
Betreuung von Angehörigen
Angehörige, die regelmässig und unentgeltlich eine hilflose, zuhause lebende Person betreuen, erhalten als Anerkennung eine Zulage. Die betreuten Personen selbst bekommen einen Gutschein für bestimmte Angebote zur Entlastung. Beide Leistungen werden jährlich ausgerichtet.
Ihre Angehörigen unterstützten und betreuen Sie regelmässig und unentgeltlich? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Anerkennungszulage und einen Gutschein für Entlastungsangebote. Eine Bedingung ist, dass Sie eine Hilflosenentschädigung beziehen.
Die neue Leistung tritt 2024 in Kraft. Deshalb sind Anmeldungen erst ab Januar 2024 möglich.
Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Melden Sie sich an, wir prüfen Ihren Anspruch gern.
Hilflos ist, wer gepflegt oder persönlich überwacht werden muss oder für alltägliche Tätigkeiten dauernd Hilfe benötigt. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Hilflosenentschädigung.
Die Anerkennungszulage beträgt CHF 800 pro Kalenderjahr. Dieser Betrag wird von der Ausgleichskasse direkt an die betreuenden Angehörigen ausbezahlt.
Die betreute Person kann maximal zwei betreuende Angehörige benennen. Diesen wird dann je die Hälfte ausbezahlt. Wird nur eine betreuende Person angegeben, erhält diese die ganze Anerkennungszulage.
Die Anerkennungszulage muss von den betreuenden Angehörigen als Nebeneinkommen in der Steuererklärung deklariert werden.
Die betreute Person erhält jährlich einen Gutschein im Wert von CHF 1'200.
Dieser gilt für verschiedene Angebote:
- Hilfe im Alltag und im Haushalt
- Besuchsdienst
- Entlastungsdienst
- Palliativbegleitung
- stationärer Entlastungsplatz (Ferienplatz, Notfallplatz, Tages- oder Nachtplatz)
Das Ziel ist, die betreuenden Angehörigen zu entlasten. Der Kanton Luzern führt eine Liste, bei welchen Leistungserbringern der Gutschein eingelöst werden kann.
Ablauf:
- Die betreute Person wählt ein Angebot von der Liste aus und zeigt den Gutschein dem ausgewählten Leistungserbringer.
- Der Leistungserbringer rechnet das Guthaben mit uns ab.
- Bucht die betreute Person mehrere Angebote, berücksichtigen wir die Rechnungen der Leistungserbringer in der Reihenfolge, wie sie bei uns eintreffen.
- Ist das Guthaben aufgebraucht, zahlt die betreute Person den Restbetrag direkt dem Leistungserbringer.
Es gibt einige Bedingungen, damit ein Anspruch auf die Zulage und den Gutschein besteht.
Berechtigt ist die betreute Person. Sie muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie ist erwachsen.
- Sie lebt zuhause (nicht in einem Heim).
- Sie hat Wohnsitz im Kanton Luzern.
- Sie bezieht eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV oder der Unfallversicherung.
- Sie wird durch Angehörige regelmässig und unentgeltlich betreut.
Ist die betreute Person minderjährig oder lebt sie in einem Heim, besteht kein Anspruch auf die Zulage und den Gutschein.
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten
- Verwandte in auf- und absteigender Linie
- Geschwister
- Schwiegerkinder und Schwiegereltern
- Lebenspartner oder Lebenspartnerin
- andere Personen, die der betreuten Person in ähnlicher Weise nahestehen.
Die Auszahlung der Zulage erfolgt direkt an die betreuende Person. Den Gutschein schicken wir an die betreute Person.
Die betreute Person muss sich anmelden. Am einfachsten geht das online. Eine Anmeldung ist möglich ab Anfang Januar 2024.
Die Anmeldung gilt gleichzeitig für die Zulage und den Gutschein.
Nach der Anmeldung überprüfen wir, ob die Bedingungen erfüllt sind. Bezieht die betreute Person noch keine Hilflosenentschädigung, kann sie eine solche beantragen.
Egal, wann die Anmeldung erfolgt: Die Zulage sowie der Gutschein gelten für das ganze Jahr. Es braucht aber für jedes Jahr eine neue Anmeldung. Wir erinnern Personen mit einem laufenden Anspruch jeweils Anfang Januar per E-Mail, sich wieder anzumelden.
Sobald die betreute Person dauerhaft in ein Heim eintritt, erlöscht der Anspruch auf die Zulage und den Gutschein.