
Vaterschaft
Erwerbstätige Väter haben nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Zum Ausgleich des Erwerbsausfalls während dieser Zeit gibt es eine Entschädigung.
Sie erwarten Nachwuchs? Herzlichen Glückwunsch! Als Vater erhalten Sie eine Vaterschaftsentschädigung. Diese beträgt 80 % Ihres durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt des Kindes. Der Vaterschaftsurlaub dauert insgesamt 14 Tage. Diese Urlaubstage können Sie während sechs Monaten ab der Geburt Ihres Kindes beziehen.
Als Vater haben Sie Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Kind wurde nach dem 1. Januar 2021 geboren.
- Sie sind in den letzten neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen.
- Innerhalb dieser neun Monate vor der Geburt waren Sie mindestens fünf Monate erwerbstätig.
- Zum Zeitpunkt der Geburt waren Sie angestellt oder als Selbständigerwerbender bei einer Ausgleichskasse angeschlossen.
Sie sind arbeitslos und beziehen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung? Dann haben Sie ebenfalls Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung.
Anspruch auf Vaterschaftsurlaub hat bei gleichgeschlechtlichen Paaren auch die Ehefrau der Mutter.
Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt. Es gilt eine Obergrenze von CHF 220.– pro Tag.
Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Berechnung auf Basis des Einkommens im Kalenderjahr vor der Geburt oder auf Wunsch des durchschnittlichen Tageseinkommens im Geburtsjahr.
Die Anmeldung läuft bei Angestellten über die Arbeitgeberin resp. den Arbeitgeber. Selbstständige melden sich bei der für sie zuständigen Ausgleichskasse an.
Bitte richten Sie die Anmeldung an die Ausgleichskasse, bei der sie zuletzt Beiträge abgerechnet haben.
Sie haben mehrere Arbeitgebende? Bitte lassen Sie je ein Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Vaterschaftsentschädigung von allen Ihren Arbeitgebenden ausfüllen.
Sie können die Anmeldung entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Häufig gestellte Fragen
Auch selbständigerwerbende Väter haben Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung. Bitte melden Sie sich bei der Ausgleichskasse an, bei welcher Sie Ihre Beiträge abrechnen.
Einige Arbeitgebende zahlen ihren Arbeitnehmern während dem Vaterschaftsurlaub den Lohn weiterhin aus. Dann hat der/die Arbeitgebende Anspruch auf die Entschädigung.