
Überblick IV-Prozess berufliche Integration/Rente
Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder drohender Invalidität können bei der IV Leistungen beantragen.
Nachfolgende Grafik gibt Ihnen einen groben Überblick über den IV-Prozess.
Vor der offiziellen IV-Anmeldung besteht die Möglichkeit für eine Meldung zur Früherfassung. So kann in unkompliziertem Rahmen abgeklärt werden, ob die IV im Fall der betroffenen Person zuständig ist. Mehr zur Früherfassung erfahren Sie unter folgendem Link:
Um Leistungen bei der IV zu beantragen, müssen Sie sich persönlich oder Ihr gesetzlicher Vertreter bei der IV anmelden.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem folgenden Link:
Nach dem Eingang der IV-Anmeldung startet die IV mit den notwendigen Abklärungen. Wenn es um den Erhalt eines Arbeitsplatzes geht, startet die IV in der Regel die Frühintervention. Mehr zur Frühintervention finden Sie unter dem nachfolgenden Link. Parallel dazu muss die IV notwendige medizinische Abklärungen treffen. Dazu gehört das Einholen von Berichten bei den behandelnden medizinischen Fachpersonen. Zudem wird, falls vorhanden, auch der Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber gesucht.
Zu den Abklärungen gehört auch ein persönliches Gespräch mit der betroffenen Person. Dieses dient dazu, die aktuelle gesundheitliche, berufliche und soziale Situation zu erfassen und gegebenenfalls bereits erste Massnahmen zu besprechen. Ein Erstgespräch dauert in der Regel zwischen 45 und 60 Minuten.
Der Grundsatzentscheid ist ein wesentlicher Prozessschritt im IV-Verfahren. Er basiert auf der Sachverhaltsabklärung durch das Intake und beendet die Phase der Frühintervention. In der Regel werden folgende Entscheide gefällt:
- Mitteilung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
- Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird
- Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente besteht
Die IV verfolgt den Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Das heisst, dass sofern Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht, diese zuerst geprüft und umgesetzt werden. Dazu gehören Integrations- und berufliche Massnahmen.
Der Rentenentscheid wird, falls Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden, erst nach deren Abschluss gefällt. Mehr Informationen dazu finden Sie auf folgendem Link:
Häufig gestellte Fragen
Nein, in der Regel kann ein IV-Verfahren nicht abgebrochen werden (Wahrung von Interessen Dritter).
Bei schwerwiegenden Gründen benötigen wir eine ausführliche schriftliche Begründung.
Es sind meist mehrere Stellen involviert und es braucht aufwändige Abklärungen, um einen Entscheid fällen zu können. Bei konkreten Fragen und Anliegen wenden Sie sich an Ihre zuständige Fachperson. Sie finden den Namen der Fachperson auf dem Bestätigungsschreiben, welches Sie nach Ihrer Anmeldung erhalten haben.
Häufig wird das IV-Verfahren verzögert, da der IV notwendige Unterlagen nicht zeitgerecht eingereicht werden. Fragen Sie diesbezüglich bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt nach.
Eine IV-Anmeldung sollte spätestens dann erfolgen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit bereits sechs Monate gedauert hat, denn ein allfälliger IV-Rentenanspruch entsteht immer erst sechs Monate nach der IV-Anmeldung. Wer sich zu spät anmeldet, verliert einen Teil der ihm zustehenden IV-Rente, welche nach einer Wartefrist von einem Jahr ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit entsteht. Ein Krankentaggeld- oder Unfallversicherer ist demzufolge vorleistungspflichtig. Aus dem Grund verlangen Krankentaggeld- und Unfallversicherer in der Regel nach sechs Monaten eine IV-Anmeldung um allfällig zu viel geleistete Taggelder von der IV zurück zu fordern. Aus diesem Grund müssen Sie der Aufforderung nachkommen.
Sie selber, Ihre medizinische Fachperson oder Ihre rechtliche Vertretung haben das Recht auf Akteneinsicht bei der IV. Wenn eine Drittperson Akteneinsicht möchte, benötigt es zudem eine entsprechende Vollmacht.
Mehr Informationen dazu finden Sie unter dem folgendem Link:
Sie müssen eine entsprechende Vollmacht ausfüllen und einreichen. Mit einer Vollmacht kann eine Person eine andere damit beauftragen, sie in bestimmten Bereichen zu vertreten oder Aufgaben zu übernehmen. Derjenige, der die Vollmacht erteilt, ist Vollmachtgeber. Derjenige, dem sie erteilt wird, wird Vollmachtnehmer bzw. Bevollmächtigter genannt.