
Vaterschaft
Erwerbstätige Väter haben nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Zum Ausgleich des Erwerbsausfalls während dieser Zeit gibt es eine Entschädigung.
Sie erwarten Nachwuchs? Herzlichen Glückwunsch! Als Vater erhalten Sie eine Vaterschaftsentschädigung. Diese beträgt 80 % Ihres durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt des Kindes. Der Vaterschaftsurlaub dauert insgesamt 14 Tage. Diese Urlaubstage können Sie während sechs Monaten ab der Geburt Ihres Kindes beziehen.
Als Vater haben Sie Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Kind wurde nach dem 1. Januar 2021 geboren.
- Sie sind in den letzten neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen.
- Innerhalb dieser neun Monate vor der Geburt waren Sie mindestens fünf Monate erwerbstätig.
- Zum Zeitpunkt der Geburt waren Sie angestellt oder als Selbständigerwerbender bei einer Ausgleichskasse angeschlossen.
Sie sind arbeitslos und beziehen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung? Dann haben Sie ebenfalls Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung.
Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt. Es gilt eine Obergrenze von CHF 196.– pro Tag.
Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Berechnung auf Basis des Einkommens im Kalenderjahr vor der Geburt oder auf Wunsch des durchschnittlichen Tageseinkommens im Geburtsjahr.
Die Anmeldung läuft bei Angestellten über die Arbeitgeberin resp. den Arbeitgeber.
Bei Arbeitnehmenden meldet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Vaterschaftsurlaub an, nachdem der 14-tägige Vaterschaftsurlaub bezogen wurde, spätestens aber sechs Monate nach der Geburt des Kindes.
Selbstständige melden sich bei der für sie zuständigen Ausgleichskasse an.
Sie haben mehrere Arbeitgebende?
Bitte lassen Sie alle Ihre Arbeitgebenden je ein Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Vaterschaftsentschädigung ausfüllen. Zuständig ist die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, bei welcher oder welchem der letzte Tag des Vaterschaftsurlaubs bezogen wurde.
Häufig gestellte Fragen
Auch selbständigerwerbende Väter haben Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung. Bitte melden Sie sich bei der Ausgleichskasse an, bei welcher Sie Ihre Beiträge abrechnen.
Einige Arbeitgebende zahlen ihren Arbeitnehmern während dem Vaterschaftsurlaub den Lohn weiterhin aus. Dann hat der/die Arbeitgebende Anspruch auf die Entschädigung.