
Vereinfachte Abrechnung
Für Arbeitgebende, die nur kurzfristig oder in kleinem Umfang Personal beschäftigen, gibt es das vereinfachte Abrechnungsverfahren. Damit rechnen Sie nebst Sozialversicherungsbeiträgen auch Quellensteuern bei der Ausgleichskasse ab.
Im vereinfachten Verfahren melden Sie uns einmal pro Jahr Ihre ausbezahlten Löhne. Im Anschluss bekommen Sie von uns eine Rechnung über die geschuldeten Beiträge und Steuern.
- Die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie den pauschalen Steuersatz von 5% ziehen Sie Ihren Mitarbeitenden vom Bruttolohn ab.
- Die Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK) sowie die Verwaltungskosten tragen Sie alleine.
Ihre Angestellten bekommen von uns für das im vereinfachten Verfahren abgerechnete Einkommen eine Bescheinigung für die Steuererklärung. Das erspart Ihnen die Ausstellung eines Lohnausweises.
Um im vereinfachten Verfahren abrechnen zu können, erfüllen Sie folgende Bedingungen:
- Keine/r Ihrer Mitarbeitenden verdient mehr als CHF 22'050.– im Jahr.
- Die gesamte jährliche Lohnsumme Ihres Betriebs beträgt insgesamt nicht mehr als CHF 58'800.–.
- Sie rechnen die Löhne Ihres gesamten Personals im vereinfachten Verfahren ab.
- Sie sind Ihrer Abrechnungs- und Zahlungspflicht in den letzten Jahren ordnungsgemäss nachgekommen.
Folgende Arbeitgebende sind vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen:
- Kapitalgesellschaften
- Genossenschaften
- Arbeitgebende, die enge Familienangehörige (Ehepartner/in, eigene Kinder) im eigenen Betrieb beschäftigen
Sie möchten Ihre Mitarbeitenden im vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen?
Sie können sich rückwirkend auf den 1. Januar des laufenden Jahres für das vereinfachte Abrechnungsverfahren anmelden. Voraussetzung ist, dass Sie für das entsprechende Jahr noch nichts abgerechnet haben. Eine rückwirkende Anmeldung für frühere Jahre ist nicht möglich.
Sie können die Anmeldung entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Sie möchten mehr über die Beitragspflicht oder die Lohnbeiträge wissen?
Die Fachseite Lohnbeiträge enthält alle wichtigen Informationen.
Für ihre Angestellten schliessen Arbeitgebende eine Unfallversicherung ab.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verantwortlich, Ihre Angestellten gegen Unfall zu versichern. Bitte melden Sie sich bei einem Unfallversicherer an.
- Arbeiten Ihre Angestellten weniger als acht Stunden pro Woche, müssen sie nur gegen Berufsunfälle versichert sein. Die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle läuft dann über die Krankenkasse.
- Arbeiten Ihre Angestellten acht Sunden oder mehr pro Woche, müssen sie auch gegen Nichtberufsunfälle versichert sein.
Die Prämien für die Berufsunfallversicherung Ihrer Angestellten geht zu Ihren Lasten. Die Prämien für Nichtberufsunfälle können Sie hingegen vom Lohn Ihrer Angestellten abziehen.
Häufig gestellte Fragen
- Im vereinfachten Verfahren rechnen Sie als Arbeitgeber/in nebst den Lohnbeiträgen zusätzlich die Quellensteuer in Höhe von 5% mit der Ausgleichskasse ab
- Im vereifachten Abrechnungsverfahren bekommen Sie nur einmal im Jahr eine Rechnung