
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Personen über 60 ohne Arbeitsstelle haben unter Umständen Anspruch auf Überbrückungsleistungen. So sichern sie ihre finanzielle Existenz bis zur ordentlichen Altersrente.
Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Sie, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind 60 Jahre oder älter.
- Sie sind arbeitslos, bekommen aber keine Arbeitslosentaggelder mehr.
- Sie haben mindestens 20 AHV-Beitragsjahre mit jährlichem Mindesteinkommen von CHF 21'510.–, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Altersjahr.
- Sie haben keine AHV- oder IV-Rente.
- Ihre anerkannten Ausgaben sind höher als die anrechenbaren Einnahmen
- Sie liegen unterhalb der Vermögensschwelle. Diese beträgt:
- CHF 50'000.– Reinvermögen für Alleinstehende
- CHF 100'000.– Reinvermögen für Ehepaare und Paare in eingetragener Partnerschaft
Bitte senden Sie die Anmeldung per Post an folgende Adresse:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Ob Sie Überbrückungsleistungen bekommen und wie hoch diese sind, hängt von Ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen ab.
Die Überbrückungsleistungen berechnen wir gleich wie die Ergänzungsleistungen. Basis ist die Differenz zwischen den Ausgaben und den Einnahmen. Zusätzlich vergüten wir ungedeckte Krankheitskosten und Behinderungskosten. Es gelten folgende Maximalbeträge:
- CHF 45'225.– pro Jahr für Alleinstehende.
- CHF 67'838.– pro Jahr für Ehepaare und Paare in eingetragener Partnerschaft.
Die Überbrückungsleistungen werden monatlich ausbezahlt.
Welche Ausgaben und Einnahmen in die Berechnung kommen und weitere Informationen finden Sie im Merkblatt.
Häufig gestellte Fragen
Die AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen werden für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Die genauen Termine erfahren Sie hier.