
Assistenzbeitrag
Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit die betroffenen Personen zu Hause leben können. Dank dem Assistenzbeitrag leben hilfsbedürftige Menschen möglichst lange in ihrer gewohnter Umgebung.
Der Assistenzbeitrag ermöglicht es, Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung trotz ihrer Beeinträchtigung so selbstständig wie möglich, zu Hause zu leben. Der Beitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die Sie behinderungsbedingt benötigen und regelmässig von einer Assistenzperson erbracht werden.
Die Assistenzperson wird von Ihnen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angestellt. Sie darf mit Ihnen nicht in gerader Linie verwandt oder verheiratet sein, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen.
Grundsätzlich wird der Assistenzbeitrag an volljährige versicherte Personen ausgerichtet. Unter speziellen Umständen können auch Minderjährige und versicherte Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit Anspruch haben. Der Anspruch kann bei der IV-Stelle des Wohnortes geltend gemacht werden.
Als volljährige versicherte Person haben Sie Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn Sie eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und zu Hause leben.
Volljährige versicherte Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit müssen zusätzlich zu diesen Voraussetzungen folgende Bedingungen erfüllen:
- einen eigenen Haushalt führen;
- eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren;
- während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben;
- bei Eintritt der Volljährigkeit bereits einen Assistenzbeitrag aufgrund eines Intensivpflegezuschlages für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen.
Wenn Sie im Heim wohnen und beabsichtigen, aus dem Heim auszutreten, können Sie ebenfalls ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle einreichen.
Sie können das Anmeldeformular entweder elektronisch oder von Hand ausfüllen. Beachten Sie bitte, dass das Formular in jedem Fall von Ihnen oder Ihrem Rechtsvertreter unterzeichnet sein muss. Zu Ihrer Anmeldung benötigen wir noch folgende Dokumente:
- Kopie eines amtlichen Personalausweises
- Für ausländische Staatsangehörige: Kopie Ihres Ausländerausweises
- Selbstdeklaration
- Ärztliche Bestätigung der akuten Phase
Sie können die Anmeldung entweder digital mittels Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS IV Luzern, Landenbergstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern
Als minderjährige versicherte Person müssen Sie für den Anspruch auf den Assistenzbeitrag eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und zu Hause wohnen.
Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen müssen Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren
- während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben
- einen Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen
Sie können das Anmeldeformular entweder elektronisch oder von Hand ausfüllen. Beachten Sie bitte, dass das Formular in jedem Fall von Ihnen oder Ihrem Rechtsvertreter unterzeichnet sein muss. Zu Ihrer Anmeldung benötigen wir noch folgende Dokumente:
- Kopie eines amtlichen Personalausweises
- Für ausländische Staatsangehörige: Kopie Ihres Ausländerausweises
- Ärztliche Bestätigung der akuten Phase
- Selbstdeklaration
Sie können die Anmeldung entweder digital mittels Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS IV Luzern, Landenbergstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern
Die IV-Stelle finanziert nur Hilfeleistungen, wenn eine Assistenzperson mittels Arbeitsvertrag angestellt wurde. Sie selber werden demzufolge Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und die Assistenzperson ist von Ihnen angestellt.
Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Arbeitsvertrag.
Als Assistenzpersonen nicht zulässig sind:
- Ehepartnerin, Ehepartner bzw. eingetragene Partnerin, eingetragener Partner
- Lebenspartnerin, Lebenspartner bzw. eine Person, welche mit der vP eine faktische Lebensgemeinschaft führt
- Verwandte in auf- oder absteigender Linie: Kinder, Eltern, Enkel, Grosseltern
- Organisationen (wie z.B. Spitex)
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bei der kantonalen Ausgleichskasse anmelden müssen.
Auf Basis des monatlichen Einsatz- und Arbeitsrapports erstellen Sie für die Assistenzperson eine Lohnabrechnung. Diese Rechnung über die geleisteten Stunden können Sie monatlich der IV einreichen. Daraufhin erhalten Sie die in Rechnung gestellten Stunden vergütet. Die Rechnung an die IV darf höchstens die Zeit der letzten zwölf Monate betreffen.
Als Privatperson können Sie Ihre Rechnung auch online einreichen.
In einem Interview erzählt eine versicherte Person von ihren Erfahrungen mit einer Assistenzperson im Alltag. «Heute kann ich auch mal für meinen Mann kochen» sagt eine betroffene versicherte Person. Das Interview finden Sie hier!
Häufig gestellte Fragen
Der Assistenzbeitrag wird aufgrund Ihres regelmässigen zeitlichen Hilfebedarfs festgelegt. Für die Berechnung wird die Zeit abgezogen, die bereits über andere Leistungen gedeckt ist (Hilflosenentschädigung, Grundpflege gemäss KVG usw.).
Der Assistenzbeitrag beträgt CHF 34.30 pro Stunde. Der Ansatz für den Nachtdienst wird im Einzelfall und nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung festgelegt. Er beträgt jedoch höchstens CHF 164.35 pro Nacht. In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und die Ferienentschädigung inbegriffen.
Die Assistenzperson darf mit Ihnen als versicherte Person weder in direkter Linie verwandt oder verheiratet sein noch mit Ihnen in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Nicht anerkannt werden Hilfeleistungen, die während eines Aufenthaltes in einer stationären (Heim, Spital, psychiatrische Klinik) oder teilstationären Institution (Werk-, Tages- und Eingliederungsstätte) erbracht werden. Hilfeleistungen von Organisationen sind auch nicht anerkannt.
Der Assistenzbeitrag wird Ihnen gegen monatliche Vorlage einer Rechnung direkt ausbezahlt. In der Rechnung sind die tatsächlich geleisteten Assistenzstunden aufzuführen. Sie darf höchstens die Zeitperiode der letzten zwölf Monate betreffen.
Der Anspruch entsteht bei der Leistungsanmeldung. Der Anspruch erlischt, wenn
- die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
- die berechtigte Person stirbt;
- die berechtigte Person eine Rente der AHV bezieht;
- der Anspruch auf den Rentenvorbezug geltend gemacht wird.
Beim Erreichen des Rentenalters wird ein Assistenzbeitrag der AHV aufgrund des Besitzstandes weitergewährt.
Sie haben die Möglichkeit, uns in Briefform die Verschlechterung zu schildern und eine Revision zu beantragen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, das Formular "Revision der Hilflosenentschädigung" herunterzuladen und vollständig ausgefüllt an uns zu senden.
Bitte beachten Sie, dass wir das Gesuch nur dann prüfen können, wenn die von Ihnen geschilderte Verschlechterung nachvollziehbar ist. Sinnvollerweise legen Sie einen Arztbericht bei.