
Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen STAPUK
Personen, die Rechnungen ihrer Krankenversicherer nicht bezahlen, können auf die sogenannte "Liste säumiger Prämienzahler" gesetzt werden. Leistungserbringer wie Ärztinnen, Spitäler etc. können dann die Behandlung auf Notfallmassnahmen beschränken. Damit jemand auf diese Liste kommt, gibt es viele Voraussetzungen.
Im Auftrag des Kantons ist die Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen (STAPUK) zuständig für die Führung und Verwaltung der Liste. Die STAPUK wird bei WAS Ausgleichskasse Luzern geführt. Dafür arbeiten wir mit den Krankenversicherungen, den Leistungserbringern sowie den Gemeinden zusammen.
Ziel der Liste ist, die Zahl der säumigen Prämienzahler und Prämienzahlerinnen zu reduzieren und die Zahlungsmoral dieser Kundengruppe zu erhöhen.
Die Krankenversicherung kann Versicherte mit ausstehenden Krankenkassenprämien oder Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung der STAPUK melden. Die STAPUK überprüft, ob die gemeldete Person auf die Liste säumiger Prämienzahler aufgenommen werden muss.
Voraussetzungen
Bevor eine Krankenversicherung eine Person mit Ausständen bei der STAPUK melden kann, muss sie im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren stellen.
Nicht auf die Liste kommen:
- Personen mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
- Personen mit wirtschaftlicher Sozialhilfe
- Kinder unter 18 Jahren
- Personen, die keine wirtschaftliche Sozialhilfe mehr benötigen, werden nicht automatisch auf die Liste säumiger Prämienzahler gesetzt. Sie erhalten damit die Gelegenheit, die künftig anfallenden Krankenkassenprämien wieder zu begleichen.
Auswirkungen
Versicherte, welche keines der obigen Kriterien erfüllen, werden auf die Liste säumiger Prämienzahler aufgenommen und erhalten eine entsprechende schriftliche Mitteilung. Auch die Krankenversicherung wird über die Aufnahme informiert. Die Krankenversicherung verfügt im Anschluss den Leistungsaufschub. Leistungserbringer wie Ärztinnen, Spitäler etc. können dann die Behandlung auf Notfallmassnahmen beschränken. Was als Notfall gilt, entscheidet der Leistungserbringer.
Folgende Kriterien führen dazu, dass eine Person von der Liste säumiger Prämienzahler gelöscht wird:
- Bezahlung der Ausstände an die Krankenversicherung und darauf folgende Aufhebung des Leistungsaufschubs durch die Krankenversicherung
- Neubezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
- Neubezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe
- Übernahme Verlustschein durch den Kanton Luzern. Sofern kein erneutes Fortsetzungsbegehren seit Erstellung des Verlustscheines eingeleitet und der STAPUK gemeldet wurde, löschen wir die entsprechenden Personen per Mitte Jahr von der Liste.
Die versicherte Person wird von der Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen schriftlich über die Löschung von der Liste informiert. Auch der Krankenversicherer erhält eine entsprechende Mitteilung.
Damit die Liste säumiger Prämienzahler mit den aktuellsten Daten geführt werden kann, ist die STAPUK auf die Mithilfe der Krankenversicherer angewiesen.
Voraussetzung für die Meldung an die STAPUK ist, dass gegen die säumige Person ein Betreibungsverfahren mit Fortsetzungsbegehren vorliegt.
Ebenso wichtig ist, dass die Meldungen, die Erhebung und die Aufhebung der Leistungsaufschübe korrekt erfolgen, damit eine aktuelle Listenführung gewährleistet ist. Nur so kann die Liste fehlerfrei geführt und von den Leistungserbringenden auch effektiv genutzt werden.
Zugriff
Zugriff haben Leistungserbringende wie Ärztinnen, Apotheker, Krankenhäuser etc., Gemeinden, die Dienststelle Gesundheit des Kantons Luzern sowie WAS Ausgleichskasse Luzern. Die Krankenversicherer haben keinen Zugang zur Liste säumiger Prämienzahler.
Meldeverfahren
Die Krankenversicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, der STAPUK sämtliche Versicherte zu melden, bei denen für ausstehende Beträge bei der Grundversicherung das Fortsetzungsbegehren gestellt wurde. Für den Datenaustausch wird das elektronische Meldeverfahren via sedex verwendet.
Wir arbeiten eng mit Gemeinden zusammen. Personen mit Sozialhilfe gehören nicht auf die Liste säumiger Prämienzahler. Die Gemeinden sind deshalb verpflichtet, die Personen auf der Liste zu überprüfen.
Für die Überprüfung, ob eine Person wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht, senden wir elektronische Prüfaufträge für die entsprechenden Personen an die Gemeinden. Sobald die Überprüfung durch die Gemeinden abgeschlossen ist, erstatten sie elektronische Meldung an die Stapuk.
Zugriff
Um Zugriff auf die Liste säumiger Prämienzahler zu erhalten, müssen die Gemeinden bei der STAPUK Luzern einen entsprechenden Antrag einreichen. Das Antragsformular können Gemeinden telefonisch oder schriftlich bei uns anfordern.
Die STAPUK aktualisiert die Liste säumiger Prämienzahler in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Krankenversicherern ständig. Vor einer Behandlung können die zugriffsberechtigten Leistungserbringer überprüfen, ob der Patient/die Patientin auf der Liste säumiger Prämienzahler geführt wird. Befindet sich die zu behandelnde Person auf der Liste, muss der Leistungserbringer nur Notfallbehandlungen vornehmen.
Es sind nur Leistungserbringer mit einer gültigen Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nr.) zugriffsberechtigt. Die ZSR-Nr. bestätigt, dass der Leistungserbringer krankenkassenanerkannt ist und somit KVG-Leistungen über Krankenkassen abrechnen kann. Die Zugriffsberechtigung ist nicht auf die Leistungserbringer des Kantons Luzern beschränkt, sondern gilt gesamtschweizerisch für alle gemäss Art. 35 Abs. 2 KVG genannten Leistungserbringer.
Um Zugriff auf die Liste säumiger Prämienzahler zu erhalten, müssen die Leistungserbringer bei der Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen Luzern einen entsprechenden Antrag einreichen.
In unserem Auftrag wird die Liste der säumigen Prämienzahler zusätzlich auch durch die Firma SASIS AG publiziert. Wenn Sie bereits heute eine Geschäftsbeziehung zur SASIS AG pflegen oder zukünftig Bedarf und Interesse für den Zugriff auf die Liste via SASIS AG haben, können Sie mit der SASIS AG Kontakt aufnehmen.
Der Kanton Luzern übernimmt 85% der Verlustscheinforderungen, welche von den Krankenversicherer geltend gemacht wurden.
Der zu vergütende Kantonsanteil basiert auf den von den Krankenversicherern gemeldeten Verlustscheinausständen, bestätigt durch die Revisionsstellen der Krankenversicherungen. Folgende Forderungen dürfen in den Revisionsberichten berücksichtigt werden:
- Prämien und deren Zinsen ab 2012
- Kostenbeteiligungen der Grundversicherung ab 2012
- sowie die entsprechenden Betreibungskosten.
Alle anderen Kosten (die beispielsweise die Zusatzversicherung betreffen) sind ausgeschlossen.
Ausstandzahlungen bei Verlustscheinen
Leisten Verlustschuldner eine Zahlung an den Krankenversicherer, ist dieser verpflichtet, 50% des erhaltenen Betrages an die STAPUK zu überweisen.
Häufig gestellte Fragen
Ziel der Liste ist, die Zahl der säumigen Prämienzahler und Prämienzahlerinnen zu reduzieren und die Zahlungsmoral dieser Kundengruppe zu erhöhen. Durch dieses Vorgehen soll die Anzahl auszustellender Verlustscheine vermindert und der finanzielle Aufwand des Kantons und der Gemeinden verkleinert werden.
Auf die Liste kommen zahlungsunwillige Versicherte, gegen die aufgrund ausstehender Prämien, Kostenbeteiligungen oder Verzugszinsen bei der obligatorischen Grundversicherung die Krankenversicherung ein Betreibungsverfahren mit Fortsetzungsbegehren eingeleitet hat.
Die Krankenversicherung meldet der Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen Luzern alle Versicherten, die für ausstehende Beträge der Grundversicherung betrieben wurden und das Fortsetzungsbegehren gestellt wurde. Die STAPUK überprüft, ob die Versicherten finanzielle Unterstützung durch wirtschaftliche Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen erhalten oder minderjährig sind. Ist dies nicht der Fall, erfolgt der Eintrag in die Liste.
Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser, etc.) müssen Sie nur noch im Notfall behandeln.
Sämtliche offenen Betreibungen bei der Krankenversicherung müssen beglichen werden. Wenn keine Betreibungen für Prämien, Kostenbeteiligungen oder Verzugszinsen mehr offen sind, hebt die Krankenversicherung den Leistungsaufschub auf und informiert die STAPUK darüber. Der Eintrag wird darauf hin gelöscht.
Sofern seit Ausstellung eines Verlustscheines kein erneutes Fortsetzungsbegehren durch den Krankenversicherer gestellt wurde, wird seitens der STAPUK der Listeneintrag gelöscht und der Krankenversicherer angewiesen, den Leistungsaufschub aufzuheben.
Ebenfalls gelöscht werden Personen, welche neu Ergänzungsleistungen oder Wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen.
Die Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen Luzern stellt den Versicherten auf Verlangen eine beschwerdefähige Verfügung über den Eintrag zu. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern eingereicht werden. Falls die Versicherten jedoch mit dem Leistungsaufschub der Krankenversicherung nicht einverstanden sind, müssen sie sich direkt mit dieser in Verbindung setzen.
Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Wohngemeinde in Verbindung. Diese stellt der STAPUK Luzern eine entsprechende Bestätigung zu, damit Sie von der Liste gelöscht werden können.
Einblick haben Leistungserbringer wie Ärzte, Apotheker, Krankenhäuser etc., die Gemeinden, die Dienststelle Gesundheit des Kantons Luzern sowie die Ausgleichskasse Luzern. Die Liste ist vertraulich.
Das Projekt der Liste säumiger Prämienzahler wurde vom Datenschutzbeauftragten des Kantons Luzern begleitet und überprüft.