
Versicherungsunterstellung
Grenzgänger/innen, Entsandte, Auswandernde: Die Mobilität der Menschen nimmt stetig zu – auch im Erwerbsleben. Für eine bessere Koordination und ein lückenloses Sozialnetz hat die Schweiz mit zahlreichen Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.
Immer mehr Menschen arbeiten international oder wandern aus. Betroffene sollten sich um ihre Sozialversicherung kümmern und genau abklären, in welchem Land sie versichert sind. So vermeiden sie Lücken oder eine doppelte Abrechnung.
Dank internationalen Sozialversicherungsabkommen ist eine Person, auch wenn sie in mehreren Ländern arbeitet, nur in einem Mitgliedstaat versichert.
Wenn Sie zum Beispiel in der Schweiz und in Deutschland arbeiten, sind Sie grundsätzlich nur in einem dieser beiden Staaten versichert und zahlen auch nur in einem Land Beiträge.
Gemäss den meisten Sozialversicherungsabkommen ist es das Land, in dem man arbeitet (Erwerbsortprinzip). Für die definitive Bestimmung sind aber immer die gesamten persönlichen Verhältnisse relevant:
- Nationalität
- Wohnsitz
- Arbeitsort
- Art und Dauer der Tätigkeit (selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, Spezialkategorie)
- Sitz der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
Sie möchten herausfinden, in welchem Staat Sie versichert sind? Nutzen Sie den Online Service dazu.
Für verbindliche Auskünfte füllen Sie bitte das Hilfsformular aus und reichen Sie es uns ein. Sie können das Formular entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Wir prüfen gerne, in welchem Land Sie versichert sind und Ihr Einkommen abrechnen müssen.
Haben Sie einen befristeten Auftrag im Ausland? Bei einer sogenannten Entsendung können Sie in der Schweiz versichert bleiben.
Entsendung bedeutet, dass Sie für Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber vorübergehend in einem anderen Land arbeiten. Als Arbeitnehmende können Sie in der Schweiz versichert bleiben.
Gültigkeitsdauer
Entsendungen in EU/EFTA-Länder sind für maximal 24 Monate möglich. Bei den übrigen Vertragsstaaten gibt es keine einheitliche Regelung der Entsendedauer.
Eine Verlängerung muss dann direkt beim Bundesamt für Sozialversicherungen beantragt werden.
Vorgehen
Bitte beantragen Sie die Entsendung mit dem Formular Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts.
Sie können die Anmeldung entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Im Anschluss stellen wir Ihnen eine Bescheinigung aus. Diese brauchen Sie für die Beitragsbefreiung im Ausland.
Sie begleiten als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger Ihre Partnerin oder Ihren Partner ins Ausland?
Nichterwerbstätige Personen, die ihren Ehegatten, ihre Ehegattin, ihren eingetragenen Partner oder ihre eingetragene Partnerin ins Ausland begleiten, können der AHV beitreten. Bitte melden Sie sich innert sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland an.
Sie können die Anmeldung entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Was müssen Personen beachten, die aus einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz entsandt werden?
Personen, die aus einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz entsandt werden, sind je nach Aufenthaltsdauer melde- oder bewilligungspflichtig. Alle Informationen zur Meldung im Kanton Luzern finden Sie auf der Fachseite Meldeverfahren im Rahmen der Personenfreizügigkeit (EU/EFTA).
Sie wandern aus oder studieren im Ausland? Sie sind aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht in der Schweiz versichert, möchten dies aber sein? Für verschiedene Lebensumstände gibt es die Möglichkeit, die schweizerische Versicherung weiterzuführen oder ihr beizutreten.
Weiterführung der obligatorischen Versicherung
Die Weiterführung der obligatorischen Versicherung kommt für zwei Personengruppen in Frage:
- Für Angestellte, die für eine/n schweizerische/n Arbeitgeber/in im Ausland arbeiten. Voraussetzung ist, dass Sie während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert waren und zwar unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit im Ausland oder unmittelbar vor Ablauf der Entsendedauer. Zudem muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber einverstanden sein. Den Antrag reichen Sie bei der Ausgleichskasse Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers ein.
- Für junge Menschen, die die Schweiz für eine Ausbildung verlassen. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Zudem gilt die Altersgrenze von 30 Jahren. Den Antrag reichen Sie bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf ein.
Beitritt zur obligatorischen Versicherung
Der obligatorischen Versicherung können folgende Personen beitreten:
- Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht in der Schweiz versichert, sondern einer ausländischen obligatorischen Sozialversicherung angeschlossen sind;
- Schweizer Angestellte von institutionellen Organisationen, die nicht der obligatorischen Versicherung angeschlossen sind;
- Nichterwerbstätige Personen, die ihren Ehegatten oder ihre Ehegattin ins Ausland begleiten.
Wenn Sie sich für die Weiterführung oder den Beitritt zur obligatorischen Versicherung interessieren, wenden Sie sich an die zuständige Ausgleichskasse.
Freiwillige Versicherung
Nebst der obligatorischen Versicherung gibt es für Personen, die die Schweiz verlassen, die Möglichkeit, der freiwilligen Versicherung beizutreten. Mit der freiwilligen Versicherung können Sie weiterhin in die AHV einzahlen und damit optimal für Ihr Alter vorsorgen.
Das Merkblatt gibt Ihnen detailliert Auskunft zu Voraussetzungen und den Versicherungsbedingungen. Bei Interesse wenden Sie sich an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf oder an die schweizerische Vertretung im Ausland (Botschaft/Konsulat).
Wer in der Schweiz wohnt und arbeitet, ist obligatorisch versichert. Bei Angestellten rechnen normalerweise die Arbeitgebenden die Beiträge ab. Es gibt aber Arbeitgebende, die in der Schweiz nicht beitragspflichtig sind. Dann bezahlen die Angestellten ihre Sozialversicherungsbeiträge selber.
Nicht beitragspflichtig sind zum Beispiel Botschaften und Konsulate eines anderen Staates oder ausländische Firmen ohne Geschäftssitz in der Schweiz.
Anmeldung
Die Anmeldung als ANobAG reichen Sie bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons ein. Ausser wenn Sie bereits in der Vergangenheit über eine Erwerbstätigkeit mit einer anderen Ausgleichskasse verbunden waren. Dann reichen Sie die Anmeldung bei dieser Ausgleichskasse ein.
Sie können die Anmeldung entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Bitte reichen Sie bei der Anmeldung folgende Unterlagen ein:
- Kopie des Arbeitsvertrags
- Kopie der Police für die Unfallversicherung
- Zusätzlich für Angestellte von Arbeitgebenden mit Sitz innerhalb der EU/EFTA:
- Kopie der BVG-Anschlussvereinbarung
- Für jedes Arbeitsverhältnis eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung nach Artikel 21 VO EG Nr. 987/09.
Beiträge
Personen, die als ANobAG bei uns erfasst sind, erhalten jährlich ein Formular. Damit deklarieren sie ihr Einkommen. Auf dieser Basis setzen wir die Beiträge definitiv fest.
Für ANobAG gelten folgende Beitragssätze:
Beitrag an | Beitragssätze |
---|---|
AHV/IV/EO | 10.60 % |
ALV 1 (bis Fr. 148'200) | 2.20 % |
ALV 2 (ab Fr. 148'201)* | 1.00 % |
FAK (Familienzulagen) | 1.35 % |
Verwaltungskosten | max. 1.40 % des Beitrags |
*entfällt ab Beitragsjahr 2023
Nutzen Sie unseren Online Rechner zur Berechnung Ihrer Beiträge.
Familienzulagen
Auch ANobAG können einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen. Dazu verwenden sie das Anmeldeformular für Arbeitnehmende.
Selbständige, die im Ausland arbeiten, sind je nach Pensum in dem Staat versichert, in dem sie wohnen oder in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet.
- Selbständigerwerbende, die in mehreren Staaten arbeiten, werden dem Sozialversicherungsrecht ihres Wohnstaates unterstellt, wenn sie mindestens 25% ihrer Erwerbstätigkeit in ihrem Wohnstaat ausüben.
- Wer weniger als 25% im Wohnstaat arbeitet, wird den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in dem sich der Mittelpunkt der selbständigen Erwerbstätigkeit befindet.
- Sie sind gleichzeitig angestellt und selbständig im Ausland tätig? Dann gehen die Regeln für die Versicherungsunterstellung aus Arbeitnehmertätigkeit vor. Wer also gleichzeitig unselbständig und selbständig in mehreren Staaten arbeitet, wird den Rechtsvorschriften des Staates mit der unselbständigen Tätigkeit unterstellt.
Sie möchten herausfinden, in welchem Staat Sie versichert sind? Nutzen Sie den Online Service dazu.
Für verbindliche Auskünfte füllen Sie bitte das Hilfsformular aus und reichen Sie es uns ein. Sie können das Formular entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Wir prüfen gerne, in welchem Land Sie versichert sind und Ihr Einkommen abrechnen müssen.
Häufig gestellte Fragen
Der Wohnsitzstaat entscheidet über die geltenden Rechtsvorschriften. D.h. die angestellte Person muss sich bei der zuständigen Stelle in ihrem Wohnsitzstaat melden und beurteilen lassen, ob sie im Wohnstaat oder in der Schweiz versichert ist.
Die Online Plattform ALPS erleichtert Arbeitgebenden die Abwicklung neuer Arbeitseinsätze ihrer Angestellten im Ausland.
Ob Entsendung, Entsendungsverlängerung oder Weiterversicherung - mit ALPS erledigen Sie Administratives und Behördliches rund um die Auslandeinsätze Ihrer Angestellten bis zur Ausstellung einer Bescheinigung A1.
Von unserer Kundenplattform connect aus können Sie direkt auf ALPS zugreifen.