Frau bei Teambesprechung

Vereinfachte Abrechnung

Für Arbeitgebende, die nur kurzfristig oder in kleinem Umfang Personal beschäftigen, gibt es das vereinfachte Abrechnungsverfahren. Damit rechnen Sie nebst Sozialversicherungsbeiträgen auch Quellensteuern bei der Ausgleichskasse ab.

Im vereinfachten Verfahren melden Sie uns einmal pro Jahr Ihre ausbezahlten Löhne. Im Anschluss bekommen Sie von uns eine Rechnung über die geschuldeten Beiträge und Steuern.

  • Die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie den pauschalen Steuersatz von 5% ziehen Sie Ihren Mitarbeitenden vom Bruttolohn ab.
  • Die Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) sowie die Verwaltungskosten tragen Sie alleine.

Ihre Angestellten bekommen von uns für das im vereinfachten Verfahren abgerechnete Einkommen eine Bescheinigung für die Steuererklärung. Das erspart Ihnen die Ausstellung eines Lohnausweises.

Voraussetzungen

Um im vereinfachten Verfahren abrechnen zu können, erfüllen Sie folgende Bedingungen:

Anmeldung

Sie möchten Ihre Mitarbeitenden im verein­fachten Abrechnungs­verfahren abrechnen? 

Beitragspflicht

Sie möchten mehr über die Beitragspflicht oder die Lohnbeiträge wissen?

Unfallversicherung

Für ihre Angestellten schliessen Arbeitgebende eine Unfallversicherung ab.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen dem vereinfachten und dem ordentlichen Abrechnungsverfahren?