
Bau und Nutzung von Betriebs- und Gewerberäume
Je nach Betrieb ist für den Bau und die Nutzung von Betriebs- und Gewerberäume eine Plangenehmigung oder eine Planbegutachtung notwendig.
Welches Verfahren zur Anwendung kommt, ist abhängig von der Kategorisierung Ihres Projekts:
- Eine Plangenehmigung mit anschliessender Betriebsbewilligung benötigen Sie für Um- und Neubauprojekte in industriellen Betrieben sowie in nicht industriellen Betrieben mit erheblichen Betriebsgefahren.
- Lediglich eine Planbegutachtung ist für Um- und Neubauprojekte und Umgestaltungen von nicht industriellen Betrieben (gewerblichen Betriebe, z.B. Büros, Verkaufsläden, Gastrobetriebe) vorgesehen.
Bei komplexeren Bauvorhaben ist es sinnvoll, frühzeitig mit der Kantonalen Industrie- und Gewerbeaufsicht (KIGA) Kontakt aufzunehmen. Damit kann das Projekt, allenfalls verbunden mit einem Augenschein vor Ort, noch vor der Baueingabe im Detail besprochen werden. Dadurch erhalten Sie mehr Planungssicherheit.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Industrielle Betriebe sowie nicht industrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren müssen die Pläne für neue Anlagen und Umbauten sowie Umgestaltungen genehmigen lassen.
Plangenehmigung
Entspricht das geplante Projekt den Vorschriften des Arbeitsgesetzes, des Unfallversicherungsgesetzes und deren Verordnungen, so wird das Projekt genehmigt. Falls nötig, enthält die Genehmigung Auflagen zur Beseitigung erkannter Mängel oder zur Verbesserung der Schutzmassnahmen. Wenn der Bau und die Einrichtung des Betriebes mit der Genehmigung übereinstimmen, wird die Betriebsbewilligung erteilt.
Im Kanton Luzern ist die Kantonale Industrie- und Gewerbeaufsicht für die Plangenehmigung und die Betriebsbewilligung zuständig.
Die vollständigen Eingabe-Unterlagen, einschliesslich des speziellen arbeitsgesetzlichen Baubeschriebsformulars (Zusatzformular 7 beim elektronischen Baugesuch) sind einzureichen:
- bei baubewilligungspflichtigen Objekten der Gemeindebehörde, wo die Weiterverteilung an uns erfolgt.
- bei nicht baubewilligungspflichtigen Objekten direkt an uns. Reichen Sie uns die Unterlagen online ein.
Betriebsbewilligung
Nach Abschluss eines plangenehmigten Vorhabens ist bei uns um eine entsprechende Betriebsbewilligung nachzusuchen. Diese Betriebsbewilligung wird im Anschluss an eine Abnahme erteilt. Informieren Sie uns per Mail oder Telefon vor Inbetriebnahme und vereinbaren Sie einen Abnahmetermin.
Anlagen, Neu- und Umbauten sowie Umgestaltungen von nicht industriellen Betrieben werden im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens beurteilt.
Plangenehmigung
Dabei wird geprüft, ob das geplante Projekt den Vorschriften des Arbeitsgesetzes, des Unfallversicherungsgesetzes und deren Verordnungen entspricht. Falls nötig, enthält die Planbegutachtung Auflagen zur Beseitigung erkannter Mängel oder zur Verbesserung der Schutzmassnahmen.
Die vollständigen Eingabe-Unterlagen sind einzureichen:
- bei baubewilligungspflichtigen Objekten der Gemeindebehörde, wo die Weiterverteilung an uns erfolgt.
- bei nicht baubewilligungspflichtigen Objekten reichen Sie uns die Unterlagen online ein.
Abnahme
Informieren Sie uns per Telefon oder E-Mail um einen Abnahmetermin zu vereinbaren. Bei der Abnahme wird geprüft, ob Bau und Einrichtung des Betriebes den Vorschriften entsprechen.
Häufig gestellte Fragen
Ziel ist, die Vorschriften des Arbeitsgesetzes und des Unfallversicherungsgesetzes betreffend Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen.
Im Plangenehmigungs- bzw. Planbegutachtungsverfahren überprüft die kantonale Industrie- und Gewerbeaufsicht (KIGA) sämtliche Projekte von Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben bezüglich Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit. Das betrifft Neu- und Umbauten, Erweiterungen, Umnutzungen, Sanierungen von Gebäuden oder Anlagen bzw. deren Ersatz.
Nein. Es kann auch Bauprojekte geben, wo kein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, aber eine Bewilligung oder Stellungnahme einer kantonalen Behörde dennoch eingeholt werden muss. Zum Beispiel bei innerbetrieblichen Umgestaltungen oder Neueinrichtungen. Gestützt auf das Arbeitsgesetz und das Unfallversicherungsgesetz ist durch die KIGA eine Plangenehmigung oder Planbegutachtung zu erstellen.
Nein, eine Betriebsbewilligung benötigen nur industrielle Betriebe sowie nichtindustrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren.
Das entscheidet die zuständige Behörde. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
- Personaltoiletten für die Arbeitnehmenden: Beachten Sie die Bestimmungen des Art. 30 "Toiletten" der Wegleitung zur Verordnung zum Arbeitsgesetz.
- In Verkaufsläden: Angebotene Kundentoiletten sind eine Dienstleistung an die Kundschaft und nicht dringend erforderlich. Es bleibt Ihnen überlassen.
- Gästetoiletten in Gastronomiebetrieben: Dies definiert das Gastgewerbegesetz sowie dessen Verordnung des Kanton Luzern. Die Aufsicht über die vorschriftsgemässe Ausführung obliegt bei der Gastgewerbe und Gewerbepolizei.
- Für das Personal und die Kunden/Gäste sind separate Toiletten vorzusehen.