
IV-Rente
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben versicherte Personen, die aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ganz oder teilweise erwerbsunfähig bleiben oder sich nicht mehr in ihrem Aufgabenbereich (zum Beispiel Haushalt) betätigen können.
Es gilt der Grundsatz Eingliederung vor Rente: Die IV prüft den Rentenanspruch erst, wenn das Potential zur beruflichen Wiedereingliederung ausgeschöpft ist und keine Aussichten mehr auf die Wiederherstellung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit bestehen. Dabei ist nicht nur die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf ausschlaggebend. Wenn diese durch gesundheitliche Probleme stark beeinträchtigt ist, mutet die IV der versicherten Person auch eine Umschulung und / oder den Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich zu.
Wenn Sie Leistungen der IV beantragen wollen, müssen Sie sich schriftlich bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons melden.
Sollte im Zusammenhang mit dem Ereignis, das Sie zur Anmeldung veranlasst, eine Drittperson haften (Unfall), nimmt die IV im Umfang Ihrer Leistung auf die haftpflichtige Person bzw. auf deren Haftpflichtversicherung Rückgriff. Zur Abklärung der Verhältnisse benötigt die IV von Ihnen noch zusätzliche Informationen.
Sie können die Anmeldung direkt online einreichen, wenn Sie es vollständig ausgefüllt haben. Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail, sobald das Formular übermittelt wurde. Wählen Sie die online-Übermittlung, wird am Ende des Vorgangs ein Unterschriftenblatt angezeigt. Drucken Sie dieses aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es innerhalb von 7 Tagen per Post an folgende Adresse:
- WAS IV Luzern, Landenbergstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern
Zu Ihrer Anmeldung benötigen wir noch folgende Dokumente:
- Kopie eines amtlichen Personalausweises
- Für ausländische Staatsangehörige: Kopie Ihres Ausländerausweises
Die Beilagen können Sie direkt mit dem Formular hochladen oder mit dem Unterschriftenblatt per Post einsenden.
Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt frühestens nach einem Jahr, in dem Sie durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig waren.
Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem folgende Kriterien erfüllt sind:
- Frühestens nach einer einjährigen Wartezeit, während der die Arbeitsunfähigkeit im Durchschnitt mindestens 40 Prozent betragen hat.
- Nach Ablauf dieser Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass vorliegen.
- Frühestens sechs Monate nach dem Einreichen der Anmeldung bei der IV, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit schon länger andauert.
- Frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahr folgt.
Basis für die Rentenprüfung ist der Invaliditätsgrad. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen Valideneinkommen (Einkommen ohne Invalidität) und Invalideneinkommen (Einkommen mit Invalidität).
Um den Grad der Invalidität zu bestimmen, unterscheidet die IV zwischen:
- Erwerbstätigen,
- Nichterwerbstätigen und
- teilweise Erwerbstätigen.
Bei Erwerbstätigen bemisst die IV den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermitteln dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon ziehen sie das Erwerbseinkommen ab, das nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. Ob dieses Einkommen tatsächlich erzielt wird, spielt keine Rolle. Daraus ergibt sich die so genannte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Drückt man diese in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad.
Wenn Sie nicht erwerbstätig sind (z. B. im Haushalt tätig), wird darauf abgestellt, in welchem Ausmass Sie in Ihrem gewöhnlichen Arbeitsbereich eingeschränkt sind.
Wenn Ihr Beschäftigungsgrad weniger als 100 % entspricht oder Sie unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität wie bei Erwerbstätigen festgelegt. Für die arbeitsfreie Zeit wird angenommen, dass diese dem Aufgabenbereich gewidmet ist.
Ausschlaggebend für die Höhe der IV-Rente ist, wie lange Sie versichert sind und wie hoch ihr durchschnittliches Einkommen war.
Die IV entscheidet lediglich über Anspruch und Invaliditätsgrad. Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche Rente Sie Anspruch haben. In nachfolgender Tabelle finden Sie den jeweiligen Rentenanspruch pro Invaliditätsgrad. (Lesebeispiel: bei einem Invaliditätsgrad von 42% besteht Anspruch auf 30% einer IV-Rente). Die effektive Höhe der IV-Rente wird durch die zuständige Ausgleichskasse berechnet. Bei voller Beitragsdauer beträgt eine ganze ordentliche IV-Vollrente pro Monat, je nach Durchschnittseinkommen, mindestens CHF 1'225.–; beziehungsweise maximal CHF 2'450.–.
Invaliditätsgrad | Rentenanspruch in % einer ganzen Rente |
Bemerkungen |
0 - 39% | 0% | |
40% | 25% | |
41% |
27.5% |
|
42% | 30% | |
43% | 32.5% | |
44% | 35% | |
45% | 37.5% | |
46% | 40% | |
47% | 42.5% | |
48% | 45% | |
49% | 47.5% | |
50 - 69% | Der prozentuelle Anteil des Rentenanspruchs entspricht dem Invaliditätsgrad. | |
70 - 100% | 100% (ganze Rente) |
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen medizinischen und erwerblichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Verändert sich Ihr Invaliditätsgrad aufgrund einer Verschlechterung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, um mindestens fünf Prozentpunkte wird die Rente entsprechend angepasst. Es wird über die Beibehaltung, Abänderung oder Aufhebung der Rente entschieden.
Eine Rentenrevision wird von der IV eingeleitet, kann aber auch aufgrund einer Veränderung der medizinischen oder erwerblichen Situation von der versicherten Person beantragt werden.
Personen die eine IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung beziehen, können einen IV-Ausweis beantragen. Die IV-Parkkarte können Sie beim zuständigen Strassenverkehrsamt beziehen.
Der IV-Ausweis wird jeweils bis auf sechs Monate über dem nächsten Revisionsdatum ausgestellt (z.B. vorgesehenes Revisionsdatum 01.01.2022 Ausstellung bis 30.06.2022). Sobald dann die Revision von Amtes wegen abgeschlossen ist wird ein neuer IV-Ausweis erstellt sofern noch ein Anspruch auf IV-Rente oder Hilflosenentschädigung (HE) besteht. Ohne Leistungsanspruch, kein IV Ausweis!
Bestellen Sie Ihren IV-Ausweis mit dem nachfolgendem Kontaktformular:
Die Abklärungen zur Bemessung der Invalidität beanspruchen oft längere Zeit. Dies kann zu rückwirkenden Rentenzahlungen führen. Werden in der Zwischenzeit von Arbeitgebern oder Versicherungen Vorschussleistungen erbracht, können diese mit der Nachzahlung verrechnet werden.
Mit folgendem Formular können Sie die Nachzahlung bei der IV beantragen.
Schicken Sie dieses bitte entweder digital mittels Kontaktformular oder per Post ausgefüllt an folgende Adresse:
- WAS IV Luzern, Landenbergstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern
Häufig gestellte Fragen
Ja; wenn Sie eine IV-Rente beziehen und gleichzeitig ein Einkommen erzielen, müssen Sie die IV-Stelle über die veränderte Situation informieren.
Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt am Ende des Monats, in dem
- die Invalidität wegfällt,
- der Anspruch auf eine Altersrente oder auf eine höhere Hinterlassenenrente entsteht oder die Person vom Rentenvorbezug Gebrauch macht,
- die berechtigte Person stirbt.
Die IV kann Sie bei der beruflichen Eingliederung und beim Erhalt des Arbeitsplatzes unterstützen. Rentenleistungen können zudem frühestens sechs Monate nach der Einreichung der Anmeldung ausgerichtet werden.
Der Anspruch auf eine Rente der IV beginnt frühestens nach einem Jahr Wartezeit. Arbeitnehmende sind in dieser Zeit je nach arbeitsvertraglicher Regelung durch die Arbeitgebenden abgedeckt.
Personen mit einer IV-Rente, einer Hilflosenentschädigung oder einem Taggeld der IV (während mindestens sechs Monaten), können Ergänzungsleistungen (EL) beantragen, wenn die genannten IV-Leistungen das gesetzlich festgelegte Mindesteinkommen nicht erreichen. Auch für die EL besteht ein gesetzlicher Anspruch.
Die EL zur AHV und IV helfen wenn die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken.
Es kommt darauf an, wohin Sie auswandern und welche Nationalität Sie haben. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Fachperson. Weitere Details finden Sie auch auf der Homepage der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS).
Wenden Sie sich bitte schriftlich an Ihre IV-Stelle. Wichtig ist, dass Sie dem Gesuch aktuelle medizinische Unterlagen beilegen, welche die Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands dokumentieren.
Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Ausgleichskasse.
Die AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungsleistungen werden für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Die genauen Termine erfahren Sie hier.
Wenn Ihre Rente herabgesetzt oder aufgehoben wurde infolge
- Massnahmen zur Wiedereingliederung, oder
- der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, oder
- der Erhöhung des Beschäftigungsgrades
kann eine Geldleistung ausgerichtet werden, sofern Sie in den drei darauf folgenden Jahren (sog. Schutzfrist) eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % aufweisen, die mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert.
Im Falle einer Herabsetzung der Rente entspricht die Übergangsleistung grundsätzlich der Differenz zwischen der laufenden Rente und der früheren Rente. Im Falle einer Rentenaufhebung entspricht die Übergangsleistung grundsätzlich der vor der Aufhebung ausgerichteten Rente. Die Übergangsleistung wird ab dem Monat ausgerichtet, in welchem die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Gewährung der Übergangsleistung wird eine Überprüfung der Rente eingeleitet, um festzustellen, ob sich der Invaliditätsgrad geändert hat. Der Anspruch auf die Übergangsleistung erlischt, sobald der Entscheid der IV-Stelle über den Invaliditätsgrad erfolgt oder wenn die Arbeitsunfähigkeit weniger als 50 % beträgt.
Sie können die Anmeldung direkt online einreichen, wenn Sie es vollständig ausgefüllt haben. Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail, sobald das Formular übermittelt wurde. Wählen Sie die online-Übermittlung, wird am Ende des Vorgangs ein Unterschriftenblatt angezeigt. Drucken Sie dieses aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es innerhalb von 7 Tagen per Post an folgende Adresse:
- WAS IV Luzern, Landenbergstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern
Zu Ihrer Anmeldung benötigen wir noch folgende Dokumente:
- Kopie eines amtlichen Personalausweises
- Für ausländische Staatsangehörige: Kopie Ihres Ausländerausweises
Die Beilagen können Sie direkt mit dem Formular hochladen oder mit dem Unterschriftenblatt per Post einsenden.