
Studierende
Auch Studierende sind AHV-beitragspflichtig. Kümmern Sie sich deshalb schon während der Studienzeit um Ihre AHV. Allfällige Beitragslücken wirken sich später auf Ihre Rente aus.
Für Personen ohne Erwerbstätigkeit beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar des Jahres, in dem sie 21 Jahre alt werden. Die Beitragspflicht kann auf verschiedene Arten erfüllt werden:
- Sie gehen neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nach und rechnen den Mindestbeitrag ab. Sind Sie angestellt, rechnet Ihr/e Arbeitgeber/in mit der Ausgleichskasse ab. Sind Sie selbständig, bezahlen Sie Ihre Beiträge selber.
- Sie sind verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft und sind mitversichert. Das ist der Fall, wenn Ihr (Ehe-)Partner oder Ihre (Ehe-)Partnerin den doppelten Mindestbeitrag abrechnet.
- Sie bezahlen Ihre Beiträge selber als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger.
Überprüfung durch die Ausgleichskassen
Die kantonale Ausgleichskasse an Ihrem Studienort schickt Ihnen einmal jährlich ein Abklärungsschreiben. Der QR-Code auf diesem Schreiben führt Sie zu einem Online-Fragebogen. Mithilfe dieses Fragebogens überprüfen wir, ob Ihre Beitragspflicht erfüllt ist.
Häufig gestellte Fragen
Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können später zu einer Kürzung der Rente führen.
Das Vorgehen unterscheidet sich je nach Alter und Einkommen:
Variante 1 - Sie sind im massgebenden Beitragsjahr jünger als 25
- Sie hatten kein Erwerbseinkommen: Wir stellen Ihnen den Mindestbeitrag in Rechnung.
- Sie hatten einen Lohn zwischen CHF 1.– bis 4'746.–: Wir stellen die Differenz zum Mindestbeitrag in Rechnung.
- Sie hatten einen Lohn ab CHF 4'747.–: Die Beitragspflicht ist erfüllt.
Variante 2 – Sie sind im massgebenden Beitragsjahr älter als 25 Jahre
- Sie hatten kein Erwerbseinkommen: Ihre Beiträge werden aufgrund Ihres Renteneinkommens und Reinvermögens berechnet.
- Sie waren weniger als 50 % oder während weniger als neun Monaten erwerbstätig: Ihre Beiträge werden aufgrund Ihres Renteneinkommens und Reinvermögens berechnet. Die aus Erwerbstätigkeit geleisteten Beiträge rechnen wir an.
- Sie waren mehr als 50 % und während mehr als neun Monaten erwerbstätig: Die Beitragspflicht ist erfüllt, wenn Sie einen Lohn von mehr als CHF 4'746.– hatten.