbematerial. Sie stellen zudem in eigenem Namen Rechnung, tragen das Inkassorisiko und rechnen die Mehrwertsteuer ab.
- tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Das heisst, sie investieren langfristig und bezahlen ihre Betriebsmittel und Arbeitsräume selbst. Zudem sind sie frei in der Auswahl der Arbeiten.
- können ihre Betriebsorganisation frei wählen. Das heisst, sie bestimmen selbst, wie, wann und wo sie arbeiten und ob sie Arbeiten an Dritte weitergeben.
- haben in der Regel mehrere Auftraggebende. Sind Personen nur für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber tätig, spricht das für eine Abhängigkeit und deshalb für ein Arbeitsverhältnis.
- können andere Personen beschäftigen.
Es kann sein, dass Sie für einzelne Tätigkeiten als selbständigerwerbend und für andere als unselbständigerwerbend beurteilt werden.
Treffen genannte Kriterien auf Sie zu? Dann melden Sie sich bitte umgehend bei der Ausgleichskasse an Ihrem Geschäftssitz an. Bei einer verspäteten Anmeldung riskieren Sie Verzugszinsen.
Sie möchten eine Einzelfirma gründen? Melden Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Ausgleichskasse an.
Sie können die Anmeldung entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Nach Ihrer Anmeldung überprüft die Ausgleichskasse, ob die Kriterien für eine Selbständigkeit erfüllt sind.
Selbständige sind grundsätzlich so lange beitragspflichtig, wie sie erwerbstätig sind.
Selbständigerwerbende müssen ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag Beiträge an die AHV, IV und EO bezahlen. Die Beitragspflicht dauert so lange, wie Sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Ab dem Folgemonat nach erreichtem ordentlichem Rentenalter (64 Jahre bei Frauen, 65 Jahre bei Männern) gibt es einen Freibetrag von CHF 1'400.– pro Monat.
Für die Bestimmung der Beiträge von Selbständigerwerbenden ist ihr jährliches Einkommen massgebend.
Die AHV/IV/EO-Beiträge liegen zwischen 5.371 % und 10 %, je nach Höhe des Einkommens. Eine Beitragstabelle finden Sie im Merkblatt Nr. 2.02.
Hinzu kommen noch Verwaltungskosten und Beiträge an die Familienausgleichskasse.
Unter einem Jahreseinkommen von CHF 9'800.– bezahlen Selbständige den Mindestbeitrag. Auch hier gibt es Ausnahmen.
Selbständige mit einem Jahreseinkommen von weniger als CHF 9'800.– bezahlen den Mindestbeitrag von CHF 514.–. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:
- Sind Sie nebenbei noch angestellt und haben den Mindestbeitrag aus dieser Tätigkeit schon erreicht? Dann können Sie verlangen, dass die Beiträge für Ihr selbständiges Einkommen zum tiefsten Satz (5.371%) berechnet werden.
- Üben Sie Ihre selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenberuf aus und ist Ihr selbständiges Jahreseinkommen nicht höher als CHF 2‘300.–? Dann erheben wir Beiträge nur auf Ihr Verlangen.
Die Beiträge werden provisorisch festgesetzt und in Rechnung gestellt. Der definitive Ausgleich erfolgt in einem zweiten Schritt.
- Aufgrund des voraussichtlichen Einkommens setzen wir die Akontobeiträge fest. Diese stellen wir in der Regel vierteljährlich in Rechnung.
Bitte melden Sie uns, wenn Sie feststellen, dass Ihre Akontobeiträge zu tief sind. Ansonsten riskieren Sie Verzugszinsen. - Die definitiven Beiträge basieren auf der Steuerveranlagung. Sie werden festgesetzt, wenn die Veranlagung rechtskräftig ist.
Sie können Ihre geschuldeten Beiträge nicht bezahlen? Bitte wenden Sie sich an unser Fachteam. Gerne prüfen wir Optionen wie Ratenzahlung.
Häufig gestellte Fragen
Sobald Sie Personen gegen Entgelt (oder Naturallohn wie Unterkunft und Verpflegung) beschäftigen, gelten Sie als Arbeitgeberin, resp. Arbeitgeber. Dann sind Sie verpflichtet, uns die Löhne Ihrer Mitarbeitenden zu melden und die entsprechenden Beiträge zu bezahlen.